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Grundgrenze und Überstand Saumblech NÖ Bauordnung [NÖ]

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  •  EvaMusil
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
26.12.2023 - 31.1.2024
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Die derzeitige Grundgrenze ist meine Mauer. Diese Mauer wird abgetragen und durch eine neue Feuermauer ersetzt. Die Baubewilligung wird noch beantragt.
Wenn die neue Mauer wieder an der Grundgrenze steht, ist noch ein Saumblech notwendig. Laut ÖNORM muß dieses Blech 4 cm hervorkragen um Feuchtigkeitsschäden an meiner Mauer zu verhindern. Diese 4 cm würden die Grundgrenze überragen. In der NÖ Bauordnung finde ich nix dazu. Wie ist das juristisch gelöst?
Üblicherweise überragen die Saumbleche ja die Grundgrenzen. Das kann man bei Spaziergängen im Waldviertel und im nördlichen Weinviertel überprüfen. Solange niemand etwas sagt, ist das ja kein Problem. Was macht man jedoch wenn ein Nachbar plötzlich auf die Idee kommt und sagt, die Grundgrenze darf nicht überragt werden? Das Blech bis zur Grundgrenze abtragen geht ja nicht, weil man sonst die eigene Mauer schädigen würde.

Gibt es da Erfahrungen?
Könnte es zu einem Bauverfahren kommen?

  •  rabaum
  •   Gold-Award
26.12.2023  (#1)
Es gibt da eine relativ einfache Regel, drüber ist drüber. @Karl10 hat auch immer wieder hingewiesen, dass das Baurecht keine Toleranzen kennt. Es sind auch minimale Überschreitungen im unzulässigen Bereich. Dass man es trotzdem sehr oft sieht, ist keine Legitimation.

Die Höhe ist für mich immer, wenn man auf 0,00 an die Grundgrenze baut und dann kommt man drauf, dass man für die Entwässerung etwas vor das Gebäude hängen soll. Muss man halt vorher planen und einen Sicherheitsabstand einhalten.

In deinem konkreten Fall, wenn du auf der sicheren Seite sein willst, dann rückst du mindestens um die paar cm herein, die dann das Blech überstehen soll. 

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
10.1.2024  (#2)
Müsste hier nicht auch die Bebauungsart beachtet werden zb geschlossene oder gekuppelte Bauweise? Dann wird dass mit dem hereinrücken der Mauer schwierig werden, oder?

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  •  EvaMusil
11.1.2024  (#3)
In der Bauordnung gilt doch 0 Toleranz? Man darf nicht einfach 7 cm höher bauen, wenn die Vermessung auf 2cm genau erfolgt ist. Sollte also geschlossene Bauweise vorgeschrieben sein, dann darf man ja gar nicht einrücken, um den notwendigen und laut ÖNORM auch notwendigen Blechüberstand ausführen zu können.

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  •  Ro78
30.1.2024  (#4)
Eine Wand oder ein Gebäude das mit 5cm Abstand an der Grenze steht gilt ziemlich sicher als "Geschlossene Bauweise".

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
31.1.2024  (#5)
wenn du 5cm Abstand hältst, wie baut der Nachbar unter Beachtung der geschlossenen Bauweise dann dort später an? Meines Wissens muss man schon bis genau zur Grenze, allerdings glaube ich, man müsste nicht unbedingt die gesamte Tiefe bis zur Grenze bauen, aber strassenseitig benötigt man denke ich schon einen Abschluss.

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