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Ermittlung Bauhöhe/Bebauungsweise lt §54 NÖ Bo [NÖ]

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  •  Pao1
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
27.1.2021
3 Antworten | 2 Autoren 3
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Hallo, 
1.Lt.§ 54 NÖ BO wird die
zulässige Bebauungshöhe (ohne Bebauungsplan) dadurch bestimmt, welche Bebauungsweise und -höhe bei den bewilligten Hauptgebäuden in der Umgebung mehrheitlich vorkommt. Wenn Bauklasse l überwiegt, darf dann ausschließlich bis 5m Gebäudehöhe gebaut werden, oder gibt es da abgesehen von Abs(4) noch andere, evt. neuere oder abweichende Regelungen, die dann doch Bauklasse ll erlauben?

2. Ist die Ermittlung der abgeleiteten Bauhöhe und Bebauungsweise,  wie sie in nachfolgend angeführtem geschlossenen Beitrag dargestellt wird noch immer zutreffend , oder hat sich da etwas geändert? 
https://www.energiesparhaus.at/forum-kein-bebauungspl-aend-i-noe-bauord/21382

Viele Grüsse Pao.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.1.2021  (#1)
Offensichtlich hast den § 54 ja gelesen, oder? Dann solltest das nochmal tun. Die Antwort auf deine Frage steht dort ja eh im Abs. 1.....

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  •  Pao1
27.1.2021  (#2)
Ja, hab den gelesen. Für mein Rechtsempfinden sagt der aus, dass entweder die auf dem Grundstück bereits bewillte Bauhöhe und Bebauungsweise anzuwenden ist, oder die mehrheitlich aus der Umgebung(100m) abgeleitete. D.h. wäre BK l  und offene Bebauungsweise auf dem Grundstück schon bewilligt kann man so bauen. Will man z.b.BK ll und gekuppelt, müsste man aus der Umgebung ermitteln. Wenn sich durch diese Ermittlung herausstellt, dass BK l 
überwiegt, darf BK l gebaut werden.
So verstehe ich das.
Die Gemeinden, habe mehrere befragt, sind aber der Ansicht 8m +3m darf IMMER gebaut werden. 
Wo ist mein Denkfehler?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.1.2021  (#3)
Du hast keinen "Denkfehler", sondern nicht wirklich alles gelesen.
Ich muss also zitieren. In §54 Abs. steht (auch) folgender Satz (wörtlich):
"Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls NICHT vor.
Heißt: was auch immer mehrheitlich in der Umgebung herumsteht, die offene Bebauungsweise bzw. Bauklasse I und II gelten "jedenfalls nicht" als Abweichung - d.h.: geht immer.
Somit haben die befragten Gemeinden vollkommen recht!

PS: dein link von oben is aus 2010/2011 und passt nicht mehr zu aktuellen Gesetzeslage.

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