« Baurecht  |

Geländeveränderungen & Grundstücksgrenze [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  MissT
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
1.5. - 3.5.2017
6 Antworten | 3 Autoren 6
6
Ich habe letzte Woche den Einreichplan für unser EFH in Autrag gegeben. Dabei hat der Planer betreffend der notwendigen Stützmauern zur Geländemodelierung (Terrassierung des Hangs, Abstützung zum Nachbargrundstück) gemeint, seit der neuen Bauordnung NÖ von 2016 müsse bei sämtlichen Geländeveränderungen ein Abstand von 3 (!!!) m zur Grundgrenze eingehalten werden, das gelte sowohl für Stützmauern als auch Böschungen u. dgl. Auf meinen Einwand hin, dass die Stützmauern auf den Baustellen der Nachbargrundstücke (teilweise schon fertig, teilweise noch in Bau) sehr wohl auf der Grundgrenze stünden, meinte er, dass das der jeweiligen Gemeinde obliege, wie streng sie das auslegt. Ich habe zwischenzeitlich die Bauordnung überflogen und mittels Suchfunktion gesucht, aber nichts dergleichen lautendes gefunden.
Stimmen diese beiden Aussagen (3 m Abstand bzw. Auslegungssache) wirklich?
Ich finde ersteres unfassbar absurd - wer hat schließlich so viel kaum nutzbaren Grund zu verschenken? Und zweiteres befremdlich - entweder gibt es eine Regelungen, die zu befolgen ist, oder es gibt sie nicht.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.5.2017  (#1)

zitat..
MissT schrieb: Stimmen diese beiden Aussagen (3 m Abstand bzw. Auslegungssache) wirklich?

NEIN, beides falsch!!!!

1
  •  MissT
1.5.2017  (#2)
Danke für die Bestätigung!

1
  •  ruachla
1.5.2017  (#3)
Darf man jetzt also im seitlichen bauwich anschütten?

1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.5.2017  (#4)

zitat..
ruachla schrieb: Darf man jetzt also im seitlichen bauwich anschütten?

JA, es ist nicht generell verboten, so wie das der Architekt von MissT meint.
Du darfst aber nicht nach Belieben machen, was du willst. Solche Anschüttungen brauchen sicher eine Baubewilligung und da wird geprüft, ob und wieviel eine solche Anschüttung möglich ist. Hauptprüfkriterium dabei ist (neben anderen Dingen) die mögliche Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf zulässige Hauptfesnter am NAchbargrund. Da kommts auf mehrere Punkte bei den jeweiligen örtlichen Verhältnissen an. Kann man also nicht so leicht generell für alle Fälle sagen.

1
  •  ruachla
2.5.2017  (#5)
Ich hatte heuer im Februar Bauverhandlung, bei der Begehung sagte mir er Sachverständiger vom Land Nö das es momentan noch so sei, dass im seitlichen bauwich keine Aufschüttung gestattet ist, dass aber noch heuer wieder geändert wird?!

Ist es schon geändert worden oder alles noch beim alten?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.5.2017  (#6)

zitat..
ruachla schrieb: Ist es schon geändert worden oder alles noch beim alten?

Geändert ist seit dieser Zeit gar nichts worden und es ist alles beim Alten. Da steht aber nirgendwo, dass im seitlichen BAuwich keine Anschüttung zulässig ist.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Carport länger als im bewilligten Plan