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Fallen fuer Hausbauer [W]

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  •  marbin
  •  [W]
  •  [Wien]
28.11. - 6.12.2015
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Liebe Mitglieder,

in mehreren Einträgen finde ich immer wieder einen Verweis auf folgende Datei.

http://www.noe-gestalten.at/serien/Fallen_fuer_hausbauer.pdf
Leider scheint es diese nicht mehr zu geben und daher Frage ich in die Runde wer diese Datei noch auf seinen Rechner gespeichert hat. Mich würde speziell das Thema Gebäudehöhe interessieren da ich vor dem Problem stehe wie berechne ich die Gebäudehöhe für ein Haus mit im Keller integrierter Garage.
Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.

Liebe Grüße

  •  baumeister3400
  •   Silber-Award
29.11.2015  (#1)
Sichtbare Fasadenfläche geteilt durch Gebäudelänge = Höhe

Das musst Du natürlich auf jeder Seite extra Rechnen!

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  •  marbin
29.11.2015  (#2)
Danke für die Info,
Ist hier der sichtbare Bereich über der natürlichen Geländelinie oder auch welcher sich unter der Geländelinie befindet gemeint? (Naiv ich weiß)
Für mein Verständnis sollte die Berechnung der Gebäudehöhe doch ab der natürlichen Geländelinie beginnen oder liege ich hier falsch?

Habe das Problem das nur eine Seite davon betroffen ist eben die Garageneinfahrt. Drei weitere Seiten liegen über dem natürlichen Geländeniveau.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.11.2015  (#3)

zitat..
baumeister3400 schrieb: Sichtbare Fasadenfläche

"sichtbare Fassadenfläche" ist eine ganz gute Umschreibung mit einem einfachen und praktisch leicht vorstellbaren Begriff. Es ist allerdings nur ein sehr grober Anhaltspunkt. Wenn man es genau haben will/muss, dann hilft nur ein Blick ins Gesetz und die exakte Verwendung der Gesetzesbegriffe.

Da gehts zunächst nicht um eine FASSADENfläche, sondern um GebäudeFRONTEN.
Die Front wird nach oben begrenzt:
- durch den Verschnitt der Mauer mit der Dachhaut (der gesamte Dachaufbau zählt also auch dazu und nicht nur die "Fassade")

Die Front wird nach unten begrenzt:
- durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder
wenn eine solche Festlegung nicht besteht,
- durch die rechtmäßig bestehende – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes.

zitat..
marbin schrieb: da ich vor dem Problem stehe wie berechne ich die Gebäudehöhe für ein Haus mit im Keller integrierter Garage.

Mit der im Keller integrierten Garage hat das überhaupt nichts zu tun. Entscheidend ist, wieviel Fläche der Front über dem rechtmäßigen Gelände liegt.


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  •  marbin
1.12.2015  (#4)
@Karl

Danke für die Erklärung. Soweit wäre es für mich ja Verständlich. Wenn ich nun die Fläche über dem rechtmäßigen Gelände berechne komme ich mit den 8 m bei BK II aus. Mir hat jedoch ein Baumeister ein Angebot gelegt das dies durch die Einfahrt der Garage ( welche zur Hälfte unter der festgelegten Höhenlage liegt) nicht der Fall ist und deshalb muss das EG und OG um ca. 60cm nach hinten versetzt werden damit die 8 m wieder passen.
Kenn mich ehrlich gesagt nicht mehr aus, da ich mehrere Angebote habe und nur der eine Baumeister dies so sieht.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
1.12.2015  (#5)

zitat..
marbin schrieb: Kenn mich ehrlich gesagt nicht mehr aus, da ich mehrere Angebote habe und nur der eine Baumeister dies so sieht.

Wir könnten jetzt mal vermuten dass dieser eine Baumeister derjenige sein könnte der sich nicht auskennt...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.12.2015  (#6)

zitat..
sir_rws schrieb: Wir könnten jetzt mal vermuten dass dieser eine Baumeister derjenige sein könnte der sich nicht auskennt...

So wirds vermutlich sein.

Hier ein Satz aus § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung (wörtlich):

"Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen".

Da kanns wohl keine Unsicherheiten mehr geben, oder?

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  •  marbin
4.12.2015  (#7)

zitat..
Karl10 schrieb: "Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen".
Da kanns wohl keine Unsicherheiten mehr geben, oder?


Ich bräuchte jetzt nur noch zum besseren Verständnis die Info von wo weg die Frontfläche berechnet wird. (ursprünglich gewachsener Verlauf des Geländes oder von der neu entstandenen - abgesenkten - Geländelinie)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.12.2015  (#8)

zitat..
marbin schrieb: Ich bräuchte jetzt nur noch zum besseren Verständnis die Info von wo weg die Frontfläche berechnet wird.

Da musst halt lesen. Hab ich weiter oben mit dem Beitrag vom 30.11. schon beantwortet:

zitat..
Karl10 schrieb: Die Front wird nach unten begrenzt:
- durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder
wenn eine solche Festlegung nicht besteht,
- durch die rechtmäßig bestehende – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes.


In der Praxis bedeutet das mit anderen Worten: Als erstes gehts immer um das ursprüngliche, unveränderte Gelände. Abweichend davon kann es für die Heranziehung eines davon abweichenden, anderen Bezugsniveaus für die Berechnung der Gebäudehöhe 2 Gründe geben:
- entweder wurde ein anderes Niveau "bewilligt" (d.h. es gibt einen Bescheid dazu - das ist auch sehr oft gleich im Einreichprojekt für das Gebäude mit integriert)
- oder es wurde/wird das ursprüngliche gewachsene Niveau ohne Bewilligungspflicht verändert - dann zählt halt dieses.

Zurück wieder zum exakten Gesetzestext: es gilt halt festzustellen, was die "rechtmäßige" Geländehöhe ist.
3 Möglichkeiten, was "rechtmäßig" ist :
- das ursprünglich gewachsene, unveränderte Gelände,
- oder ein davon abweichendes, "bewilligtes" Gelände
- oder ein davon bewilligunsgsfrei abgeändertes Gelände

Wenn du jetzt im Zuge eines Bauvorhabens das ursprünglich gewachsene Gelände abänderst (z.B. für die Garagenzufahrt), dann ist zunächst zu prüfen, ob diese Geländeänderung bewilligungspflichtig ist. (In den meisten Fällen wird es das sein!) Wenn es bewilligungsfähig ist, dann ist das dann das "rechtmäßige" Gelände, welches für die Berechnung der Gebäudehöhe zählt.

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  •  marbin
6.12.2015  (#9)
@Karl10
Danke für die nochmalige Erklärung. Mein gewählter Baumeister soll mal den Einreichplan erstellen und dann werden wir ja sehen was das Bauamt dazu sagen wird. Ich hoffe es geht OHNE Versetzung des EG u. OG.



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