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Dienstbarkeit-sind gesonderte Zustimmungen für Bauvorhaben notwendig? [K]

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  •  hektor
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26.4. - 1.5.2020
11 Antworten | 4 Autoren 11
11
Hallo,
ich habe folgende Situation vorliegen:

Mein Baugrundstück ist über einen Weg erreichbar, der sich im Besitz meines Nachbarn befindet. Dieser hat mir ein Dienstbarkeitsrecht für "Gehen und Fahren" grundbücherlich vermerkt, gewährt.

Ist nun in Zuge des Bauvorhabens, von diesen eine gesonderte Zustimmungserklärung für das Fahren von LKW, Bausmaschinen etc. einzuholen oder ist dies ohnehin möglich?

Im Grundbuchsauszug meines Grundstücks scheint auch noch ein Eintrag für die Dienstbarkeit "Wasserbezug Wasserleitung" auf. - Soll heißen, das ich den anliegenden Nachbarn den Bezug einer definierten Menge an Wasser pro Tag erlauben-, dulden muss. Eine solche Leitung besteht bislang nicht, noch hat auch keiner jemals davon gebrauch gemacht.

Das Bauvorhaben möchte ich so situieren, dass die Dienstbarkeit davon nicht beeinflusst wird.
Muss ich nun unabhängig von der Zustimmungserklärung bzgl. den Bauvorhaben auch noch eine gesonderte Vereinbarung bzgl. dieser Dienstbarkeit einholen? -Wenn ja, welche hätte ich hier zu erwarten?

Da dies ja keine alltägliche Situation darstellt, wäre ich für jeden Hinweis/Information dankbar!

MfG,
Hektor

  •  chrismo
  •   Gold-Award
26.4.2020  (#1)

zitat..
hektor schrieb: Da dies ja keine alltägliche Situation darstellt, wäre ich für jeden Hinweis/Information dankbar!

Ist bei uns auch so. Das einzige was anders war, ist dass wir zuerst die Servitut ins Grundbuch eingetragen mussten, weil das davor noch nicht gemacht war. Ab dann keine Sonderschritte oder Extraarbeiten - aus Sicht des öffentlichen Bauverfahrens.

zitat..
hektor schrieb: Ist nun in Zuge des Bauvorhabens, von diesen eine gesonderte Zustimmungserklärung für das Fahren von LKW, Bausmaschinen etc. einzuholen oder ist dies ohnehin möglich?


Nicht wenn es ein uneingeschränktes Recht zum Gehen bzw. Befahren mit allen Fahrzeugen ist. 

Das andere sind privatrechtliche Regelungen beim Wegerecht. Ihr müsst euer Wegerecht so schonend wie möglich ausüben und alle Schäden beseitigen, die von LKWs oder Baumaschinen gemacht werden. Dazu am besten den Zustand vor Beginn der Arbeiten fotografierten.

zitat..
hektor schrieb: Das Bauvorhaben möchte ich so situieren, dass die Dienstbarkeit davon nicht beeinflusst wird.

 Was soll das heißen?

zitat..
hektor schrieb: Im Grundbuchsauszug meines Grundstücks scheint auch noch ein Eintrag für die Dienstbarkeit "Wasserbezug Wasserleitung" auf. - Soll heißen, das ich den anliegenden Nachbarn den Bezug einer definierten Menge an Wasser pro Tag erlauben-, dulden muss.


Das klingt nach einer Quelle, die von den Nachbarn genutzt wird/wurde. Wenn tatsächlich nicht mehr genutzt wird und das/die herrschenden Grundstücke darauf verzichten, dann kann man es löschen lassen. So oder so muss sich das ein Notar ansehen.



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  •  hektor
27.4.2020  (#2)

zitat..
chrismo schrieb: Das klingt nach einer Quelle, die von den Nachbarn genutzt wird/wurde. Wenn tatsächlich nicht mehr genutzt wird und das/die herrschenden Grundstücke darauf verzichten, dann kann man es löschen lassen. So oder so muss sich das ein Notar ansehen.

 Genau, es handelt sich um einen Brunnen, der durch Oberflächenwasser hangseitig gespeist wird. Das EFH sollte seitlich versetzt unter diesen (ist im Hang) situiert werden. Der Zustand sollte also aufrecht bleiben und durch das Bauvorhaben nicht beeinflusst werden.
Kann hier mit Auflagen rechnen und wenn ja, welche muss man aktzeprieren?


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.4.2020  (#3)
Ich bin nur Laie, mein Wissen kommt also nur von unseren Erfahrungen. Aber im Prinzip darf dein Bauvorhaben die Servitutsnehmer nicht daran hindern, weiterhin Wasser in der zugesicherten Menge zu beziehen. Würdest du die Servitut zum Wasserbezug beinträchtigen, könnten dich die Servitutsnehmer zivilrechtlich klagen und die Wiederherstellung verlangen. Das ist die zivilrechtliche Seite.

Die baurechtliche Seite nimmt (also zumindest bei uns in K ist es so) keine Rücksicht auf Servitute. Im öffentlichen Baufverfahren spielt sie somit keine Rolle. Soll heißen es wird im Bescheid keine Auflage drin stehen, dass der Brunnen bzw. die bestehenden Leitungen intakt bleiben sollen.

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  •  hektor
27.4.2020  (#4)

zitat..
chrismo schrieb: Würdest du die Servitut zum Wasserbezug beinträchtigen, könnten dich die Servitutsnehmer zivilrechtlich klagen und die Wiederherstellung verlangen. Das ist die zivilrechtliche Seite.

 
... dass genau möchte ich vermeiden! Wie schon zuvor erwähnt, existieren keine Leitungen. Dieser Brunnen als Wasserquelle wurde bislang auch nicht in Anspruch genommen. Würde dies dennoch in Zukunft passieren, wäre auf Grund der Situierung / Lage des EFH dies auch möglich. Sollte man den Istzustand ( Wasserpegel, Zuflussmenge) im Vorfeld erheben lassen um hier etwailige Zankerein ausschließen zu können?


zitat..
chrismo schrieb: Die baurechtliche Seite nimmt (also zumindest bei uns in K ist es so)

.... da haben wir was gemeinsam!




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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.4.2020  (#5)

zitat..
hektor schrieb: Wie schon zuvor erwähnt, existieren keine Leitungen. Dieser Brunnen als Wasserquelle wurde bislang auch nicht in Anspruch genommen.

Die Frage wäre dann halt, ob man diese Servitut nicht gleich versucht los zu werden. Wenn die Quelle bisher niemand in Anspruch genommen hat, dann verzichten vielleicht die derzeitigen Servitutsnehmer darauf. Bzw. verjähren Servitute auch bei Nicht-Inanspruchnahme. Ich kenne da leider die Fristen nicht (ich weiß nur, dass bei Blockade die Verjährung schon nach drei Jahren statt findet, wenn sich diemand dagegen wehrt).

Bzw. wenn Löschung keine Option ist: man könnte sich jetzt vielleicht während dem Bau recht billig ein Leerrohr vergraben, damit dann später nicht der halbe Garten umgegraben werden muss, wenn doch jemand auf die Idee kommt, die Quelle zu nutzen. Kommt natürlich auf die konkrete Lage der Quelle bzw. der Wasserabnehmer an, ob das sinnvoll ist oder nicht.

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  •  hektor
28.4.2020  (#6)

zitat..
chrismo schrieb: Bzw. wenn Löschung keine Option ist: man könnte sich jetzt vielleicht während dem Bau recht billig ein Leerrohr vergraben, damit dann später nicht der halbe Garten umgegraben werden muss, wenn doch jemand auf die Idee kommt, die Quelle zu nutzen.


Danke für den Hinweis! Was die Löschung anbelangt, wird hier in Anbetracht der Wasserknappheit aus der Vergangenheit wie auch vermutlich der Zukunft wohl keiner dieses Recht aus der Hand geben.

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  •  berhan
  •   Gold-Award
30.4.2020  (#7)
Bzgl. Verjährung http://www.ra-tirol.at/de/verjaehrung-von-dienstbarkeiten

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  •  bautech
  •   Gold-Award
30.4.2020  (#8)

zitat..
chrismo schrieb: Bzw. verjähren Servitute auch bei Nicht-Inanspruchnahme.

Hier wäre ich seeeeehr vorsichtig, eine Nicht-Inanspruchnahme muss mWn immer nachgewiesen werden (Unschuldig bis zum Beweis der Schuld)...

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
30.4.2020  (#9)
Ich habe da nur darauf hingewiesen, weil der TE geschrieben hat, dass sie bisher nicht genutzt wurden.

Die genauen Gegebenheiten kennen ich ja ohnehin nicht. Wer weiß z.B. wie aufwendig es wäre, das Wasser wirklich zu nutzen (wird ja auch einen Grund haben, warum das bisher nicht gemacht wurde). Wenn der Berechtigte 200m davon entfernt ist und mittlerweile eine Autobahn quer durch geht, wird das Interesse gering sein emoji

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  •  bautech
  •   Gold-Award
30.4.2020  (#10)

zitat..
chrismo schrieb: Ich habe da nur darauf hingewiesen, weil der TE geschrieben hat, dass sie bisher nicht genutzt wurden.

Die genauen Gegebenheiten kennen ich ja ohnehin nicht. Wer weiß z.B. wie aufwendig es wäre, das Wasser wirklich zu nutzen (wird ja auch einen Grund haben, warum das bisher nicht gemacht wurde). Wenn der Berechtigte 200m davon entfernt ist und mittlerweile eine Autobahn quer durch geht, wird das Interesse gering sein

Stimmt schon, aber auch mangels genauerer Angaben des TE wollte ich darauf hinweisen emoji

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  •  hektor
1.5.2020  (#11)

zitat..
chrismo schrieb: (wird ja auch einen Grund haben, warum das bisher nicht gemacht wurde).

 ja, der liegt vermutlich darin, dass alle angrenzenden Nachbarn über genug Wasser an ihrem Grundstück verfügen.

Genauere Angaben: das Wasserrecht bezieht sich auf 99 Jahre. So ein Recht wird ein Nachbar sich sicher nicht aus "reiner Nächstenliebe" (etwas überspitzt formuliert) abtreten. Andersrum wäre ich auch nicht bereit, eine höhere Summe für die Abgeltung zu bezahlen. Daher auch wie im Beitrag schon zu Beginn erwähnt, möchte ich dich Vorgehensweise so abstimmen, dass keiner der Nachbarn eine Minderung seines Rechts zu befürchten hat. 
Der Supergau wäre für mich, wenn nun das Bauvorhaben auf Grund einer Eingabe eines Nachbarn bzgl. den Wasserrecht gestoppt werden müsste. 
Da wie schon zu lesen war, Baurrecht und Wasserrecht gesondert zu betrachten sind (von der Behörde), birgt genau dieser Umstand ein Risiko für mich.

Auch mach ich mir Gedanken, welche Auflagen ich hier wohl in Kauf nehmen werde müssen.


 


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