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Carport aufstellen [NÖ]

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  •  chrisjoanna
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
16.11. - 17.11.2015
4 Antworten 4
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Hallo @ all,

ich hätte eine Frage zum Bebauungsplan.
Wie ihr am eingefügten Bild sehen könnt haben wir auf unserem Grundstück (2215/1) eine 3 meter Fluchtlinie wo nicht gebaut werden darf.
Nun zu meiner Frage: dürfen wir ein Carport bis an die Grundstücksgrenze bauen.
Ich habe schon mit verschiedenen Personen (Gemeinde,Baufirma,...) darüber gesprochen und jeder sagt etwas anderes.

Würde mich über eure Antworten freuen
Lg


2015/20151116167140.JPG

  •  Richard3007
16.11.2015  (#1)
Bundesland?

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  •  chrisjoanna
16.11.2015  (#2)
Niederösterreich

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.11.2015  (#3)
Dachte, Richard nimmt sich dieser Frage an und wollte mich nicht vordrängen.

Die von dir genannte "Fluchtlinie" hat einen sogenannten "vorderen Bauwich" zur Folge. Grundsätzlich ist ein Bauwich von jeder Verbauung freizuhalten, dazu gibts aber eine Reihe von Ausnahmen.

Die hier in deinem Fall maßgebliche Ausnahme steht im § 51 Abs. 5 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014:
"Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn
- sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen
und
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet.

Das bedeutet: ein Carport (wenn´s auch wirklich eins ist, d.h. 1 Dach und max. 1 Wand) ist eine "bauliche Anlage" - somit gilt dafür die zitierte Bestimmung.
Die Einschränkung wegen Belichtung scheint aufgrund der Lage und Situation kein Thema zu sein.
Ob es ein ausdrückliches Verbot im Bebauungsplan hiefür gibt (steht im Textteil des Bebauungsplanes) weiß ich nicht, ist in der Praxis aber äußerst selten.

Mit anderen Worten: Nach dieser Bestimmung ist es ziemlich eindeutig, dass das Carport dort im vorderen Bauwich an der Grundstücksgrenze zulässig ist.

Darüber hinaus könnte aber § 64 Abs. 10 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014 gegen ein Carport an dieser Stelle sprechen. Dort heißt es: "Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten".Das kann man nur im Einzelfall und für die konkrete örtliche Situation beurteilen. Eine Ablehnung durch die Baubehörde aufgrund dieser Bestimmung müsste aber ausführlich begründet werden (in der Regel mit einem verkehrstechnischen Gutachten belegt).

PS:Was immer die verschiedenen Leute dazu sagen, frag sie jedesmal wo das genau steht, d.h. in welchem Gesetz und welchem Paragrafen.
Wir befinden uns in einem Rechtsstaat, wo Gesetze regeln, was ich wo bauen darf und nicht eine meist subjektive und oft von Unwissen geprägte Meinung eines Einzelnen.

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  •  chrisjoanna
17.11.2015  (#4)
@Karl10

Ich danke dir recht herzlich für die ausführliche und für mich sehr erfreuliche Antwort!!

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