« Baurecht  |

Erker [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  mjaho
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
15.12.2010 - 20.1.2011
21 Antworten 21
21
.. vielleicht könnt ihr mir da ein wenig helfen ...

lt. der Bauordnung:
§ 52
Vorbauten
Über die Straßenfluchtlinie sind folgende Vorbauten
zulässig:
1. Keller-, Grundmauern und Fundamente bis 20 cm,
2. Gebäudesockel bis 20 cm und bis zu einer Höhe
von 2 m,
3. Stufen innerhalb des Sockelvorsprungs,
4. Licht-, Luft- und Putzschächte sowie Einbringöffnungen
(z.B. Einwurf- und Montageöffnungen)
bis 1 m, 39
17. Jänner 2003 8200–11
5. vorstehende Bauteile, die der Gliederung und
Gestaltung der Schauseiten, der Anbringung von
vorgehängten Fassaden sowie von Heizungsund
Klimaanlagen dienen, bis 15 cm,
6. Verkleidungen von Schauseiten, z.B. Verputze,
bis 3 cm,
7. Hauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m,
8. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen)
und Schutzdächer bis 1,50 m, wenn ihre Gesamtlänge
höchstens ein Drittel der Gebäudelänge
ohne Vorbauten und ihr Abstand von Nachbargrundstücksgrenzen
mindestens 3 m beträgt,
9. Werbezeichen bis 1,50 m.
Über einer Fahrbahn und bis zu 60 cm außerhalb
ihres Randes ist ein Vorbau erst ab einem Höhenabstand
von 4,50 m, über einem Gehsteig ab einem
Höhenabstand von 2,50 m zulässig.
(2) Im vorderen Bauwich sind zulässig
1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur
gesamten Breite,
2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit
denselben Beschränkungen,
3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen),
Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser,
Aufzugsanlagen, Windfänge, Veranden, Wintergärten,
Freitreppen und Terrassen bis zur halben
Breite, sofern
o ihre Gesamtlänge höchstens ein Drittel der
Gebäudelänge ohne Vorbauten und
o ihr Abstand von den Nachbargrundstücksgrenzen
mindestens 3 m beträgt,
4. gedeckte, seitlich offene oder verglaste Zugänge
bis zur Straßenfluchtlinie.
(3) Im seitlichen oder hinteren Bauwich sind zulässig:
1. die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Bauteile bis zur
39 gesamten Breite,
17. Jänner 2003 8200–11
2. die in Abs. 1 Z. 5 bis 7 genannten Bauteile mit
denselben Beschränkungen,
3. Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen),
Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser,
Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge,
Freitreppen und Terrassen
o bis zu einer Gesamtlänge von höchstens
einem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten,
jedoch nicht mehr als 5 m, und
o bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr
als 2 m.
(4) Unabhängig von Abs. 1 bis 3 und einer im Bebauungsplan
festgelegten Bebauungsdichte dürfen
Wärmeschutzverkleidungen bis 20 cm an vor dem
1. Jänner 1997 baubehördlich bewilligten Gebäuden
angebracht werden.

**************

Sehe ich das richtig, dass ich bei der seitlichen Bauwich einen Erker baue, darf ich die 3m mit 50% (max 2m) unterschreiten? d.h. auf 1,5m bis zur Grundstücksgrenze bauen?

lg
Michi

  •  reini aus flake
15.12.2010  (#1)
denke schon das das so stimmt - mein Architekt hat soetwas eben so geplant im Erstentwurf. Mich würde das aber auch brennend interessieren wie das in der Praxis aussieht: darf man auf dem Drittel bis ganz nach oben (und noch höher) bauen? ist das nicht missbrauchsanfällig: man könnte ja einfach eine Wand länger machen und damit das Drittel fast beliebig vergrößern (bzw eben bis auf 5 Meter).

gutes interessantes Thema!!! Freue mich auf Input von denen die sich auskennen! lg, Reini

P.S.: die Überschrift kann man leider nicht editieren, sonst hätt ich meinen s Fehler schon korrigiert emoji

1
  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
16.12.2010  (#2)
"P.S.: die Überschrift kann man leider nicht editieren, sonst hätt ich meinen s Fehler schon korrigiert emoji"...wir wissen, dass du rechtschreiben kannst : ))

fragt mal beim zuständigen baureferenten auf der gemeinde, der sollte dir das sofort und rechtlich fundiert beantworten können (oder "gast karl", der wird aber das bundesland brauchen *g* )

1
  •  mjaho
16.12.2010  (#3)
Bundesland wäre NÖ .. ist aber hier nicht so wichtig, da ja der Text aus der aktuellen (13.12.2010) Bauordnung ist. Mir gehts eher um die Auslegung des Textes!

1


  •  Karl10
  •   Silber-Award
16.12.2010  (#4)
viel gibt´s da nicht zu interpretieren. Die oben schon wiedergegebene gesetzliche Regelung ist ja klar: max. 2m in den Bauwich hinein oder max. den halben Bauwich (je nach dem, was früher erreicht wird) - und das Ganze max. 5 m Länge oder max. 1/3 der Gebäudelänge ohne Vorbauten.

Die zu diskutierende Frage wird oft sein, ob es sich tatsächlich um einen "ERKER" handelt. Dazu folgende Interpretation:
Ein Erker ist nach allgemeiner Definition ein „Vorbau“ an der Fassade eines Hauses. Demnach ist ein solcher Gebäudeteil immer untergeordnet zur Fassade. Ein Erker ist auch zum dahinter liegenden Innenraum untergeordnet. Erker sind Bauteile, die räumlich aus der Fassade eines Gebäudes hervortreten! Sie sind daher auch nicht vom Boden bis zum Dach durchgehend.

Zur Frage der zulässigen Höhe gibt § 53 Abs. 2 Auskunft: Wenn es sich tatsächlich um einen Erker handelt, dann ist dieser bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen (auch alle anderen Vorbauten nicht).

1
  •  reini aus flake
18.12.2010  (#5)
praktisch gesprochen - hat jmd Beispiele von Dingen die nicht als Erker akzeptiert wurden bzw. von Ausbuchtungen (sagen wir 5x1,5Meter) die eigentlich kein Erker sind, die angenommen wurden?
Inwiefern ist das kosteneffizient/ energieeffizient?

danke Karl für die gute Auskunft.

1
  •  mirli
29.12.2010  (#6)
Muss dieser vorstehende Teil, der Erker, einen Mindestabstand vom Boden (Grund) haben? Wieviel cm? Von wo weg? Vd. Kellerdeckenoberkante od. wie man diese "Grenze" nennt?
Der Erker darf dann tatsächlich Fenster haben - auch wenn er innerhalb des Bauwichs (zB der 3 m) ist? Oder nicht?

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
30.12.2010  (#7)
@mirli - Fenster darf der Erker haben, auch wenn diese näher als 3 m zum Nachbarn liegen. Gesetzliche Grundlage ist § 10 Z. 3 lit. b NÖ Bautechnikverordnung... siehe http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2010080/LRNI_2010080.pdf

1
  •  mirli
30.12.2010  (#8)
Danke, Karl!
Und untergeordnet zur Fassade, AUCH dem innenliegenden Raum untergeordnet:

Das bedeutet, der Erker ist kleiner als u. daher auch nicht gleich gross wie der innenliegende Raum?

Richtig verstanden?



1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
30.12.2010  (#9)
JA!!!

1
  •  mirli
30.12.2010  (#10)
Danke! emoji

1
  •  mjaho
30.12.2010  (#11)
.... wie sieht es eigentlich aus, wenn man jetzt den Erker hat .. der darf ja mit Fenster bis 50% max 2m die Flucht überschreiten.

In unserem Fall sind wir ca. 1,2m näher .. haben also "nur" mehr 1,8m zum Nachbargrundstück. Jetzt steht dort kein Haus, ist auch nicht so schnell geplant, aber was ist, wenn in ein paar Jahren jemand ein Haus bauen sollte .. muss er dann Rücksicht nehmen auf die Fenster/Lichteinfall?

Danke

1
  •  johro
  •   Gold-Award
31.12.2010  (#12)
Hallo - Hi, das mit dem Lichteinfall kannst vergessen und ich finde es auch immer witzig wenn jemand zum nachbar einen Erker mit Fenster macht, und man dann später wie in der Auslage sitzt und einem der Nachbar reinschaut. ich würde das anders planen,

lg
johannes

1
  •  mjaho
31.12.2010  (#13)
Erker - Hallo,
ne, sofern er vorne und nicht mitten im Grundstück bauen sollte, sitzen wir auch nicht in der Auslage .. ich habe auch keine bedenken diesbezüglich. Wollte einfach nur wissen ob es soetwas noch gibt ...

Grüße
Michael

1
  •  mjaho
19.1.2011  (#14)
Problem - @Karl ich hab dir auch eine PN geschrieben!

@Alle anderen
.. vielleicht habt ihr noch einen Tipp für mich.
Habe gerade einen Anruf vom Baumeister bekommen, dass der Sachverständige vom Land NÖ, bei der Gemeinde angerufen hat, dieser wieder bei meinem Baumeister....

Es geht um einen Erker, welcher die seitliche Bauwich von 3m um ca. 1m unterschreitet. d.h. ich habe hier zum Nachbarn nur noch ca. 2m Abstand.

lt. NÖ Bauordnung, auch wie hier beschrieben, kein Problem. Sieht das Land NÖ auch so .. der Erker ist auch nicht das Problem. Jedoch möchte der Sachverständige jetzt "Brandschutzfenster" von uns. Oder wir machen einen Erker ohne Fenster.

Leider finde ich diesbezüglich nichts in der NÖ Bauordnung. So ist es genau definiert das ein Erker verbaut werden darf, jedoch nicht wie es mit den Fenstern aussieht.

Hat jemand Erfahrungen damit gemacht?
Ideen?
Vorschläge?

Danke!

lg
Michael

1
  •  mjaho
19.1.2011  (#15)
.. ich lese nun schon die NÖ Bauordnung von oben nach unten und unten nach oben durch, und ich finde nicht diesbezügliches ...

das einzige was ich gefunden haben, was interessant sein dürfte und in meinem Fall zutrifft:

§49 Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
§50 Bauwich
§52 Vorbauten

ABER... da steht nur drinnen, dass „sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen“ .. aber nichts davon, dass ich feuerfeste Fenster benötige..

Das sind ja so richtiger Gummi-Paragraphen ....

1
  •  gloitom
  •   Silber-Award
19.1.2011  (#16)
@mjaho - Versuch es einmal mit der NÖ Bautechnikverordnung http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2010080/LRNI_2010080.pdf
da gibt es jede Menge Bestimmungen für Brandwände und da ist bestimmt auch etwas für dich dabei emoji


1
  •  mjaho
19.1.2011  (#17)
danke .. werde mal durcharbeiten ..

vom Land NÖ .. hab jetzt mit einem Dr. Haiderer telefoniert .. der meinte wieder, soetwas mit den Fenstern kennt er überhaupt nicht .. dafür meinte er wieder, mein Erker ist kein Erker .. und ein Erker ist erst ein Erker wenn er im 1. Stock ist ... *kopfgreif* *kennmichnixmehraus*


Nachtrag:
NÖ Bautechnikverordnung:
§ 20
Anforderungen an Vorbauten
Für Vorbauten (z.B. Balkone, Erker und Veranden) gelten
die Bestimmungen für Wände, Decken und Dächer sinngemäß.
Ein geringerer oder kein Brandwiderstand ist erforderlich,
wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und
Sachen gewährleistet ist.

.. Auslegungssache?!?

Karl, ich glaub wir benötigen deine Hilfe!

1
  •  gloitom
  •   Silber-Award
19.1.2011  (#18)
sprich mit dem "Sachverständige vom Land NÖ" persönlich, dann sollte sich das doch aufklären lassen!?!
Schließlich ist es der, der schlussendlich darüber entscheidet...

1
  •  mjaho
19.1.2011  (#19)
.. ich weiss noch nicht wer für uns zuständig ist .. ich dachte ja zuerst dass das Amt für Bauordnung zuständig wäre .. aber du brauchst ja Ewigkeiten das jemand vom Land abhebt und dann ist auch nicht jeder erreichbar.

Schlussendlich ist der zwar für meine Gemeinde zuständig, aber entscheidet nichts.
Das Land schickt uns zum Baumeister und zur Gemeinde, die wieder sagen das Land hat etwas dagegen ... nicht einfach.

Zudem möchte ich mich vorher mal Schlau machen, will nicht vorsprechen und hab nichts zum untermauern, weil sonst fährt der schneller mit mit Schlitten als mir lieb ist emoji

1
  •  Karl10
  •   Silber-Award
19.1.2011  (#20)
@majo - "...ich weiss noch nicht wer für uns zuständig ist...": versteh ich nicht! Die Gemeinden haben normalerweise immer den selben Bausachverständigen und den wird man dir wohl sagen können.

"...dass das Amt für Bauordnung zuständig wäre...": Wer ist das "Amt für Bauordnung"??? - Kenn ich nicht!

Ich hab hier am 16.12. beschrieben, was ein Erker ist. Unter anderem, dass der Erker "nicht vom Boden bis zum Dach durchgehend ist" - soll heißen: der Erker "hängt" in der Luft und steht nicht am Boden auf. Es kann ihn aber auch im Erdgeschoss geben, wenn darunter das Kellergeschoss über Niveau herausragt.

Zu den Fenstern im Erker: Ist gesetzlich nicht ganz klar geregelt. Hast du ja selbst schon herausgefunden. Ich kenn die Auslegung in der Praxis, dass die Fenster im Erker keine brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen müssen - ist ja nur ein untergeordneter Bauteil. Der von mir schon zitierte § 10 Z. 3 lit. b NÖ Bautechnikverordnung lässt den Erker ohne Brandwand zu. Daher dürfen Öffnungen - sprich: Fenster - sein. Wenns keine Brandwand sein muss, dann gilt das selbe wie bei der übrigen Außenwand des Hauses (also ganz normale Fenster in der Wand).
Lässt sich aber alles ohne Zweifel diskutieren. Daher: mit dem Bausachverständigen deiner Gemeinde reden. Sollte er eine Brandschutzverglasung fordern, frag vorerst einmal, in welchem Paragrafen das steht und wie das genau begründet wird, weil du das auch selbst nachlesen bzw. dich erkundigen willst (man kann ja auch schon mal so nebenbei eine allfällige Berufung andeuten). Aber wie gesagt, nach meiner Infromation ist diese Frage nicht 100%ig eindeutig zu beantworten.

1
  •  mjaho
20.1.2011  (#21)
@Karl
.. das Problem ist nicht der Baureferent der Gemeinde, sondern der Bausachverständige vom Land NÖ. Und genau da weiss ich nicht wer für uns zuständig ist. Da führt aber Freitag (morgen) der Baureferent meiner Gemeinde nochmals ein Gespräch mit dem Sachverständigen (da er von Mo-Do unterwegs ist und nicht erreichbar und die mobile Telefonnummer nicht hergibt), sofern ich trotzdem noch "vorsprechen" muss, bekomme ich die Möglichkeit nächste Woche Di, da er an diesem Tag angeblich im Amt ist.

Das Problem stellt sich ein wenig anders. Wie du schon richtig geschrieben hast, wird der Erker auch von Person zu Person unterschiedlich aufgefasst. Die Rechtsabteilung vom Land NÖ sieht es so wie du .. der Bausachverständige bzw. der Baureferent und die Gemeinde sehen das wieder so wie ich. Jedoch möchte der Sachverständige eine Maßnahme gegen den Brandschutz.

Jetzt ist es jedoch so, dass ich das Grundstück (ist leider total verwinkelt, daher nicht ordentlich erkennbar) an den wichtigsten Stellen erneut vermessen habe. Auch habe ich einen Fehler in der Planung gefunden, somit wir momentan nicht mehr das Problem haben, dass der Erker (oder auch nicht Erker) nicht mehr bis auf 1,9m an die Grundstücksgrenze gebaut wird, sondern wir momentan auf 2,7m sind. d.h. uns fehlen nun "nur" noch 30cm um auf die 3m Abstand zu kommen. Jetzt werde ich nochmals mit der Gemeinde reden, ob ich vielleicht noch etwas näher an die Straßenfront rücken darf, dann gibt sich die Frage Erker ja oder nein nicht mehr .. weil ich dann sowieso die 3m zum Nachbarn einhalte.

Wie gesagt, es ist alles eine Auslegungssache, klar am meisten kann die Gemeinde helfen, aber so wie es in unserem Fall ist, meinte der Baureferent und der Bürgermeister, sie sind zwar die letzte Instanz, wenn es jedoch um "Brandschutz" geht, mischen Sie sich nicht ein.

Danke für die Hilfe, werde euch auf dem laufenden halten! emoji

lg
Michael

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Gartenzaunhöhe