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Grundbuchauszug verstehen [NÖ]

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  •  babsi15at
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
14.3. - 17.3.2018
4 Antworten | 3 Autoren 4
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Hallo liebes Forum!

Ich habe mir nun einen Grundbuchauszug für unser wahrscheinlich zukünftiges Baugrundstück besorgt und da sind ein paar Fragen aufgetaucht. Ein paar beantwortet das Internet ganz gut, aber diese sind noch offen:

1. Die Grundstücksfläche im Grundbuch und im NÖ-Atlas stimmen nicht überein. Ist der NÖ-Atlas einfach nur ungenau? Wenn ja, wäre das aber viel ... 250 m² Differenz.

2. Es gibt ein Veräußerungsverbot (Pfandrecht Land NÖ) jedoch kann ich nicht herauslesen, dass es nur für ein Grundstück gilt - dann würde es ja dabei stehen, oder? Gilt das also für alle Grundstücke dieser Einlagezahl?

3. Wir würden nur einen Teil des Grundstückes (den unbebauten Teil) kaufen. Wie sieht es da mit dem Pfandrecht/Veräußerungsverbot aus? Es kann von diesem Darlehen nicht mehr viel übrig sein, da es Ende 2019 abläuft. Würde in so einem Fall das Land einem Teilverkauf zustimmen? Das Pfandrecht bliebe beim bebauten Teil des Grundstückes bestehen und wir bekommen unseren Teil lastenfrei?

4. Im B-Blatt steht bei beiden der 2 Eigentümer:
"0000/1994 IM RANG 0000/1994 Schenkungsvertrag und Übergabsvertrag 1994-04-29 Eigentumsrecht"
Was heißt "IM RANG"? Hat das eine Bedeutung für mich?

Danke schon einmal für eure Hilfe!

  •  carlito
  •   Silber-Award
14.3.2018  (#1)
1. aufpassen, Grundbuchfläche ist nicht gleich NÖ Atlas
NöAtlas ist eine grafischer Fläche (aus der Figur)
Grundbuch (falls es keine Grenzkataster) stimmt meistens mit der Fläche in der Natur nicht überein
250m2 Unterschied ist zwar viel, aber je größer das Grundstück, desto größer kann der Unterschied sein

LG

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  •  babsi15at
16.3.2018  (#2)
nein, das Grundstück ist nicht im Grenzkataster.
Es ist 6300 m² groß, also etwa 4 % Abweichung...

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
16.3.2018  (#3)
... dann sind die Grundlagen für die Grundstücksgröße noch aus Kaisers Zeiten. da sind 4% Abweichung ziemlich gut.

zu 2: Eintragungen in einer GB- Einlage betreffen immer sämtliche in ihr erfassten Grundstücke.
Wenn die snicht gewünscht wird muss man einzelne Grundstücke die es nicht betreffen soll in eine neue (=eigene) Einlage abschreiben.

zu3: immer abhängig vom aushaftenden Betrag. Wenn der Rest der Liegeschaft genug Wert zur Besicherung aufweist sollts gehen.

zu4: Im Grundbuch gilt unter anderm das Rangordnungsprinzip. Eintragungen, Rechte etc. gelten immer nach dem Rang der Eintragung (first come, first serve). Die Zahlen xxxx/1994 beziehen sich auf die Tagebuchzahl beim Bezirksgericht.

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  •  babsi15at
17.3.2018  (#4)
Danke für die Erklärungen. Wir werden morgen mal mit den Besitzern reden, vielleicht ist da ja in letzter Zeit was passiert, das noch nicht im Grundbuch eingetragen ist aber im NÖ Atlas schon.

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