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Hanglage - Stützmauer- Fragen

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  •  daniel123
12.3. - 13.3.2017
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Hallo,
wir haben ein Grundstück in NIEDERÖSTERREICH mit folgenden Maßen
17x42, Haus steht oben 14x10 mit einer Terasse an der Nordfront. In Unserer Straße befinden sich ca. 12 Parzellen, von denen sind wir die ersten die gebaut haben, Nachbarn beginnen erst dieses Jahr.

Das Grundstück hat einen Höhenunterschied von 8 metern. Somit 20% Gefälle welche ungleichmäßig abfallen. Ausrichtung Nordost.
Im Süden grenzt unser Grundstück an unsere Straße im Norden ist ein Waldviertel, danach kommt eine Bundesstraße.

Meine Frage:
WIr würden unseren Garten gerne aufschütten und das soviel wie möglich um möglichst eben aus der Terasse in den Garten zu gelangen.
Haben mit dem Baumeister einen Einreichplan gezeichnet, aufdem sich eine Stützmauer an der Grundgrenze befindet. Beginnend mit 6 metern am höchsten bereich und endet dann verlaufend richtung Terasse eben, damit das GRundstück ab der Terasse eben zu verlassen ist.

Als Feedback vom Bürgermeister gab es dass diese U Stützmauer nicht zu genehmigen ist, da wir den Nachbarn das Licht wegnehmen würden, obwohl in dem Teil niemand logischerweise bauen würde, es allerdings möglich ist. WIr sollen es bearbeiten, wie er es allerdings haben möchte hat er uns nicht gesagt.

Welche Möglichkeiten bestehen um aus der Sache effektiv etwas für uns herauszuholen.

WIr würden eine Stützmauer entweder in Beton 30 cm oder Wurfstein erstellen.
Bitte um euer Feedback.

  •  utes
  •   Gold-Award
12.3.2017  (#1)
gibts bei euch eine Höhenbeschränkung bei Stützmauern?
mir fällt spontan nur eine Terrassierung des Geländes ein.

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  •  daniel123
12.3.2017  (#2)
Es herrscht NÖ Bauordnung hat er gemeint, daher alles was über der Norm ist hat ein sepperates Bauvorhaben.


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  •  robfox
12.3.2017  (#3)
Deine Baubehörde bezieht sich auf § 67 "Veränderung der Höhenlage des Geländes" der NÖ Bauordnung 2014, in der steht "Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn [...] dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist."

Im Prinzip ist unter ausreichender Belichtung der Lichteinfall unter 45 Grad gemeint, dh. bei einer 6m hohen Mauer machst du auch 6m Schatten.

Eine inhaltsverwandte Diskussion findest du hier: http://www.energiesparhaus.at/forum/39570_1

Der user Karl10 kann dir im Baurechtsforum die Details darlegen, er ist Nö Baurechtsexperte.

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  •  daniel123
13.3.2017  (#4)
Danke für die Info, werde mich mit KARL10 in kontakt setzen.
Theoretisch gesehen wäre es viel einfacher, wenn alle Nachbarn zusammenaufschütten würden. Wäre es Genehmigungs mäßig dann einfacher?
LG

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.3.2017  (#5)
Da gibts eigentlich nicht mehr viel dazu zu sagen:
6m hohe Stützmauer bedeutet, dass auch das Gelände dahinter um 6 m höher wird. Da die Gebäudehöhe ja dann vom bewilligten Niveau weg zu berechnen ist "wandert" damit auch die zulässige Gebäudehöhe um 6 m nach oben.
Damit gibts dann natürlich ein Problem mit Belichtung für das Nachbargrundstück.

zitat..
daniel123 schrieb: Theoretisch gesehen wäre es viel einfacher, wenn alle Nachbarn zusammenaufschütten würden.

Grundsätzlich: JA. Funktioniert praktisch aber deshalb nicht, weil jeder Grundeigentümer für sich die Niveauerhöhung beantragen müsste, aber die erteilte Bewilligung nur ein Recht ist, aber keine Verpflichtung, d.h. es könnte einer dazwischen dann doch wieder unten bleiben.
Die gemeinsame Lösung wäre nur über einen Bebauungsplan mit Festlegung einer bestimmten Höhenlage des Geländes für alle Grundstücke erzielbar. Das wär dann für alle gleich verbindlich.

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