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ersatzklauseln nach abmahnung

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4.11.2012 0
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so, jetzt hat der ogh die halblustige praxis der banken, nach einer abmahnung durch den vki zwar eine unterlassungserklärung abzugeben, aber gleichzeitig umformulierte, "nicht sinngleiche" klauseln zu präsentieren, abgedreht.

so blöd ist der ogh auch nicht, dass er den häuselschmäh des munteren weitermachens mit halt ein bissl abgeänderten klauseln nicht überlauert hätte. ist natürlich schon bemerkenswert, dass man da erst mal ein machtwort des ogh dazu brauchte... weil die banken ja alle so lieb und nett sind, sowas rettet man doch gerne...
genau deshalb betone ich immer wieder die wichtigkeit des klausel-checkens - ned nur bei banken. nirgendwo sonst lauern so viele fallen und nachteile wie eben in agb - und aktionen wie die jetzt vom ogh verbotene machen das überdeutlich. kaum wird eine linke klausel abgedreht, hätte die ein bissl umformuliert schon wieder gelten sollen - herrlich.

http://www.ogh.gv.at/aktuelles/detail.php?nav=17&id=696&l_start=0&x_start=2

zitat..
Urteil: Verstärkter Senat des OGH stärkt Abmahnverfahren
2.11.12

In einem Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen eine Bank stellt der OGH in einem verstärkten Senat fest, dass das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen dazu führt, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt. Dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist.

In einem Verbandsklageverfahren der Arbeiterkammer gab die abgemahnte Bank hinsichtlich einer Reihe von Klauseln zwar eine Unterlassungserklärung ab, verband damit aber die Bekanntgabe von Ersatzklauseln, die mit den abgemahnten Klauseln nicht sinngleich seien. Die Arbeiterkammer klagte mit Verbandsklage auf Unterlassung. Im Verfahren stellte sich die Frage, ob durch das Angebot der - allerdings bedingten - Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.

Der OGH fasste zunächst den Beschluss, diese Rechtsfrage in einem verstärkten Senat zu entscheiden. Sodann traf der OGH folgende - für ein funktionierendes Abmahnverfahren wesentliche - Rechtssätze:

Einer nach Abmahnung gem § 28 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung kommt konstitutive Wirkung zu. Verwendet der Unternehmer die Klausel weiter, dann ist er zur Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe auch verpflichtet, sollte die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein.

Eine bloß teilweise Unterlassungserklärung im Fall einer Übermaßabmahnung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; eine Willenseinigung über Strittiges liegt dann eben gerade nicht vor und die angestrebte Rechtssicherheit kann so nicht erreicht werden.

Das Beifügen von neu formulierten Ersatzklauseln bei Unterlassungserklärungen führt dazu, dass keine vollständige Unterwerfung vorliegt und daher die Wiederholungsgefahr - als Voraussetzung für eine Unterlassungsklage - aufrecht bleibt; dies auch dann, wenn die neue Klausel im Verhältnis zur abgemahnten Klausel nicht sinngleich ist.

In einer Pressemeldung präzisiert der OGH: Eine Unterlassungserklärung darf weder Vorbehalte noch Ersatzklauseln enthalten, sonst bleibt die Wiederholungsgefahr aufrecht und es kann Verbandsklage geführt werden.

http://www.verbraucherrecht.at/


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