« Fenster & Türen  |

Brandschutzfenster an der Grundgrenze

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  HansT
23.6. - 13.7.2017
6 Antworten | 5 Autoren 6
6
Hallo Leute,

also ich frage mich, wer sich dieses Gesetz ausgedacht hat - Brandschutzfenster inklusive der automatischen Schließsteuerung sind verdammt teuer und ich möchte jetzt genau an meiner Grundgrenze in der Wand Fenster tauschen, wie soll ich mir das leisten?

Eine Fragen:
1.) das Haus ist fast 70 Jahre alt und bisher waren keine Brandschutzfenster drin, muss ich trotzdem statt normalen diese Brandschutzfenster einbauen oder gilt diese Vorschrift nur bei Neubau?
2.)Wenn ich mit dem Nachbar ausmache, dass er von mir gar nicht verlangt, dass ich Brandschutzfenster einbaue, kann ich dann normale Fenster einbauen?
3.) bekomme ich überhaupt irgendwelche Probleme, wenn ich die Fenster einfach durch neue "normale" Kunststofffenster ersetze?

Ich habe ein Angebot für 5 Fixverglasungen bekommen (die ich eigentlich nicht will, da ich die Fenster aufmachen muss) und die kosten rund 8000 € - echt, welcher Koffer denkt sich solche Vorschriften aus? Denn wenn der Nachbar sein Haus 4m weit entfernt stehen hat, dann passiert da sowieso nichts und bevor durch die Fenster das Feuer bricht, ist das Dach schon durchgebrannt und die Funken fliegen herum 100m weit.
Gruß

Hans

  •  sir_rws
  •   Gold-Award
26.6.2017  (#1)
Die Vorschrift hat schon Sinn. Vorschriften sind allgemein gültig, da eine Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung zu teuer und zu zeitaufwändig wäre.
Also zähneknirschend akzeptieren.

1
  •  MissT
2.7.2017  (#2)
Ich würde mich mit deinen Fragen mal an Karl im Baurechtforum wenden!

1
  •  heinzi
  •   Gold-Award
11.7.2017  (#3)
wenn du keine neue baueingabe machstund nur die bestehenden fenster austauschst, giltet das Baugesetz zur zeit der letzten Baueingabe. Bei einem gröberen Umbau musst du natürlich eine neue Bauenngabe machen und dann gelten die aktuellen richtlinien.

1


  •  ap99
  •   Gold-Award
11.7.2017  (#4)

zitat..
heinzi schrieb: giltet das Baugesetz zur zeit der letzten Baueingabe.


Was ist wenn sich die Eigentumsverhältnisse oder z.B. die Lage der Grundgrenze geändert haben?

Würdest du, wenn du Fensterverkäufer+Monteur wärst, und du wüßtest von den erforderlichen Brandschutzqualifikationen, die Fenster ohne Qualifikation verbauen? (und was schreiben?) ... mMn hätte man zumindest eine Warn- und Hinweispflicht. ... Wenn der TE in absehbarer Zeit um eine Baubewilligung ("gröberen Umbau") ansucht und die Auflage bekommt, die Fenster gegen welche mit Brandschutzqualifikation zu tauschen, wird er sich sicherlich bedanken.

Wie wird das Gebäude eigentlich genutzt? Privat oder gewerblich?

Das Thema Brandschutz würde ich nicht so locker nehmen. Der Mindestabstand von Gebäuden zur Grundgrenze hat genau da seinen Ursprung ... beim Brandschutz.

1
  •  Andi1979
  •   Silber-Award
12.7.2017  (#5)

zitat..
MissT schrieb: Ich würde mich mit deinen Fragen mal an Karl im Baurechtforum wenden!


yep.

Und vielleicht gibts ja eine Lösung dass du zumauerst und dir das Licht von der anderen Seite holst...aber wohl eher nicht

1
  •  sir_rws
  •   Gold-Award
13.7.2017  (#6)

zitat..
wenn du keine neue baueingabe machst...
und nur die bestehenden fenster austauschst, giltet das Baugesetz zur zeit der letzten Baueingabe

Sicher? Zumindest für mich als Firma ist das definitiv nicht so.
Wenn ich z.B. eine Fluchttüre (Innen) tausche, welche dzt. eine Durchgangshöhe von 1,90m hat, dann muss ich trotzdem den Sturz heben um die dzt. verlangten 2,0m zu gewährleisten.

Ich bin allerdings unsicher, ob das für "Private" auch verpflichtend ist.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Raff: Wind; Lichtlenkung Z vs. Retrolux