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Halboffene Bauweise

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  •  BN0108
28.8.2012
15 Antworten 15
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Hallo liebe Forumteilnehmer!
Wir wollen im Herbst im Burgenland ein Haus bauen. Lt. den Baurichtlinien unserer Gemeinde ist die offene und halboffene Bauweise zulässig.
Jetzt wollen wir an der der rechten Grundstücksgrenze anbauen. An der linken Grundstücksgrenze besteht ein Abstand von 3m zum Hauptgebäude.
Im linken Bauwich wollen wir jetzt noch eine Garage anbauen. Diese soll auch direkt an die Grunstücksgrenze angebaut werden. Zwischen Hauptgebäude und Garage gibt es eine Verbindungstür. Das Garagendach wird in das Hauptdach eingebunden.
Jetzt meine Fragen:
Spricht man hier von einer halboffenen oder geschlossenen Bauweise?
Ist die Garage ein Nebengebäude oder Hauptgebäude?
Ich habe schon soviele Informationen gefunden, nur teilweise widersprechen sich diese. Die Gemeinde selber kann mir auch keine Auskünfte dazu geben. Vielleicht kann mir jemand meine Fragen beantworten. Ich wäre sehr dankbar!
LG

  •  insis
  •   Bronze-Award
28.8.2012  (#1)
Üblicherweise ist ja wohl der Bürgermeister Baubehörde (vertreten durch die jeweilige Baubehörde). Diese sollte wohl wissen, worüber sie zu entscheiden hat.

Also: auf zur Baubehörde(Baupolizei)

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  •  BN0108
28.8.2012  (#2)
Ja das ist ja das Problem!
Die Gemeinde ist sich selbst nicht bzw. (noch nicht) sicher! Zuerst haben sie Nein gesagt, aber auf der anderen Seite sind bereits zwei Häuser in unserer Straße auf beiden Grundstücksgrenzen angebaut!
Deshalb habe ich mir gedacht, dass mir jemand von euch helfen kann.

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  •  insis
  •   Bronze-Award
28.8.2012  (#3)
Maßgeblich sind immer die jeweiligen Normen (Bauordnung, ..., Bebauungsplan).

Die Bauweise auf der anderen Straßenseite kann vieles sein (anderer Bebauungsplan, Altbestand, ...).

Die geplante Bauweise wird als geschlossene bezeichnet (zwei oder mehr Grundstücksgrenzen angebaut ...)

fg

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  •  BN0108
28.8.2012  (#4)
Die ganze Straße hat die gleiche Bauordnung und diese Häuser wurden auch beide heuer gebaut und es wurde mir von der Gemeinde versichert, dass für die die selbe bauordnung gegolten hat bzw. gilt.
@ insis:
Ist die garage hier nicht ein nebengebäude? Ich habe mir nämlich gedacht, dass ich mit einem Nebengebäude immer an die Grundstücksgrenze bauen kann, auch bei der halboffenen bauweise?

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  •  alfa2
  •   Silber-Award
28.8.2012  (#5)
Hallo BN0108!
werde zwar auch im Burgenland (um)bauen, jedoch so gut kenne ich das bgld. Baugesetz nicht um da dir genau Auskunft geben zu können.
Kann dir aber folgendes sagen:
- laut §14 (Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen) muss dir die Gemeinde sagen was du darfst und was nicht, auch vorher schon.

zitat..
Die Gemeinde ist sich selbst nicht bzw. (noch nicht) sicher!


das ist jetzt nicht sonderlich schlimm, dafür gibt es normalerweise einen sachverständigen, der für die Gemeinde den Plan gegen die Vorschriften prüft, frag mal wer das ist und nimm mit ihm direkt Kontakt auf.

Wie insis schon sagte, auf der anderen Straßenseite kann alles anders sein, muss es aber nicht, wenn der Bebauungsplan samt Text für beide Straßenseiten das gleiche sagt, dann wird es wohl auch möglich sein, das ist aber nur eine Vermutung.

zitat..
Jetzt wollen wir an der der rechten Grundstücksgrenze anbauen. An der linken Grundstücksgrenze besteht ein Abstand von 3m zum Hauptgebäude.
Im linken Bauwich wollen wir jetzt noch eine Garage anbauen. Diese soll auch direkt an die Grunstücksgrenze angebaut werden. Zwischen Hauptgebäude und Garage gibt es eine Verbindungstür. Das Garagendach wird in das Hauptdach eingebunden.
Jetzt meine Fragen:
Spricht man hier von einer halboffenen oder geschlossenen Bauweise?


ich schreib mal meine Gedanken dazu auf: geschlossene Bauweise ist wenn vorne an der Grundgrenze von links nach rechts durchgängig die Gebäudefront ist ODER es so aussieht als ob, also eine hohe nichtdurchblickbare Mauer und Tor die Sicht in den Hof versperren. Demnach ist es für mich keine geschlossene Bebauung wenn die Garage nicht vorne an die Grundgrenze angebaut wird, sondern erst 2 Autolängen weiter hinten.
Auf welcher Höhe hast du vor die Garage zu bauen?

vg
alfa2

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  •  insis
  •   Bronze-Award
28.8.2012  (#6)
So, hier mal das Bgld. Baugesetz:

"§ 5. (1) Sofern Bebauungspläne/Teilbebauungspläne oder Bebauungsrichtlinien nicht vorliegen, hat die Baubehörde unter Berücksichtigung des Baubestandes und des Ortsbildes für ein Baugrundstück eine der folgenden Bebauungsweisen zuzulassen:
1. geschlossene Bebauung, wenn die Hauptgebäude in geschlossener Straßenfront beidseitig an die seitlichen Grundstücksgrenzen anzubauen sind,
2. halboffene Bebauung, wenn die Hauptgebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze anzubauen sind und gegen die andere seitliche Grundstücksgrenze ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist,
3. offene Bebauung, wenn gegen beide seitlichen Grundstücksgrenzen ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten ist.
Für die offene Bebauungsweise ist eine Grundstücksbreite von mindestens 15 m erforderlich."

Abzuklären ist erst einmal, ob es einen Bebauungsplan/... für die Gemeinde bzw. den betroffenen Grundstückbereich gibt. Wenn ja, diesen eruieren und dannach vorgehen.
Wenn nein, steht dem BGM anscheinend ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Festlegung der Bauweise zu.

fg



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  •  alfa2
  •   Silber-Award
28.8.2012  (#7)
§5 (2) -

zitat..
(2) Bei allen Bebauungsweisen ist vom Hauptgebäude gegen die hintere Grundstücksgrenze ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. In der seitlichen und hinteren Abstandsfläche sind Nebengebäude und andere untergeordnete Bauten bis zu einer Außenwandhöhe von 3 m, bezogen auf das verglichene Gelände, und mit einer Dachneigung von höchstens 45° zulässig, sofern die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden.


Garage wäre Nebengebäude...
müsst mMn also möglich sein, wenn im Bebauungsplan nichts dagegenspricht

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  •  bautech
28.8.2012  (#8)
^^ Glaub ich nicht

zitat..
Garage wäre Nebengebäude...


denn

zitat..
Zwischen Hauptgebäude und Garage gibt es eine Verbindungstür.


mMn wäre die Garage mit Durchgangstür als Teil des Hauptgebäudes anzusehen...

ng

bautech

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  •  BN0108
28.8.2012  (#9)
@ alfa2

die garage wird 5m hinter der grundstücksgrenze gebaut!

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  •  BN0108
28.8.2012  (#10)
@ alfa2

Genau auf dieses Zitat hätte ich mich auch bezogen!

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  •  BN0108
28.8.2012  (#11)
@ bautech

Im Baugesetz oder Verordnung (weiß jetzt nicht mehr genau)steht, dass wenn zwischen Hauptgebäude und Garage eine Verbindung besteht, es nicht gleich auch zum Hauptgebäude gehört.

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  •  bautech
28.8.2012  (#12)
InteressantEvtl gehts darum, ob die Garage stehen bleiben würde, wenn man das Haus abbricht - eigenes Tragwerk für beide Gebäude kann auch bei der Definition von Nebengebäuden helfen.

Wenns so ist, kannst imho die Garage problemlos an die Grundgrenze setzen, wenn dadurch keine subjektiven Rechte von Anrainern (im speziellen Belichtung von Hauptfenstern - max. Höhe 3m an der Traufe bei 3m Bauwich) verletzt werden.

ng

bautech

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  •  BN0108
28.8.2012  (#13)
Genauso würde ich das auch sehen! Ich glaube nicht, dass subjektive Rechte von Anrainern verletzt haben. Wir haben bereits mit beiden Nachbarn gesprochen und niemand spricht dagegen. Höhe der Garage passt auch!

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  •  bautech
28.8.2012  (#14)
Aber wennst an die Grundgrenze baust - vergiss nicht auf die Brandischerheit! Auf die sinds bei uns momentan ganz vernarrt!

Das bedeutet keine Fenster (außer brandbeständige - kosten Mörder-Münze), keine EPS-Dämmung (Mineralwollplatten - kosten Mörder-Münze), Hochzug der Mauer etc etc...

ng

bautech

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  •  BN0108
28.8.2012  (#15)
Ja, da sind sie bei uns auch sehr genau!
Das haben wir aber eh alles berücksichtigt.
lg

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