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Haftrücklass - 3 Jahre Gewährleistung

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  •  balr
22.9. - 26.9.2018
2 Antworten | 2 Autoren 2
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liebes forum!

im dezember läuft unsere 3-jährige gewährleistung bei unserem neubau (reihenhaus) ab...
wir haben ja noch einen haftrücklass in höhe von 3%, den wir gegenüber dem bauträger "geltend" machen können!

es gibt noch einige mängel, die aber trotz mehrmaligen auffordern bis dato noch nicht erledigt worden sind...

meine frage an euch:
wenn wir bsp. 1 woche vor ablauf der gewährleistung bzw. ablauf des haftungsrücklass, einen teil für den haftrücklass auszahlen lassen für die mängel die nicht beseitigt worden sind, kann dann der bauträger/auftragnehmer uns rechtlich danach klagen oder das geld zurückfordern, weil er beispielweise nächstes jahr (bsp. januar 2019 - also nach 3 jähriger gewährleistung) vorhat die offenen mängel doch noch zu beheben... oder ist der kauf dann endgültig abgeschlossen und er haftet bzw. kann nur noch für "versteckte" mängel zur rechenschaft gezogen werden... ich hoffe ihr wisst was ich meine...

bsp:
fensterdichtungen sind defekt...bauträger beseitigt diese bis dezember 2018 nicht... wir lassen das geld auszahlen vom haftrücklass und über eine andere firma das bsp. machen... kann er dann trotzdem sagen, ja ich hätte es eh noch zb 2019 repariert...

vielen dank für eure hilfe!

  •  luba
  •   Bronze-Award
22.9.2018  (#1)
Du musst Deinem Bauträger eine Frist setzen, bis wann er das zu reparieren hat und gleichzeitig mitteilen, dass du sonst den Haftrücklass ziehst.

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  •  balr
26.9.2018  (#2)
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