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grundstücksgrenze

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  •  hanmag
7.12. - 25.12.2008
7 Antworten 7
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mein nachbar hat vor einigen jahren seine garage direkt an die grundstücksgrenze gebaut, wurde bei der bauverhandlung besprochen, "ist auch nicht das problem".
er hat auf der garage eine terrasse die er einige jahre später überdacht hat "ist auch nicht das problem"
allerdings hat er jetzt in den letzten tagen die terrasse zu einem wohnraum umgewandelt und vier je ca. 2 m2 grosse fenster eingebaut die einsichtig und öffenbar sind (ohne bauverhandlung).
direkt an der grundgrenze und direkt neben meinem haus.
meine frage: ist das erlaubt ?
wo kann ich das nachlesen ?
was kann ich dagegen tun ?

  •  creator
8.12.2008  (#1)
ob's erlaubt ist, sagt dir der baureferent/bürgermeister - deiner gemeinde, ohne nähere details - vor allem zur bauverhandlung - schwierig. was genau hat er denn eingereicht/bewilligt bekommen und was hast du dazu an infos bekomen/dagegen unternommen? je nach bundesland sind die prioritäten in der bauordnung anders, z.b. bevorzugt nö gekuppelte bauweise...

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  •  AndiBru
11.12.2008  (#2)
Hallo - Kann mich der Empfehlung von creator nur anschließen, einfach einmal nachfragen.

nebenbei: Fenster auf das Nachbargrundstück sind prinzipiell wegen Brandschutz verboten - auch bei gekuppelter Bauweise muss eine Feuermauer sein.

Dies nur als BSP, also ich trau mich zu behaupten, dass die Fenster auf jeden Fall nicht rechtens sind. - eben wegen Brandschutz.

Wenn er es eingereicht hat, hättest du sicher eine Verständigung bekommen, (Bauverhandlung) also tat er dies wahrscheindlich nicht.

Ist offene Bauweise, dann ist ein Wohnraum unzuläßig im Vorgarten, oder im 3m Abstand.
Ist gekuppelte oder geschloßene Bauweise - besteht einmal eine "Anschlusspflicht" deinerseits, also wenn du erst gebaut hast und die 3m eingehalten hast, denn wird wohl offene sein.

"Kleingebäude" darf man fast immer an die Grundgrenze bauen, aber da gehört sicher kein Wohnraum dazu!

LG!

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  •  Baxter
12.12.2008  (#3)
nachlesen kannst das ganze in der bauordnung - in NÖ wäre zb folgender text:
§ 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

4.die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender
Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse
beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder
Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

Der Brandschutz ist genau der Punkt, der hier eigentlich eine Bauverhandlung notwendig macht.


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  •  Baxter
12.12.2008  (#4)
in der bautechnikverordnung - findet sich auch was (wieder für NÖ):

§ 10
Außenwände als Brandwände
Außenwände sind als Brandwände und öffnungslos zu errichten
1. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende
Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet
oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;
2. gegen eine Reiche;
3. bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine
Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und
Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück
erfordert, es sei denn
a) das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder
Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m
breit) oder
b) es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im
Verhältnis zur Außenwand untergeordnet.


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  •  PlanB
13.12.2008  (#5)
BLwelches bundesland?

am einfachsten du fragst mal bei euch am bauamt nach.
denke jedoch dass der nachbar das nicht machen hätte dürfen.
garage direkt an grundgrenze würde gehen, wenn traufenhöhe nicht höher als 3 m ist und keine fenster.
mit fenster muss er schon mindestens mal 1m abstand zur grundgrenze machen...

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  •  hanmag
25.12.2008  (#6)
grundstücksgrenze vielen dank für eure antworten, haben mir sehr geholfen.
ich hätte trotzdem noch fragen ?
kann es sein das durch diesen unerlaubten zubau ,der wert "meines" grundstückes beeinträchtigt wird ?
oder kann mir jemand sagen wo ich da nachfragen kann ?

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  •  creator
25.12.2008  (#7)
wenn dein grundstück jetzt sozusagen "in der auslage" ist und er unbeschränkt rüberglotzen kann, werden das wohl einige als wertmindernd empfinden. ich würde das einfach einen immobilien-makler schätzen lassen - unverbindliche verkaufspreisschätzung mit und ohne zubau. ist wohl kostenlos, selbst wenn der makler was verlangt, nimm' die rechnung des maklers und stelle sie dem nachbarn in rechnung - sind de fakto vorprozessuale kosten zur streitwertermittlung. ich nehme dabei an, dass du zumindest schadenersatz fordern willst, wenn schon nicht entfernung des zubaus.

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