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Grundgrenze durch Dämmung überbaut - Neuvermessung?

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  •  CM1986
28.3. - 5.4.2021
15 Antworten | 4 Autoren 15
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Hallo. Ich bin neu hier im Forum. Meine Frage: Durch Anbringung einer Fassadendämmung am Altbau wurde a) die Grenze zur Gemeindestraße (um die Stärke der Dämmung+Kiesstreifen) gesamt ca. 40cm, jedoch nur an einem Punkt (Gebäudeecke) überbaut, andererseits b) auch eine Grenze zum benachbarten Grundstück. Es gab keine Baubewilligung. Ist nun eine Neuvermessung notwendig? Außengrenzen liegen ja nun woanders. Oder wird das grundbücherlich geregelt? Bundesland Tirol

  •  CM1986
29.3.2021  (#1)
Ich nehme mal an, dass eben deswegen (Grenzüberbauungen) eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre. Es gab auch keine Bauanzeige. Aufjedenfall wurde nun ein nachträgliches Bauverfahren eingeleitet, die Vermessung steht jetzt an. Bin der betroffene Nachbar. Kann mir bitte jemand weiterhelfen?

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
29.3.2021  (#2)

zitat..
CM1986 schrieb: ) auch eine Grenze zum benachbarten Grundstück

zitat..
CM1986 schrieb: Ich nehme mal an, dass eben deswegen (Grenzüberbauungen) eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre

Wirklich die Grenze, dh. die Wärmedämmung ist jetzt am Nachbargrundstück? Oder wurde durch die Dämmung der Mindestabstand zur Grundgrenze unterschritten, d.h. innerhalb der Abstandsfläche gebaut?

Soweit ich weiß, erlaubt keine Bauordnung das Überbauen der Grundstücksgrenze durch Anbringen einer Dämmung, ohne Zustimmung des Nachbarn. Die meisten verbieten die Überbauung komplett. Wie es in Tirol ist, weiß ich nicht. Aber ohne Zustimmung ist das nicht bewilligbar, da ja sowieso keine Bauordnung so ins Eigentumsrecht eingreifen kann.

Mit Vermessung bzw. Grundbuch hat das aber so oder so nichts zu tun, da ja die Grundgrenze immer noch gleich bleibt.

Außer der Nachbar der überbaut hat, kauft einen Teil dazu, damit die Dämmung überhaupt bewillungsfähig, d.h. komplett auf Eigengrund ist.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.3.2021  (#3)
Schau dir mal den § 71 Abs. 7 Tiroler Bauordnung an!

Daraus leite ich 3 Möglichkeiten/Varianten ab:
1. du stimmst der Grenzüberbauung mit der Wäremdämmung (max. 20cm) zu und alles ist in Ordnung.
2. du stimmst der Grenzüberbauung nicht zu, allerdings willigst du ein, die Grundgrenze entsprechend zu verschieben (Verkauf des Grundstreifens an den NAchbarn, Bezahlung des Teilungsplanes durch den Nachbarn), sodass nichts mehr über die Grundgrenze drüber ragt - und somit ist auch alles in ordnung
3. Du stimmst weder der Grenzüberbauung zu, noch einem Grundverkauf mit Grenzverschiebung an den Nachbarn - dann muss alles wieder runter - jedenfalls alles, was über die Grundgrenze ragt.

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  •  CM1986
30.3.2021  (#4)
Vielen Dank, euch beiden!
Die Dämmung ist nicht nur komplett am Nachbargrundstück, sie ist IM Nachbargebäude (weil genau an der Grenze ein Wirtschaftsgebäude, (ein Holzstadel ohne eigener Brandwand) angebaut ist. D.h. Die Wandfläche des Nachbarhauses, jetzt die gedämmte Fläche ist vom Inneren des Wirtschaftsgebäudes sichtbar. Es wurde somit eine Brandwand gedämmt. Ich hoffe mal, dass das richtige Dämmmaterial verwendet wurde! Allerdings bin ich nicht alleiniger Eigentümer dieses Grundstückes, wo das Holzgebäude steht, auch der Nachbar, der gedämmt hat. Jedoch deswegen auf eine Baubewilligung zu vergessen? Und den Miteigentümer vor vollendete Tatsachen zu stellen? Weiß nicht...

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  •  CM1986
30.3.2021  (#5)
Und straßenseitig ist es dann auch so? Dass die Straße zwar um 40cm verengt wurde, aber der Grenzpunkt der alte bleibt? Oder wird da nun eine Ablöse seitens der Gemeinde angestrebt werden? Altbau steht an zwei Seiten direkt an der Grundgrenze, und die anderen zwei Seiten weisen keinen Mindestabstand auf. Die Vermessung ist deshalb sowieso notwendig, weil ein Lageplan im nachträglichen Bauverfahren verlangt wird. (Grundsteuerkataster). Ich muss also als Grenznachbar diesen Grenzpunkten zustimmen und deshalb diese Unklarheiten bezüglich Wärmedämmung über Grundgrenzen. Aber schon mal vielen, vielen Dank für eure getätigten Ausführungen!

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
30.3.2021  (#6)
@cm1986
Schau dir mal diesen Artikel an: https://www.rechtambau.at/ist-das-ueberbauen-der-grenze-des-nachbargrundes-zulaessig/

Ich würde Karl´s 2. Vorschlag versuchen, dann ist das auch alles rechtens und am wenigsten konfliktbehaftet.

Vorschlag 1 hat das Risiko, dass dein Nachbar nach 30 Jahren das Recht auf Ersitzen hat (zb. Dienstbarkeit).

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
30.3.2021  (#7)

zitat..
gdfde schrieb: Ich würde Karl´s 2. Vorschlag versuchen, dann ist das auch alles rechtens und am wenigsten konfliktbehaftet.

Vorschlag 1 hat das Risiko, dass dein Nachbar nach 30 Jahren das Recht auf Ersitzen hat (zb. Dienstbarkeit).

Dem Nachbar gehört das ja eh schon (teilweise) emoji

zitat..
CM1986 schrieb: Allerdings bin ich nicht alleiniger Eigentümer dieses Grundstückes, wo das Holzgebäude steht, auch der Nachbar, der gedämmt hat.

 


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  •  CM1986
30.3.2021  (#8)
Vielen Dank gdfde! Der Artikel war sehr aufschlussreich. In meinem Fall sind aber die Besitzverhältnisse im betroffenen Gebäude (betroffenes Grundstück) so dermaßen schwierig, dass man da ohne Anwalt wohl zu keiner Lösung kommt. Die Fläche im Gebäude, auf der sich jetzt die Dämmung befindet, ist zwar dem Nachbar zugeordnet, aber die Konstruktionsteile des gesamten Dachtragwerks greifen punktuell in seine Hausmauer (jetzt gedämmte Brandwand) ein, eine Verschiebung der Grundgrenze, würde wohl auch eine Entkoppelung der Tragkonstruktion erfordern, damit eine klare Grenze und somit Trennung zwischen Haus und Wirtschaftsgebäude gegeben ist. Fakt ist, ich bin Miteigentümer dieses Grundstückes und wurde sauber übergangen. Da geht‘s ja auch maßgeblich um Brandschutzvorschriften!

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  •  CM1986
30.3.2021  (#9)
Bin ich da jetzt richtig: Dämmen über Grundstücksgrenzen, bzw. über Grenzen, wo mehrere (Mit)Eigentümer sind, bedarf einer Zustimmung aller Eigentümer im Bauverfahren. Fließen dabei noch andere Nachbarrechte wie in meinem Fall (Brandschutz, angebautes Holzbauwerk—Brandwand) ein, bedarf‘s nochmal mehr einer Baubewilligung, um sicherzustellen, ob nicht brennbare Materialien zum Einsatz kommen. Jetzt gibt es aber keine Baubewilligung für die bereits ausgeführten Dämmmaßnahmen und wird auch nicht über‘s Baurecht zu bekommen sein. Welche Konsequenzen könnten drohen? 

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
1.4.2021  (#10)

zitat..
CM1986 schrieb: Jetzt gibt es aber keine Baubewilligung für die bereits ausgeführten Dämmmaßnahmen und wird auch nicht über‘s Baurecht zu bekommen sein. Welche Konsequenzen könnten drohen? 

Schau dir noch mal den §71 Abs. 7 an, den Karl10 aufgeführt hat.
Dort gibts einen Verweis auf § 6 Abs. 1, 3, 7 erster Satz, 8 und 10.

Ich  würde das eher so interpretieren, dass unter anderem der Brandschutz gewährleistet sein muß (der ja durchaus auch bei gedämmten Gebäuden gegeben sei kann).
Und auch, dass alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen müssen für eine maximal 20 cm Überbauung durch den Wärmeschutz.

Baubewilligung für Dämmmaßnahmen würde ich da jetzt eher nicht sehen.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
1.4.2021  (#11)

zitat..
CM1986 schrieb: Jetzt gibt es aber keine Baubewilligung für die bereits ausgeführten Dämmmaßnahmen und wird auch nicht über‘s Baurecht zu bekommen sein. Welche Konsequenzen könnten drohen? 


Wenn du zustimmen würdest, dann hängt es davon ab ob die Dämmung den Brandschutz beeinflusst oder nicht, ob sie bewilligbar ist oder nicht.

Konsequenzen:

du stimmst Überbauung zu und Brandschutz ist weiterhin gegeben: keine, da die Dämmung im Bauverfahren bewilligt werden würde.

Du stimmst zu, aber die Dämmung entspricht nicht den Brandschutz Anforderungen, Dämmung muss ausgetauscht werden, damit Brandschutz gegeben ist und so bewilligbar ist.

Du stimmst nicht zu: Dämmung muss weg, da nicht bewilligbar.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
1.4.2021  (#12)
@­chrismo
Wo siehst du, dass die Dämmung bewilligungspflichtig ist?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.4.2021  (#13)
@gdfde 
§28 Abs.1 lit.b Tiroler Bauordnung

zitat..
CM1986 schrieb: Jetzt gibt es aber keine Baubewilligung für die bereits ausgeführten Dämmmaßnahmen und wird auch nicht über‘s Baurecht zu bekommen sein.

Naja, ob eine Baubewilligung erreichbar ist, würd ich definitiv noch nicht beantworten können. Kommt sicher auf den Brandschutz (auch) an. Und da spielen wieder die verwendeten Materialien und ihre genaue Spezifikation eine Rolle.
Also, ob eine Baubewilligung möglich ist oder nicht, wissen wir endgültig, wenn es ein solches Bauverfahren gegeben hat.



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  •  chrismo
  •   Gold-Award
1.4.2021  (#14)
Bauordnung unter §28. Bei den Ausnahmen in (2) und (3) finde ich nirgends was zu Wärmedämmung (was z.B. bei uns in Kärnten so ist).

Edit: Karl10 war schneller.

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  •  CM1986
5.4.2021  (#15)
@gdfde, chrismo, karl10. 
Danke, dass ihr euch nochmals mit meinem Problem befasst habt! Ihr seid spitze! Mal sehen, wie man das jetzt lösen kann...im Nachhinein! Es gibt nicht nur das Dämmproblem, auch ein neu ausgeführter Dachstuhl (Vordach) ragt über die Grundgrenze/Brandwand. Mit neu meine ich einen Kompletttausch von Dachkonstruktion UND Dachhaut. Jedenfalls bestehe ich drauf, dass eine nachträgliche Baubewilligung stattfindet, und diese schweren Brandschutzmängel (fachgerecht) behoben werden. Das Haus wird bereits bewohnt und vermietet. Die Baubehörde bleibt untätig. Mit Konsequenzen meinte ich wahrscheinlich die verwaltungsrechtlichen Strafen, aber das konntet ihr ja aufgrund fehlender weiterer Angaben nicht wissen. Hört sich an wie ein Krimi, kommt im Westen, in der Prärie aber sehr häufig vor! 

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