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Dachgeschoßausbau Baubewilligung und Fertigstellungsanzeige [OÖ]

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  •  Oberburger
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
14.5. - 16.5.2020
6 Antworten | 3 Autoren 6
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Hallo liebes Forum,

wir würden gerne ein EFH kaufen und sind in den letzten Zügen. Allerdings gibt es von meiner Seite noch eine offene Frage bzgl. des Dachgeschosses bei der ihr mir hoffentlich weiter helfen könnt.

Ich habe vom Besitzer eine Baubewilligung für eine Baubeschreibung :
 • Art des Bauvorhabens: "Wohnausumbau - Dachgeschossausbau"
 • Wesentliche bauliche Änderung: "Ausbau"
bekommen. 

Der Eigentümer hat 7 Jahre später eine Fertigstellungsanzeige an die Gemeinde gestellt die lautet:
"Dieses Bauhvorhaben ist iunzwischen fertiggestellt / Ist inzwischen in folgenden selbstständig benützbaren Teilen fertiggestellt:
Ich / Wir , (nachfolgender Text handschriftlich) "Dachgeschoßausbau wurde nicht ausgeführt", zeige(n) hiermit diesen Umstand der Behörde an"
 
Mir ist nun nicht klar, ob damit die Aufstockung abschließend bewilligt und angezeigt ist oder nicht, da ja die Baubeschreibung auf "Dachgeschoßausbau" lautete und in der Fertigstellungsanzeige angezeigt wurde, dass der Dachgeschoßausbau nicht ausgeführt wurde.

Vielen Dank,
Oberburger

  •  Oberburger
15.5.2020  (#1)
Wenn etwas unklar ist bitte auch sagen emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.5.2020  (#2)

zitat..
Oberburger schrieb: eine Baubewilligung für eine Baubeschreibung :

Das is schon mal unklar: was is eine Baubewilligung für eine "BAUBESCHREIBUNG"?
Es braucht immer ein Bauansuchen mit genauem Wortlaut, worum angesucht wurde,  und auch immer einen EINREICHPLAN!!
Dann weiß man, was beantragt wurde und was genau bewilligt wurde.

Unklar ist mir nämlich: was ist unter "wohnhausumbau" zu verstehen? Gings da auch um eine Aufstockung/zusätzliche Aufmauerung, damit ein ausbaufähiges DAchgeschoß geschaffen wird (und dieses im selben Zuge auch auszubauen).
Oder war der Dachraum eh schon vorhanden und sollte nur im bestehenden Dachgeschoß/Dachraum ein "Innenausbau" erfolgen?

Was ist in diesem Sinne also mit "Dachgeschoßausbau wurde nicht ausgeführt" gemeint?
- Wurde aufgestockt/aufgemauert, aber dann nicht ausgebaut?
- War gar nicht geplant, irgendetwas aufzumauern/aufzustocken, sondern nur den Bestand auszubauen und das wurde dann halt nicht gemacht (was wurde dann eigentlich gemacht?)?
- Oder wurde eine beantragte Aufmauerung/Aufstockung nicht gemacht und dann zwangsläufig auch kein Ausbau?

UND: Was ist in der Natur jetzt tatsächlich vorhandener Bestand und wie unterscheidet sich dieser vom Bestand VOR der besagten bewilligung??
Diese FRage hat den Hintergrund herauszufinden, ob das, was jetzt besteht, durch eine Bewilligung gedeckt ist. Eine Bewilligung ist ja grundsätzlich ein RECHT, etwas machen zu dürfen, aber keine PFLICHT, d.h. ich muss ja nicht alles machen, was bewilligt wurde (jetzt mal ganz grob gesagt).

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  •  Oberburger
15.5.2020  (#3)

zitat..
Karl10 schrieb: was is eine Baubewilligung für eine "BAUBESCHREIBUNG"?


Der Antrag besteht aus einer Baubeschreibung und dem Einreichplan. Was in der Baubeschreibung steht habe ich oben geschrieben. Der Einreichplan zeigt ein ausgebautes Dachgeschoß mit Deckenhöhe max. 2,5m - damit ist dann vermutlich das Aufmauern bewilligt.

Mir ist auch unklar was unter Wohnhausumbau zu verstehen ist, aber das ist nunmal was in die Baubesschreibung geschrieben wurde. Da es ja ein Bungalow war, ergo kein Dachraum sollte das Haus um 1 bzw, 0,5 Stockwerk (Dachraum) erweitert werden und der Dachraum dann auch zum Wohnraum ausgbaut werden.

zitat..
Karl10 schrieb: Was ist in diesem Sinne also mit "Dachgeschoßausbau wurde nicht ausgeführt" gemeint?
- Wurde aufgestockt/aufgemauert, aber dann nicht ausgebaut?

Genau. Es wurde aufgemauert und dann nicht ausgebaut

zitat..
Karl10 schrieb: Was ist in der Natur jetzt tatsächlich vorhandener Bestand und wie unterscheidet sich dieser vom Bestand VOR der besagten bewilligung??

Bestand war ein Wohnhaus mit 1 Geschoss = Erdgeschoss
Bestand ist nach Umbau/Zubau jetzt ein Wohnhaus mit 1,5 Geschossen, also Erdgeschoss und Dachgeschoss. Wobei das Dachgeschoss eben nicht zum Wohnraum ausgebaut wurde.

Ich vermute, dass die Fertigstellungsanzeige mit dem Hinweis "Dachgeschoßausbau wurde nicht ausgeführt" gemacht wurde, damit keine Versicherung, Steuer, NK für den Raum entstehen.

Ich hoffe jetzt ist es klarer.


zitat..
Karl10 schrieb: Eine Bewilligung ist ja grundsätzlich ein RECHT, etwas machen zu dürfen, aber keine PFLICHT, d.h. ich muss ja nicht alles machen, was bewilligt wurde (jetzt mal ganz grob gesagt).

Daraus schließe ich, dass somit die Aufstockung um das Dachgeschoß rechtlich einwandfrei ist, da ja durch den Einreichplan bewilligt?

Was bei mir zur Verwirrung führt ist, das die Fertigstellungsanzeige den Hinweis "Dachgeschoßausbau wurde nicht ausgeführt" hat aber nicht explizit darauf hinweist, dass die Aufstockung stattgefunden hat. Da aber ja alles bewilligt war, sollte es rechtlich i.O. sein, oder?




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.5.2020  (#4)
Ich sehe da jetzt eigentlich keine Probleme. Es wurde eine Aufstockung mit Ausbau des gewonnen Raumes bewilligt. Baulich wurde nur die Gebäudeerhöhung durchgeführt, der Innenausbau bis jetzt nicht. Dieser Teil der Baubewilligung wurde also nicht konsumiert und ist in der Zwischenzeit auch wegen Versäumnis der Fertigstellungsfrist erloschen. Und das wars eigentlich, oder?

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  •  marv
16.5.2020  (#5)
Hmmm - Angabe ohne Gewähr...

Ich war der Meinung, dass man man Erteilung einer Baubewillung 4 Jahre Zeit hat, das Vorhaben zu starten, 4 weitere Jahre um fertigzustellen. Wäre ab Baubewilligung 8 Jahre. Könnte unter Umständen mit dem Schrieb nach 7 Jahren zusammenpassen.

Bin also der Meinung, dass nach 8 Jahren die Bewilligung hinfällg ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.5.2020  (#6)

zitat..
marv schrieb: ch war der Meinung, dass man man Erteilung einer Baubewillung 4 Jahre Zeit hat, das Vorhaben zu starten, 4 weitere Jahre um fertigzustellen.

 Achtung! Das hängt vom Bundesland ab (du sprichst offensichtlich von Wien). Hier gehts aber um OÖ ( da gibts einen Anderen Thread betreffend dieses Objekt)
Und in OÖ gelten andere Fristen!

Aber wie auch immer: es geht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht um ein Problem mit den Fristen. Sondern: es hat eine Baubewilligung gegeben und es wurde nur ein Teil dessen, was bewilligt wurde, tatsächlich ausgeführt. Für den tatsächlich errichteten Teil wurde eine Fertigstellung gemeldet, für den anderen Teil wurde bekannt gegeben, dass dieser nicht ausgeführt wird. Wie schon gesagt: eine Baubewilligung ist ein Recht, etwas zu bauen, aber keine Pflicht. Ich muss daher eine Baubewilligung nicht zwingend konsumieren.
Das gilt auch für einen Teil einer Baubewilligung. Voraussetzung dafür ist, dass der verwirklichte Teil der Baubewilligung auch ohne den weggelassen Teil für sich allein gesetzesgemäß und bewilligungsgemäß bestehen kann/darf.
Im ggst Fall wurde ein Haus aufgestockt, d.h. neue Aufmauerung und darauf neues Dach. Der Innenausbau wurde weggelassen. Hätte etwas dagegen gesprochen, die Aufstockung mit neuem Dach auch ohne Ausbau des neugeschaffenen Dachraumes für Wohnzwecke - also bloß als Dachraum/dachboden in gleicher Weise zu bewilligen?? Nein! Warum haääte man das nicht genauso OHNE INNENAUSBAU bewilligt??
Somit kann dieser Teil der Baubewilligung (Aufstockung und nheue DAchkonstruktion) für sich allein ausgeführt werden und die weitere Bewilligung für den Innenausbau nicht Inanspruch genommen werden.
Voraussetzung ist natürlich, dass das, was jetzt tatsächlich errichtet wurde, auch wirklich der erteilten Bewilligung entspricht - is aber eh logisch.

Und weiters:
Es wurde ja eindeutig diese Teilerrichtung in der Fertigstellungsanzeige bekannt gegeben. Hätte da was nicht gepasst, dann hätte die Baubehörde gem. § 44 Abs. 2 Zif. 3 und Zif. 4 OÖ Bauordnung die Benützung untersagen müssen, wenn Planabweichungen festgestellt werden, die baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
Hat die Baubehörde aber offensichtlich nicht.


 

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