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Errichtung Garage in Schwechat

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  •  Roli62
5.10.2011
4 Antworten 4
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Hallo,

ich plane ein altes Siedlungshaus in NÖ zu kaufen. Die besonderen Bestimmungen der Siedlung sind bereits mit der Baubehörde geklärt und stellen kein Problem dar.

Eine Unstimmigkeit gibt es noch bezüglich der NÖ Bauordnung, die sagt: "In der offenen, einseitig offenen und gekuppelten Bebauungsweise sind Kleingaragen im seitlichen Bauwich im Abstand von mindestens 6 m zur Straßenfluchtlinie zu errichten." Nun geht es hier um ein Eckgrundstück. Der Grundstückseingang ist in Gasse A (=Schmalseite des Grundstücks) an der auch das Haus unter Berücksichtigung des vorderen Bauwiches gebaut ist - siehe Skizze.

Ich beabsichtige nun eine Doppelgarage im seitlichen Bauwich zu errichten, im Abstand von 12m zur vorderen Strassenfluchtlinie. Diese Garage würde an Gasse B (=Längsseite des Grundstücks) angrenzen. Die NÖ Bauordnung sagt leider nichts darüber aus, welche Strassenfluchtlinie im Falle eines Eckgrundstücks als Bezug für den geforderten Abstand von 6m zu verwenden ist. Nach Auskunft der Baubehörde in Schwechat wird jede Strassenfluchtlinie berücksichtigt, d.h. ich müsste die Garage mitten im Garten errichten, am besten an der Grundgrenze zum Nachbarn. In einem persönlichen Gespräch hat mir der Referent erklärt dass ein Eckgrundstück sozusagen 2 vordere Bauwiche hat. Die Folge wäre dass der Nachbar einen erheblichen Verlust an Sonneneinstrahlung auf seinem Grundstück hätte und dass ich die Zufahrt zur Garage durch den Garten hätte. Diese Regelung erscheint mir ziemlich widersinnig, da dadurch eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstückes hervorgerufen würde und auch der Nachbar wohl nicht eben erfreut wäre.

Frage: Gibt es konkretere Bestimmungen oder mit wem könnte ich noch Kontakt aufnehmen?


2011/20111005220378.PNG

Grüße,
Roli

  •  jagernaut
  •   Bronze-Award
5.10.2011  (#1)
dein erster kontakt sollte die Gemeinde bzw. bei dir das Stadtbauamt Schwechat sein. Denen legst du skizzen deines Bauvorhaben vor . Falls es Unklarheiten gibt bzw. fragen zur Rechtsauslegung wende dich an das Land NÖ Bauabteilung.
Für eine Garage brauchst sowieso eine Baugenehmigung also wieder von Schwechat.
Die Gemeinde ist immer Baubehörde Nr 1 .
Wenn die Gemeinde allerdings gegen die Nö Bauordnung verstößt kommt das Land ins Spiel.

mfg Chris

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  •  atma
  •   Bronze-Award
5.10.2011  (#2)
@jagernaut... das land mischt sich da aber sehr ungern ein und sieht das als gemeindesache - haben wir aus st.pölten die info bekommen...
ich kenns vom bekanntenkreis mit eckgrundstücken auch nur so, dass dann an beiden seiten der abstand zur straße eingehalten werden muss, es sei denn, es gibt einen bebauungsplan...

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  •  jagernaut
  •   Bronze-Award
5.10.2011  (#3)
das land mischt sich sehr wohl ein wenn die gemeinde gegen das baurecht verstösst , was nicht selten der fall ist.


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  •  Karl10
  •   Silber-Award
5.10.2011  (#4)
...@jagernaut:
"dein erster kontakt sollte die Gemeinde..." - hat er ja geschrieben, dass er mit dem Referenten vom Bauamt gesprochen hat
weiters: das Land "mischt" sich gar nirgends ein. Wenn das Land in einer Bausache tätig wird, dann nur im Instanzenzug bei einer sogenannten Vorstellung.

Dann gibts noch die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde, die kommt auch nicht vom Land...
und Amtsmissbrauch bzw. Amtshaftung bei (bewußten) Fehlentscheidungen haben auch nichts mit dem Land zu tun...

Die Gemeinden verstoßen laufend gegen das Baurecht...da hätt das Land viel zu tun!!!

@Roli62:
"...bezüglich der NÖ Bauordnung, die sagt: "In der offenen, einseitig offenen und gekuppelten Bebauungsweise sind Kleingaragen im seitlichen Bauwich im Abstand von mindestens 6 m zur Straßenfluchtlinie zu errichten...."
Das stimmt nicht! Sowas steht nirgends in der Bauordnung, das kann höchstens im örtlichen bebauungsplan der Gemeinde stehen!!

Richtig ist aber, dass es bei Eckbaugrundstücken 2 vordere Bauwiche gibt



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