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GU-Vertrag 10/2020 und Preiserhöhung: Ausstieg rechtlich möglich? [K]

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  •  2woozy
  •   Bronze-Award
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24.3. - 26.3.2022
7 Antworten | 5 Autoren 7
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Hallo,

ich habe eine (hoffentlich auch in Zukunft hypothetische) Frage, die auf einer Bemerkung meines GUs basiert.

Wir bekommen von einer Subfirma des GU eine Holzfassade. Die Verträge dafür wurden im Okt. 2020 fixiert. Beim gestrigen Gespräch mit dem GU hat dieser nur angemerkt, er hoffe, dass die Firma den Auftrag überhaupt noch macht bei diesen Preissteigerungen. Und dass er rechtlich da auch nicht machen könnte, wenn der Subunternehmer eine Aufzahlung verlangen würde oder die Arbeit verweigern würde.

Wie sieht das rechtlich aus? In den Verträgen steht zu Preissteigerungen oder Ähnlichem nichts drin.

  •  Shan
  •   Gold-Award
25.3.2022  (#1)
Euch sollte einfach bewusst sein, dass die Firmen für Holz bzw. Energie um einiges mehr bezahlen und jede Firma kostendeckend arbeiten muss. Falls ihr ein verbindliches Angebot des GU habt und einen Fixpreis, muss dieser dafür aufkommen. Euch geht die Subfirma nichts an und wenn es einen Fixpreis gibt, empfinde ich es nicht in Ordnung so zu kommen. Falls ihr direkt mit der Subfirma einen bindenden Vertrag habt, muss der Subunternehmer in den sauren Apfel beißen ... Wenn das alles nicht schriftlich oder ohne Preisgarantie gelaufen ist, wird euch nichts übrig bleiben als umzuplanen oder die Mehrkosten zu tragen.

In unseren Angeboten und KVs stand immer drinnen wie lange diese bindend waren. Zu erst einmal höflich nachfragen wie es genau ausschaut, und welche Kosten jetzt genau anfallen. Wenn das nicht zur gemeinsamen Zufriedenheit gelöst werden kann, mit allem Schriftlichen zum Anwalt und schauen ob es Möglichkeiten gibt. Mir käme es aber komisch vor, dass es möglich wäre bindend abzuschließen, wenn die Kosten variabel bleiben und das nicht offen im Vertrag ersichtlich ist. Wir hatten nur den Fenstervertrag quasi so, dass die Preise 9 Monate garantiert waren. Wir haben da alles unterschrieben und hatten ebenfalls einen unterfertigten Vertrag. Beim Verputzer war es so, dass es teurer geworden ist durch Preissteigerungen und ein paar Änderungen aber da hatten wir das Vertrauen nicht über den Tisch gezogen zu werden und es war einfach so, dass offen kommuniziert wurde was sich materialmäßig verteuert hat und warum was teurer kommt.

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
25.3.2022  (#2)
Wir haben im Juni 2021 abgeschlossen mit Fixpreis bis Dezember 2022. Ab dann darf und kann der GU eingreifen (für die noch nicht lt. Zahlungsschlüssel bezahlten Posten).
Ich denke, wenns gut läuft, fehlt nur noch die Fassade - da kanns einen dann treffen, aber das kann man dann ja noch erstreiten oder diskutieren. 
Ich fürchte, einige Firmen werden sich auf Force Majeur berufen und stornieren lieber unliebsame Aufträge mit negativem Deckungsbeitrag / fehlender Marge :(
 


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  •  Muehl4tler
  •   Bronze-Award
25.3.2022  (#3)

zitat..
Gemeinderat schrieb:

Ich fürchte, einige Firmen werden sich auf Force Majeur berufen und stornieren lieber unliebsame Aufträge mit negativem Deckungsbeitrag / fehlender Marge :(

aus welchem Grund sollte das in Österreich möglich sein? Gibt dafür derzeit nicht wirklich eine rechtliche Grundlage. 

Die Covid-19 Situation war bei Vertragsabschluss im Oktober 2020 bereits bekannt also kein zulässiger Grund. 

Die Ukraine Krise dürfte in Österreich ebenfalls kein Force Majeure darstellen, denn nur weil die Preise steigen heißt das ja nicht, dass das Projekt nicht mehr umsetzbar wäre. Ohne Preisgleitklausel hat der GU hier schlechte Karten.

Wenn dem GU seine Subfirma ausfällt und du einen Vertrag mit dem GU über die Fassade hast muss der GU in den sauren Apfel beißen und die Mehrkosten tragen, ob bei diesem Sub oder einem anderen.


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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
25.3.2022  (#4)
Vielen Dank für die Erklärung.
Ja es ist alles mit dem GU - es gibt einen Bauvertrag und darin ist das schlüsselfertige Haus Vertragsbestandteil. Der Rest war und ist sowieso "extra" und muss gesondert beauftragt werden.
 


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  •  Stoffal02
  •   Silber-Award
26.3.2022  (#5)

zitat..
Muehl4tler schrieb:

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Gemeinderat schrieb:

Ich fürchte, einige Firmen werden sich auf Force Majeur berufen und stornieren lieber unliebsame Aufträge mit negativem Deckungsbeitrag / fehlender Marge :(
───────────────

aus welchem Grund sollte das in Österreich möglich sein? Gibt dafür derzeit nicht wirklich eine rechtliche Grundlage. 

Die Covid-19 Situation war bei Vertragsabschluss im Oktober 2020 bereits bekannt also kein zulässiger Grund. 

Die Ukraine Krise dürfte in Österreich ebenfalls kein Force Majeure darstellen, denn nur weil die Preise steigen heißt das ja nicht, dass das Projekt nicht mehr umsetzbar wäre. Ohne Preisgleitklausel hat der GU hier schlechte Karten.

Wenn dem GU seine Subfirma ausfällt und du einen Vertrag mit dem GU über die Fassade hast muss der GU in den sauren Apfel beißen und die Mehrkosten tragen, ob bei diesem Sub oder einem anderen.

Da geb ich dir vollkommen recht, auch unsere Glashütte, welche auch ein nun zerstörtes Werk in der Ukraine hat, hat keinen rechtlichen Grund gefunden um "Höhere Gewalt" geltend zu machen...

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  •  2woozy
  •   Bronze-Award
26.3.2022  (#6)
Hallo, danke für eure Antworten!

Wir haben den Vertrag mit dem GU, ohne explizite Dauer des Pauschalpreises. Eventuell steht in seinen AGBs noch etwas - das wäre dann auch noch zu hinterfragen, ob so ein wichtiger Punkt nur dort zu finden sein darf.

Wie gesagt, es steht mal nur so im Raum (und auch diese Aussage finde ich recht seltsam vom GU, die hat er eigentlich nur getätigt, weil ihm zuerst gar nicht bewusst war, dass wir die Holzfassade im Vertrag haben).

Ich habe gestern eine lange Abhandlung über die Preissteigerungen mit Schwerpunkt Covid19 im Internet gelesen und den Eindruck bekommen, dass auch ohne Absprache über die Dauer der Preisgarantie eine gewisse Frist gilt. Die wäre bei uns schon abgelaufen. Ich finde aber juristische Texte recht schwer zu lesen/interpretieren, deshalb würde ich darauf nichts geben. Außerdem ist ja bei uns noch der GU dazwischen, was die Situation sicher auch rechtlich verändert.

Ich werde inzwischen mal abwarten, was die Subfirma sagt und ggf. einen Anwalt fragen.

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  •  Muehl4tler
  •   Bronze-Award
26.3.2022  (#7)
Wenn die AGB dem Vertrag beiliegen bzw. bei der Unterschrift vorlagen sollten diese auch gültig sein. 

Allein ein Verweis auf die AGB bzw. wo diese zu finden sind dürfte jedoch bei B2C nicht ausreichend sein. 

Aber ich denke du gehst da bereits den richtigen Weg, lass es am besten von einem Anwalt checken, wenn du das Gefühl hast es wird sich eine Konfrontation mit dem GU auftun. 

Vielleicht kannst du das ganze aber auch mit einem Gespräch mit dem GU aus der Welt schaffen, falls diesem der Umfang des Vertrages in diesem Moment nicht im Detail bewusst war. 

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