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·gelöst· Förderung (ÖMAG Inv-zuschuss): nur für Stromspeicher wie am leichtestn

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  •  chris72
25.4.2023
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Voriges Jahr hatte ich mein Dach an zwei Seiten maximal mit PV ausgestattet und wollte den Stromspeicher erst nachrüsten, wenn ich Erfahrung gewonnen habe.

Wenn ich nun den Stromspeicher nachrüste ohne die PV-Module zu vergrößern, bekomme ich meines Wissens keine Förderung; umgekehrt gibt es keine Mindesterweiterung für die Förderung. Wie könnte man somit mit dem geringsten Aufwand Anspruch auf eine Förderung für eine Erweiterung um Stromspeicher erlangen?

Was mir einfiele: Ein einziges Modul austauschen, dessen Peakleistung um 10 Wp differiert. - Geht das? Ginge es besser/leichter?

  •  Bear89
25.4.2023  (#1)
Einfach bei der KPC die Förderung machen.

Da geht rein um den Speicher brauchst keine Module erweitern oder dgl..

Ausserdem ist es meiner Meinung nach viel besser gelöst das ganze gegenüber der OEMAG-Förderungen....

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  •  chris72
25.4.2023  (#2)
@ Bear89: Danke! (Von dieser Förderung hatte ich noch nicht gehört.)

😢 Update 2023-09-21: Die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel wurden vollständig ausgeschöpft. 😢

Kurze Zusammenfassung aus dem Leitfaden von 2023-03 < https://www.klimafonds.gv.at/wp-content/uploads/sites/16/Leitfaden_Stromspeicher_2023.pdf > - ohne Gewähr:

Diese Förderaktion richtet sich primär auf die Nachrüstung von elektrischen Speicheranlagen bei bestehenden Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie. Für Speicheranlagen, die im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes nicht förderbar sind, kann nun über diese Förderschiene um Förderung eingereicht werden. Das Budget ist für 2023 mit 15 Mio. Euro dotiert.

  • min. Kapazität: 4 kWh (nutzbar) & 0,5 kWh pro kW.
  • max. Kapazität: unbegrenzt; gefördert max. 50 kWh (nutzbar).
  • Förder-Pauschale: 200 Euro/kWh nutzbarer Speicherkapazität;
  • Förderung max. 30 % der anerkennbaren Investitions-Kosten (für Privatpersonen Brutto-Kosten, d.h. inkl. USt., bei Betrieben / juristischen Personen Netto-Kosten, d.h. exkl. USt.)


Hinweise:
  • Die errichtete Stromspeicheranlage muss mindestens zehn Jahre in ordnungs- und bestimmungsgemäßem Betrieb bleiben.
  • Pro Standort kann nur für eine Stromspeicheranlage im Rahmen dieser Förderaktion angesucht werden. Weiters kann auch pro Stromspeicheranlage nur ein Förder-Antrag gestellt werden.
  • Schon vor der Bestellung der Stromspeicher-Anlage muss eine Registrierung für die Förderung erfolgen: Anlagen, die vor Registrierung bestellt und / oder errichtet wurden, sind nichtförderbar.
  • Die Installation und Abrechnung der Stromspeicheranlage sowie die erst danach mögliche Antragstellung für die Förderung muss innerhalb von 24 Monaten nach Registrierung erfolgen. Planen Sie Zeitpuffer ein!
  • Die Kombination mit anderen Bundesförderungen (wie z. B. Förderungen im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, anderer Förderungen des Klima- und Energiefonds oder E-Mobilitätsförderung) ist nicht möglich;
  • eine Kombination mit Landes- sowie Gemeindeförderungen ist gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinien für die Umweltförderung im In-land i. d. g. F. unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.
  • noch verfügbares Förder-Budget unter < https://www.umweltfoerderung.at/ds4j5 >.


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