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Grunderwerbsteuer Pachtgrundstück [NÖ]

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  •  STP123
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
4.8.2016 - 16.10.2017
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Wir haben unser Haus im Vorjahr auf ein Pachtgrundstück (mit Kaufoption) gebaut. Verpächter ist die Stadt (Baurechtsgrund). Das Grundstück haben wir bis jetzt nicht gekauft!

Trotzdem habe ich den letzten Tagen vom Finanzamt eine "Buchungsmitteilung" bekommen, mit dem Text "Festsetzung der Grundwerbsteuer" Betrag XXX , fällig am ....!

Die Stichwortsuche im Grunderwerbsteuergesetz auf jusline hat leider keine Ergebnisse gebracht.

Grundsätzlich dachte ich mir, dass ich erst nach Erwerb des Grundstücks die Steuer dafür zahlen muss!?

Aber wahrscheinlich zahle ich für den Erwerb der Immobilie die Grunderwerbsteuer, oder? Dabei würde ich gerne wissen, wie sich diese Steuer errechnet?

  •  whitesheep
  •   Silber-Award
4.8.2016  (#1)
Gebäude auf fremden Grund - Hallo,

folgender Sachverhalt:v

Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ua. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Weiters unterliegen nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

Nach § 2 Abs. 2 Z. 2 GrEStG stehen den Grundstücken Gebäude auf fremden Boden gleich.
Somit ist durch das Bebauen die Grunderwerbsteuer fällig geworden. Die Pacht der Grundstücks alleine hat nix ausgelöst. Die Berechnungsbasis ist jedoch nur der Preis/Wert des Haus ohne Außenanlagen, Kulturen, Einrichtungsgegenständen, Sanitäreinbauten, SAT-Anlage und Markise,...jedoch mit Ver- und Entsorgungsleitungen. Davon ist dann nach §7 Z3 GrEStG von der auf das Gebäude entfallenden Gegenleistung in Höhe von ?????? Euro x 3,5 % = ?????? Euro fällig.

lg
sheep

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  •  wosishi
4.8.2016  (#2)
vorweg: bin bei dieser Detailfrage sicher kein Experte.
Ich hätte allerdings vermutet, dass die von Sheep zitierte Regelung des § 2 (2) Z2 GrEStG dann die Grunderwerbsteuer auslöst, wenn man ein Gebäude auf fremden Grund erwirbt. In deinem Fall hätte ich angenommen, dass § 2 (2) Z1 GrEStG die Steuer auslöst (Baurechte). Wie die Bemessungsgrundlage in diesem Fall genau berechnet wird weiß ich nicht (kapitalisierter Bauzins nach § 15 BewG?).
Bin also etwas spekulativ unterwegs. Das Grunderwerbsteuergesetz in der aktuellen Fassung findest Du aber 100%ig unter:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004531

1
  •  whitesheep
  •   Silber-Award
4.8.2016  (#3)
@wosishi - Hallo,

danke fürs ergänzen, korrigieren...

auch wenn das Baurecht der Auslöser ist (kann ich auch ned genau sagen *sry*) bleibt es imho bei der Berechnung nach §7 Z3 GrEStG mit besagten 3,5%. Was dann allerdings dann an Gegenleistung angesheen wird (Berechnungsgrundlage) entzieht sich meinen Kenntnissen.

so long
sheep

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  •  STP123
  •   Silber-Award
5.8.2016  (#4)
Danke für eure Antworten.

Nach einige Telefonaten bin ich etwas schlauer.

Der Notar hat sich damals "verrechnet" (nach Aussage des FA), und so müssen wir jetzt 1200 EUR nachzahlen. Aber nicht nur mein Notar hat ein "Rechenproblem", auch jene unserer Nachbarn werden zur Nachzahlung gebeten!

Edit: Unser Notar hat einen anderen Faktor zur Berechnung der Steuer genommen. Er hat gesagt, dass das Finanzmat den "hundertfachen" Faktor nimmt und das es Auslegungssache der Paragraphen ist!?

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  •  binneuhier
Preisauskunft 16.10.2017  (#5)
also ich weiß nicht ob dasnoch aktuell ist aber es passt mir grad rein weil ich morgen StB Klausur habe und so einen Fall lösen musste! Ganz allgemein unterliegt ein Pachtvertrag nicht der GrEst, genauer gesagt betrifft dies die Übertragung der Pachtrechte wohl aber das auf das Gebäude geleistete Entgelt. Wenn eine Urkunde vorliegt dann unterliegt die Abtretung der Pachtrechte der Gebühr gem § 33 TP 21 GebG. Hier kommt es konkret auf die die Art u Weise der Vertragsübernahme an. Wenn der Pachtvertrag transferiert wurde dann läge nämlich gebührenrechtlich ein neuer Pachtvertrag vor.

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