« Baurecht  |

Fragen zur Bebauungsdichte, Steiermark

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  deirflu
18.3. - 29.3.2021
6 Antworten | 3 Autoren 6
6
Hallo liebes Forum,
bis heute habe ich hier nur mitgelesen. Da es jetzt aber so weit ist und wir ein Grundstück kaufen werden hätte ich ein paar Fragen bzgl der Bebauungsdichte. 

Wir interessieren uns für ein Grundstück mit 620m² und einer erlaubten Dichte von 0,2 bis 0,4. 

WIr dürften also bis zu 248m² verbauen. 

Das Grundtück weißt eine Hanlage auf und verliert auf einer Breite von 22m ~4m höhe. 

Unser Vorstellung wäre jetzt das ganz zu unterkellern und darauf dann ein zweistöckiges Haus zu errichten. Der Keller würde an der Talseite aus dem natürlichen Gelände heraus ragen. 

Jetzt stellt sich die Frage ob ein solcher Keller ebenfalls zur Bebauungsdichte zählt? 

Mich verunsichert da dieser Satz aus der Bebauungsdichteverordnung:

2.
Untergeschosse, soweit sie als Aufenthalts- oder Arbeitsraum genehmigt werden oder als genehmigt anzusehen sind;

In diesem gibt es ja gar keinen Keller, sondern nur ein Untergeschoss. 

Wenn ich den Keller bzw das Untergeschoss also als Technik und Lagerräume definiere sollte dieser ja nicht zur Bebauungsdichte zählen, oder?

LG

  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.3.2021  (#1)
Im § 1 Abs. 4 Zif. 1 geht es um "oberirdische Geschoße" und dann in der Zif. 2 um "Untergeschoße". Das kann in dem Zusammenhang mit dieser Auflistung nur so verstanden werden, dass mit "Untergeschoß" eigentlich "unterirdisches" Geschoß gemeint ist.
Bevor du über die Frage der Nutzung nachdenkst, musst du daher klären ob es sich um ein oberirdisches Geschoß oder ein unterirdisches Geschoß handelt. Dazu gibts in der Verordnung sogar eine klare Definition: Jedes Geschoß, dessen Fußboden an irgendeiner Stelle (also auch nur teilweise) über dem angrenzenden Gelände liegt, ist ein oberirdisches Geschoß. Da kommts also nicht auf die Nutzung an und es zählt dieses Geschoß in jedem Fall bei der Verbauungsdichte.

Nur wenn der Fußboden überall unter dem angrenzenden Niveau liegt, dann handelt es sich um ein Untergeschoß und dann kommt es noch zusätzlich auf dessen Nutzung an: Bei Nutzung als Aufenthalts- oder Arbeitsraum zählt es bei der Verbauungsdichte, bei jeder anderen Nutzung zählt es nicht.

1
  •  deirflu
19.3.2021  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb: Im § 1 Abs. 4 Zif. 1 geht es um "oberirdische Geschoße" und dann in der Zif. 2 um "Untergeschoße". Das kann in dem Zusammenhang mit dieser Auflistung nur so verstanden werden, dass mit "Untergeschoß" eigentlich "unterirdisches" Geschoß gemeint ist.

Nur wenn der Fußboden überall unter dem angrenzenden Niveau liegt, dann handelt es sich um ein Untergeschoß und dann kommt es noch zusätzlich auf dessen Nutzung an: Bei Nutzung als Aufenthalts- oder Arbeitsraum zählt es bei der Verbauungsdichte, bei jeder anderen Nutzung zählt es nicht.

Genau da hackt es ja. Der Herr vom Bauamt meint mit Untergeschoß ist immer das unterste Geschoss gemeint, ganz egal ob Keller oder nicht, oder eingeraben oder nicht.

Igendwie ist es sehr frustrierend für so wichitge Fragen von niemanden klare Antworten zu bekommen. Überall wird interprediert und irgendwie macht es dann doch jede Gemeinde anders. 
Ich habe das Gefühl das man erst wenn man mit dem EInreichplan zur Gemeinde geht verlässlich gsagt wird ja oder nein. 

Problem ist halt, das wir die Bebauungsdichte ziemlich ausschöpfen müssen um die gewünschte Fläche zu bekommen. 




1
  •  BAULEItEr
19.3.2021  (#3)
Wenn du dein Untergeschoss so plannst, dass du einen hinteren Teil und einen vorderen hast welcher durch einen Gang abgetrennt ist, dann musst du nur noch am EP die hinteren Räume als nicht Wohnräume (also Keller) bezeichnen somit zählen diese hintern Räume nicht mehr zur Bebauungsdichte die Vorderen sehrwohl.

Fünf Projekt in den letzten zwei Jahren so erfolgreich gehnemigt bekommen.

edit: der Gang ist natürlich nicht notwendig, ergibt sich im Normallfall aber.

1


  •  deirflu
25.3.2021  (#4)

zitat..
BAULEItEr schrieb: Wenn du dein Untergeschoss so plannst, dass du einen hinteren Teil und einen vorderen hast welcher durch einen Gang abgetrennt ist, dann musst du nur noch am EP die hinteren Räume als nicht Wohnräume (also Keller) bezeichnen somit zählen diese hintern Räume nicht mehr zur Bebauungsdichte die Vorderen sehrwohl.

Fünf Projekt in den letzten zwei Jahren so erfolgreich gehnemigt bekommen.

Interessant und eine weiter Möglichkeit an der Bebauungsdichte zu sparen. 

Waren die Projekte ebenfalls in der Steiermark? 

Mal schauen ob es was wird mit dem Grund. Eigenltich haben wir schon einen unterschriebenes verbindliches Angebot. Der Verkäufer ist aber erst jetzt drauf gekommen das wenn er uns das Grundstück so verkauft, probleme mit den anderen bekommt die er dort hat. Jetzt würde er gerne den Teilungsplan zu unseren ungungsten abändern.

Wenn es nicht zustande kommt wäre es halt echt schade um die Zeit und Vorfreude die wir investiert haben:(
 


1
  •  BAULEItEr
26.3.2021  (#5)

zitat..
deirflu schrieb: Waren die Projekte ebenfalls in der Steiermark? 

Alles im Raum Graz

1
  •  deirflu
29.3.2021  (#6)

zitat..
BAULEItEr schrieb:
__________________
Im Beitrag zitiert von deirflu: Waren die Projekte ebenfalls in der Steiermark? 

Alles im Raum Graz

Ok, wenn es was wird mit dem Grundstück, wird es in Lannach sein. 

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Schadenersatz für Nachbarn bei Umwidmung