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Fristen

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  •  Katha
25.12. - 28.12.2016
5 Antworten 5
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Hallo liebe Forumsmitglieder.
Vielleicht kann mir wer von euch weiterhelfen.
Nach langem hin und her haben mein Partner und ich Ende September unseren Plan eingereicht. Ende Oktober haben wir die Mitteilung erhalten welche Punkte kritisiert werden.
Zum einen hieß es wir benötigen einen geologen da wir im Hang bauen, weiters hieß es wir müssen unseren Plan so ändern das wir überall im 4meter Abstandsbereich sind.
Darauf hin haben wir nach langem hin und her Ende November um einen Bebauungsplan angesucht da wir anders nicht bauen wollten.
Seit diesem Zeitpunkt kommt von der Gemeinde so gut wie keine Reaktion mehr.
Jedes Mal wenn der Planer nachgefragt hat wie es aussieht oder ob sich schon was ergeben hat hieß es nur sie werden sich schon melden und wir würden Tag für Tag vertröstet.
Letzte Woche kam dann die Ablehnung für den Bebauungsplan. Daraufhin haben wir die geänderte Version vorgelegt.
Nun würden wir gerne wissen wie lange die Gemeinde sich tatsächlich Zeit lassen darf um unseren Plan frei zu geben bzw. einen Verhandlungstermin für die bauverhandlung festzulegen?

Im august hatten wir schon ein Gespräch mit dem bm und da versicherte er uns das sobald alle Unterlagen vorliegen die bauverhandlung gemacht werden kann.
Nur passiert leider grad gar nichts und uns läuft die Zeit davon.
Gebaut wird in Tirol falls das wichtig ist.
Gibt es da eine bestimmte Zeit in der es wirklich abgeschlossen werden muss?

Danke schon mal für die Infos.
Schöne Feiertage noch

Lg Katha

  •  GeorgL
25.12.2016  (#1)
Wie darf man das verstehen: Ihr habt um einen Bebauungsplan angesucht?
Entweder in der Gemeinde gibt es einen rechtsgültigen Bebauungsplan und die Zugehörige Unterlage wo alle Restriktionen eingetragen sind dann ist er öffentlich einsehbar oder eben nicht dann gelten die bestimmungen der Landesbauordnung bezüglich Abstände.

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  •  GeorgL
25.12.2016  (#2)
Bezüglich Fristen: Das ist etwas uneindeutig da ihr scheinbar einen Mängelbehebungsauftrag erhalten habt und quasi unter Zugzwang steht. Das müsste jemand beurteilen der erstens den Schriftverkehr zw euch und der Gemeinde kennt und zweitens die Tiroler BauO und diverse andere Tiroler Verfahrensvorschriften gut kennt.

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  •  Katha
25.12.2016  (#3)
Hallo GeorgL

Ja genau. Wir haben um eine Änderung unseres Grundstücks mithilfe eines Bebauungsplans angefragt. Dieser wurde jedoch abgelehnt.
Aus diesem Grund haben wir den Plan auch so geändert das wir keine Bebauung oder dgl. brauchen. Und auch sonst gab es keine richtigen Mängel die wir ändern müssten.
Deshalb würde mich interessieren bis wann die Gemeinde unseren Plan bearbeitet haben muss?
Denn sie werden sich doch nicht ewig "spielen" können oder?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.12.2016  (#4)
Die Entscheidungsfristen für die Baubehörde beginnen bei einem Bauansuchen grundsätzlich dann zu laufen, wenn ein vollständiges Porjekt vorliegt. Durch eure NAchreichung von geänderten Projektsunterlagen hat die Frist natürlich jetzt wieder neu zu laufen begonnen.
Die Fristen in Tirol sind - nach kurzem Blick in die Tiroler Bauordnung - wie folgt geregelt:
Es ist zunächts zu unterscheiden, ob es eine Bauverhandlung geben wird (die Bauverhandlung kann nach Ermessen der BAubehörde entfallen - oder auch nicht).
In der Tiroler Bauordnung steht ausdrücklich: Wenn es keine Bauverhandlung gibt, dann gelten 3 Monate (wie gesagt: die Rechnung beginnt ab vollständigen Projektsunterlagen). Gibt es aber eine Bauverhandlung, dann steht nichts Ausdrückliches in der Bauordnung, daher gelten dann die allgemeinen Fristen laut AVG und das sind 6 Monate.

zitat..
GeorgL schrieb: Das ist etwas uneindeutig da ihr scheinbar einen Mängelbehebungsauftrag erhalten habt

Korrekt heißt das: Verbesserungsauftrag gem. § 13 AVG. Ein solcher muss aber IMMER schriftlich ergehen und gewissen Formvorschriften entsprechen. Habt ihr sowas bekommen??
Nochwas: ein Verbesserungsauftrag dient nicht dazu, ein Projekt genehmigungsfähig zu machen (wie bei euch: den Widerspruch zum bebauungsplan zu beseitigen: D.h. eine Entscheidung ist möglich, aber sie wird negativ sein). Ein Verbesserungsauftrag betrifft nur die Vollständigkeit der Unterlagen, also wenn eine Entscheidung wegen Unvollständigkeit gar nicht möglich ist....

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  •  Katha
28.12.2016  (#5)
Hallo Karl.

Danke für deine Antwort.

Kann ich das nun so verstehen, das die Gemeinde am dem Zeitpunkt als die letzte Änderung "eingereicht" wurde 6 Monate Zeit hat unseren Plan zu überprüfen und können dann noch Ablehnen?

Wir haben mittlerweile alles so geändert wie es die Gemeinde wollte. Weitere Änderungen werden wir nicht mehr eingehen. Wir haben die komplette Außenfront abgeändert damit wir überall im Abstandsbereich drinnen sind.

zitat..
Karl10 schrieb: Korrekt heißt das: Verbesserungsauftrag gem. § 13 AVG. Ein solcher muss aber IMMER schriftlich ergehen und gewissen Formvorschriften entsprechen. Habt ihr sowas bekommen??


Ja, ich und der Planer haben per Mail so ein Schreiben bekommen. Darin stand das wir eben wie schon geschrieben den Balkon im 1 OG entfernen müssen da dieser in den Abstandsbereich hinein läuft, und aber nicht als Balkon oder Terrasse angesehen wird sondern als Dachverlängerung - wieso kann sich auch der Planer nicht erklären.
Für mich als Laie ist ein Balkon/Terrasse schon etwas anderes als ein Dach. Vl liege ich da aber auch einfach falsch emoji emoji

zitat..
Karl10 schrieb: Nochwas: ein Verbesserungsauftrag dient nicht dazu, ein Projekt genehmigungsfähig zu machen (wie bei euch: den Widerspruch zum bebauungsplan zu beseitigen: D.h. eine Entscheidung ist möglich, aber sie wird negativ sein). Ein Verbesserungsauftrag betrifft nur die Vollständigkeit der Unterlagen, also wenn eine Entscheidung wegen Unvollständigkeit gar nicht möglich ist....


Wie soll ich das verstehen?

Danke für deine Antworten..

MfG

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