« Baurecht  |

Fertigstellungsanzeige - 15 Jahre nach Baubeginn [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Poidl92
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
29.5.2018
4 Antworten | 3 Autoren 4
2
6
Folgende Situation: Im Jahr 2002 wurde mit dem Umbau eines Einfamilienhauses in Wien 13 begonnen. Es handelt sich um ein Jahrhundertwende Haus bei dem im Innenbereich teilweise Wände neu errichtet, andere abgebrochen sowie der Dachboden ausgebaut werden sollte. Zusätzlich sollte eine Garage errichtet werden. 
Die Arbeiten wurden jedoch nicht abgeschlossen, Garage wurde dann doch nicht errichtet, Dachboden nicht ausgebaut, teilweise Abänderungen vom EP, was die Bauherrin dazu veranlasste keine Fertigstellungsanzeige einzubringen. 
Nun, rund 15 Jahre später, fehlt immer noch die Fertigstellungsanzeige. Die Pläne wurden jetzt auf den aktuellen Stand abgeändert. Da die Bauherrin nun gerne ein Nebengebäude errichten lassen würde, muss natürlich erst einmal die Fertigstellungsanzeige für den damaligen Umbau eingebracht werden.

Es wurde ihr von mehreren Seiten her gesagt, dass das Bauverfahren komplett von vorne neu aufgerollt werden müsse und das sich die MA 37 in solchen Fällen zumeist sehr unkooperativ verhält. Der Zivilingenieur der die Fertigstellungsanzeige einbringen soll, hat auch dazugeraten beim Termin auf der Baupolizei "ein bisserl was eingsteckt" zu haben.

Hat vl. schon jemand einen ähnlichen Fall gehabt oder kann mich aufklären wie man hier argumentieren könnte um möglichst rasch und günstig das Verfahren abschließen zu können?

Vielen Dank
LG

  •  bastjos
29.5.2018  (#1)
Viel argumentieren kann man höchstwahrscheinlich nicht, da rechtlich eine Frist von 5 Jahren besteht, die besagt, dass nach dem Baubeginn 5 Jahre Zeit zum Bauen vorhanden sind. Im betreffenden Fall, wo keine Fertigstellungsanzeige abgegeben wurde, ist dies so zu werten, als ob dieses Haus noch immer eine Baustelle ist. Aus diesem Grund muss man das Ganze noch einmal bewilligen lassen und dann die Fertigstellungsanzeige abgeben.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.5.2018  (#2)
Man muss da immer unterscheiden:

Der reine Formalakt des Einbringens einer Fertigstellungsanzeige hat nichts mit der Erfüllung der 5-Jahresfrist zu tun. D.h. nur deshalb, weil die Fertigstellungsanzeige nicht innerhalb von 5 Jahren vorgelegt wurde, verfällt die Baubewilligung nicht und muss man auch nicht neu ansuchen.
Was anderes ist es, wenn so wie in diesem Fall die bewilligten Maßnahmen nicht innerhalb der 5 Jahre ausgeführt wurden bzw. es wesentliche Abänderungen und Abweichungen gegeben hat. Da spielt jetzt weniger die 5 Jahresfrist eine Rolle es fehlt jetzt nicht die Fertigstellungsanzeige, sondern es fehlt für die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen ganz einfach die passende Bewilligung. Und die muss man vorerst mal nachholen. 

2
  •  Poidl92
29.5.2018  (#3)
Vielen Dank schon einmal für die Antworten!
Bei den Änderungen handelt es sich bspw. um ein größeres Dachflächenfenster, ein Mauerdurchbruch wurde um einen halben Meter kleiner gemacht als im Plan, die Garage wurde eben nicht errichtet, sowie der Dachboden nicht ausgebaut (immer noch als Dachboden genutzt).
Wie würde hier das Verfahren aussehen um die Bewilligung für die Änderungen einzuholen? Und wie geht’s dann in Bezug auf die Fertigstellungsanzeige weiter? Zu welchen Problemen - Kosten - kann’s da kommen? Möchte mir ein ungefähres Bild verschaffen wie der Ablauf in diesem Fall ist. 
Vielen Dank

1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.5.2018  (#4)
Vorweg: das ist ein Bereich, wo es auf jedes Detail ankommen kann und wo es auch diverse "Ermessensspielräume" in "Einzelfallentscheidungen" gibt.
Es wird daher kaum möglich sein, hier über Ferndiagnose exkte Einschätzungen abzugeben.

Eines ist aber zu beachten:

zitat..
Poidl92 schrieb: die Garage wurde eben nicht errichtet, sowie der Dachboden nicht ausgebaut


Eine Baubewilligung ist ein Recht und keine Pflicht. D.h. ich hab das Recht erwirkt, etwas errichten zu dürfen, muss es aber nicht. Es ist also kein Problem, wenn die Garage nicht errichtet wurde und der Dachboden nicht ausgebaut wurde.
Beim größeren Dachflächenfenster schauts schon anders aus. Da stellen sich halt Fragen, ob dadurch die Statik beeinflusst werden könnte, ob der Brandschutz beeinflusst werden könnte, irgendwelche Nachbarrechte usw. Is sicher nur im Einzelfall mit Kenntniss aller Einzelheiten beantwortbar, und - wie gesagt - ein Bereich Grauzonen und Ermessensspielräumen. Da muss man wirklich zur zuständigen Baubehörde bzw. zum zuständigen Sachverständigen.
Da wird also zu entscheiden sein, ob man für diverse Abweichungen und Abänderungen eine nachträgliche Bewilligung braucht oder ob diese durch die vorhandene Bewilligung abgedeckt sind. Und wenn das so sein sollte, dann ist ja alles in Ordnung, d.h es gibt eine aufrechte Bewilligung und man macht halt noch die ausständige Fertigstellungsanzeige.

2

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Eigenheimförderung-Keller-Fliesen