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Geringfügige? Abweichung vom Bauplan?

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  •  Anton111
27.1. - 28.1.2024
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Ich habe eine Garage abtragen und ein neues Nebengebäude (Geräteschuppen, Carport) bauen lassen.
Nach dem Abriss sind die Geländeverhältnisse erst so richtig ersichtich geworden und es wurde klar das auf der Rückseite zum Nachbar eine Böschung nicht möglich ist, da der Nachbargrund sonst früher oder später abrutschen würde. (1 m Abstand zur Nachbargrenze)
Die Bodenplatte war fertig und der Zimmerer in den Startlöchern.

Also wurde nach Absprache mit dem Bauleiter und Zimmerer beschlossen, statt der eingereichten reinen Holzkonstruktion auf der Rückseite eine 1,20m hohe Sockelmauer zu errichten.
Der Bauleiter meinte dass sei kein Problem, er schreibt dann einfach bei der Fertigstellungsmeldung dazu dass auf der Rückseite ein Betonsockel statt der reinen Holzkonstruktion notwendig war. (Die Außenmaße und Höhen stimmen ja mit dem Plan überein.)

Als dann alles fertig war meinte er es sei nicht notwendig das zu erwähnen, und ich habe die von mir unterfertigte Baufertigstellungsmeldung abgegeben.
Die Unterschrift der Bauleitung ist bei der Fertigstellungsmeldung nicht erforderlich, nur die des Bauherren.
Die Bestätigung der Gemeinde habe ich daraufhin erhalten.

Sicher, wo kein Kläger da kein Richter, aber sollte ich mal verkaufen wollen, oder einen neuen Nachbar bekommen der da herumstochert kann es schwierig werden.

Der Baumeister meint dass es in vielen Häusern Abweichungen im Baumaterial gäbe, und er als Baumeister müsse ja sicherstellen dass das Gebäude funktionsfähig ist, er kann doch kein Holzgebäude in den Erdhang stellen. Meiner Meinung nach hätte er von Anfang an besser planen müssen.

Was meint ihr, ist diese Abweichung problematisch?
Die Außenmaße und Höhen entsprechen dem Bauplan.

  •  baukran
27.1.2024  (#1)
Finde ich nicht problematisch.

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  •  Anton111
27.1.2024  (#2)

zitat..
baukran schrieb:

Finde ich nicht problematisch.

Ich fand es auch nicht problematisch, aber wie sieht es da rechtlich aus? Ist das zulässig?


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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
27.1.2024  (#3)
Es hat keine Auswirkungen auf Rechte des Nachbarn, und ist feuertechnisch günstiger als Plan A.
Ich sehen die Problematik auch nicht.

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  •  lepl1
27.1.2024  (#4)
Wenn du keine anderen Sorgen hast kannst du dich glücklich schätzen.!!!!
Falls es so wie im Einreichplan errichtet wurde hat die Materialänderung  keine negativen Auswirkungen auf dich bzw. dem Bauvorhaben.

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  •  Anton111
28.1.2024  (#5)

zitat..
lepl1 schrieb:

Wenn du keine anderen Sorgen hast kannst du dich glücklich schätzen.!!!!

Schön wärs, leider gehts mir da auch nur gleich wie den meisten meiner Artgenossen 🙂 


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