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Beiblatt zum Einreichplan rechtens (dringend)

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  •  pramber
24.1. - 27.1.2020
16 Antworten | 9 Autoren 16
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Liebe User, vielleicht könnt ihr mir helfen.

Wir haben ein kleines Problem mit den Anschlüssen für unser Grundstück (Wasser und Strom). Ich versuche, dieses kurz zusammenzufassen.
Unser Grundstück wurde vor dem Verkauf geteilt. Deswegen sind die Anschlüsse nur einmal vorhanden und diese liegen mit einem Abstand von ca. 4m auf dem Nebengrundstück. Wie wir den Grund gekauft haben, gehörten beide Grundstücke noch dem Verkäufer.
Beim Kauf wurde vereinbart, dass der Verkäufer sich darum kümmern muss, dass wir die Anschlüsse auf dem Nebengrundstück nutzen dürfen (Servitut).
Leider wurde dies nicht gemacht und er hat mittlerweile das zweite Grundstück ebenfalls verkauft.
Momentan sind wir am Unterschriftensammeln für den Einreichplan. Die neuen Nachbarn haben uns dann darauf hingewiesen, dass sie nichts von einem Servitut für die Anschlüsse wissen und das auch nicht nachträglich unterschreiben werden.
Erster ärgerlicher Punkt, weil wir jetzt die Anschlüsse von der Straße beziehen müssen, wodurch uns wesentliche Mehrkosten entstehen (längere Wege, Straße öffnen und neu asphaltieren).

Jetzt zum zweiten Punkt. Nachdem das für uns ziemlich unerwartet kam, haben wir bereits sehr viel Arbeit in die Unterschriften für den Einreichplan investiert. Unter anderem mussten wir das Paket mit den Unterlagen nach Polen schicken, nachdem ein Nachbar längere Zeit dort verweilt.
Damit wir uns die Mühen ein zweites Mal ersparen, hat uns das Bauamt bestätigt, dass ein Beiblatt zum Einreichplan ausreichend ist, in dem wir erklären, dass die Anschlüsse doch nicht beim Nachbarn sondern bei der Straße durchgeführt werden.

Jetzt meint allerdings der Nachbar, dass ein Beiblatt laut seinem Sachverständigen nicht gültig ist.
Somit möchte er das so nicht unterschreiben.
Jetzt müssten wir die Pläne wieder umzeichnen lassen und wahrscheinlich würden wir dann eine Bauverhandlung machen, nachdem wir nicht noch einmal von vorne mit dem Unterschriftensammeln beginnen möchten. Wieder Mehrkosten und natürlich eine zeitliche Verschiebung vom Baubeginn.

Was meint ihr? Ist ein Beiblatt zum Einreichplan rechtens, in dem genau beschrieben wird, dass die Anschlüsse sich ändern. Uns wurde das zumindest vom Bauamt bestätigt.
Er meint allerdings, das Bauamt haftet nicht für ihre Auskunft und diese Information ist falsch.

Vielen Dank für eure Unterstützung.

  •  Haini
24.1.2020  (#1)
warum sammelst du von den Nachbarn die Unterschriften? Bei uns werden die Nachbarn angeschrieben, haben dann 2 Wochen Zeit um sich das anzuschauen und wenn nicht dann stellt sie nach den 2 Wochen den Baubescheid aus.
 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2020  (#2)

zitat..
Haini schrieb: warum sammelst du von den Nachbarn die Unterschriften?

Weil ihr offensichtlich nicht im selben Bundesland seid!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2020  (#3)

zitat..
pramber schrieb: Beim Kauf wurde vereinbart, dass der Verkäufer sich darum kümmern muss, dass wir die Anschlüsse auf dem Nebengrundstück nutzen dürfen (Servitut).

Was heißt "vereinbart"? Ein Servitut "vereinbart" man nicht, das schreibt man in einen Vertrag (vom Notar erstellt) und der wird dann im Grundbuch verbüchert. Dann ist es tatsächlich ein (eingetragenes) Servitut und euer unbestreitbares Recht.

zitat..
pramber schrieb: Jetzt meint allerdings der Nachbar, dass ein Beiblatt laut seinem Sachverständigen nicht gültig ist.
Somit möchte er das so nicht unterschreiben.

Völlig wurscht, ob dieses "Beiblatt" jetzt Gültigkeit hat oder nicht und von wem aller es unterschrieben werden muss bzw. wird: Faktum ist, dass der Nachbar nicht unterschreibt (und ja auch nicht unterschreiben muss), und das war´s. Also Bauverhandlung! Hätt ich von Anfang an gemacht und keine Planpakete nach Polen geschickt....

Wo is das Problem mit der Bauverhandlung?? Hatten wir hier schon öfter diskutiert, dass du ja auch ohne Bauverhandlung Kosten hast (für Sachverständigengutachten, Zahlung einer Tarifpost für die Unterlagen gem. Verwaltungsabgabenordnung...). Die tatsächliche Kostendifferenz mit und ohne Bauverhandlung ist zu vernachlässigen.



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  •  pramber
24.1.2020  (#4)
Der Hintergedanke war, dass wir mit den Unterschriften sich bei den Nachbarn gleich vorstellen können und wir das sympathischer finden, als eine Bauverhandlung zu machen.
Zweitens hat unser Bauingenieur gemeint, dass wir uns ca. 2000 Euro sparen, wenn wir keine Bauverhandlung benötigen.
Mittlerweise wissen wir, dass es wohl nur ein paar hundert Euro sind (Umgebung Graz).
Das mit der Dienstbarkeitsverfügung wurde leider nur schwammig im Kaufvertrag definiert. Der Rechtsanwalt hätte wohl auch erst das Geld vom Treuhandkonto überweisen sollen, sobald das Servitut im Grundbuch verbüchert ist.
Mit dem Anwalt stehen wir diesbezüglich natürlich im Kontakt. Er meint, wir müssen zuerst versuchen, die Mehrkosten für die neuen Anschlüsse vom Verkäufer einzutreiben.
Sollte sich der weigern, könnten wir eventuell mit der Anwaltshaftung einen Schadenersatz erwirken.


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  •  GeorgL
  •   Gold-Award
24.1.2020  (#5)
Ich werd das auch nie verstehen warum man sich das antut, bei allen Nachbarn als bittsteller aufzutreten für etwas das man leicht für geringe Mehrkosten und ohne nervenaufwand sowieso bekommt. 

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  •  sharpener
24.1.2020  (#6)
@pramber:
Wir haben selber ein geteiltes Grundstück gekauft. JEDES Grundstück bekommt Kanal- und Wasseranschlüsse. Die direkte Errichtungskosten werden NICHT an die Grundeigentümer verrechnet.
Ihr bezahlt NUR eine Ergänzungsabgabe der Aufschliessungkosten. Somit würde ich mit der Gemeinde reden bzw. bei der Bauverhandlung das Thema ansprechen und ev. die Lage und die genaue Ausführung (Stichwort: Wasserzählerschacht, Kanalübergabeschacht) der Anschlüsse fixieren.
Strom, Gas, Internet müsst ihr bei den jeweiligen Versorgern ansuchen.


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  •  coisarica
  •   Gold-Award
24.1.2020  (#7)
um welchen betrag geht es da konkret für die herstellung der anschlüsse?

servitute haben oft ein gewisses konfliktpotential. ich kann verstehen, wenn da der nachbar nicht zustimmt.

unterschriften nachrennen macht sinn, wenn die nachbarschaft überschaubar ist und man sich ohnehin kennt. als zugereister macht man da niemenden wirklich freude (einschl. sich selbst).
unsere bauverhandlung hat vlt. 300,-- gekostet, und die nachbarn haben auch gleich kennen gelernt.


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  •  pramber
24.1.2020  (#8)
@sharpener 
Guter Hinweis. Wir werden das mit der Gemeinde nochmals besprechen.

@coisarica 
Aktuell gibt es nur eine grobe Schätzung. Diese liegt bei etwa 6000 Euro.
Im Nachhinein sind wir auch schlauer. Falls wir nochmals bauen werden wirds definitv eine Bauverhandlung ;)

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2020  (#9)
Also das mit dem Servitut wird mir immer unverständlicher. Vor allem: was ist das für ein Rechtsanwalt??
Mit allem, was du da bis jetzt dazu gesagt hast, kann man sich überhaupt nicht mehr auskennen und somit auch nichts dazu sagen, solang man nicht den konkreten Text aus dem Vertrag kennt. Solang auf jeden Fall völlig verwirrend!
Nur soviel:

zitat..
pramber schrieb: Das mit der Dienstbarkeitsverfügung wurde leider nur schwammig im Kaufvertrag definiert.

Was heißt "schwammig". Entweder es steht die Einräumung eines Servituts (was genau ist Gegenstand des Servituts, wer ist der Begünstigte, wer ist der Belastete...) im Vertrag oder nicht! Das Gericht muss ja bei der Verbücherung des vertrages wissen, ob da jetzt auch ein Servitut zu verbüchern ist oder nicht. Und wenn nicht, dann gibt es eben keine Servitut!

zitat..
pramber schrieb: Rechtsanwalt hätte wohl auch erst das Geld vom Treuhandkonto überweisen sollen, sobald das Servitut im Grundbuch verbüchert ist.

 Nein! Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Wenn im Vertrag die Einräumung eines Servituts enthalten ist, dann wird dieses bei der Verbücherung vom Gericht auch tatsächlich eingetragen. Das hat für das Gericht nichts damit zu tun, ob oder wann etwas bezahlt wurde oder nicht. Wie gesagt: steht im vertrag die Einräumung eines Servituts drinn, dann macht das Gericht das auch. Aber offensichtlich steht die Servitutseinräumung nicht im Vertrag drin.

zitat..
pramber schrieb: Mit dem Anwalt stehen wir diesbezüglich natürlich im Kontakt. Er meint, wir müssen zuerst versuchen, die Mehrkosten für die neuen Anschlüsse vom Verkäufer einzutreiben.

Was soll das wieder heißen?? Auf welcher rechtlichen Basis sollst du da jetzt Geld eintreiben Wo steht das konkret wie geschrieben?? Hast zu dem Anwalt wirklich Vertrauen??

zitat..
pramber schrieb: könnten wir eventuell mit der Anwaltshaftung einen Schadenersatz erwirken.

"Anwaltshaftung"?? Also hat der Anwalt einen Fehler begangen und seine Versicherung soll dir das jetzt bezahlen??

 

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  •  pramber
24.1.2020  (#10)
Versuche, das mit dem Servitut nochmals zu erklären. Sorry, wenn ich das bis jetzt unverständlich beschrieben habe.

Bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags sind alle Beteiligten (wir, der Verkäufer vom Grund und der Anwalt) gemeinsam den Vertrag Punkt für Punkt durchgegangen.
Bei dem Thema Gewährleistung ist im Vertrag festgehalten:
Festgehalten wird weiters, dass sich die notwendigen Anschlüsse für Strom und Wasser, wie auch der Kanalanschluss an der Grundstücksgrenze befindet und eine diesbezügliche Anschlussberechtigung besteht.Für das Telefon wird eine Leitung vorbereitet.

Der Anwalt glaubte, dass die Anschlüsse direkt zwischen den beiden Grundstücken liegt. Allerdings hat sich dann herausgestellt, dass sich diese doch in einem Abstand von 4m auf der anderen Hälfte befinden. Daraufhin hat der Anwalt zum Verkäufer gesagt, sie müssen sich dann darum kümmern, dass wir dort anschließen dürfen. Dieser hat zugestimmt. Leider wurde allerdings das nicht genauer bzw. besser im Vertrag festgehalten.
Wir haben uns dann weiters auch nicht mehr den Kopf darüber zerbrochen und dies als erledigt betrachtet.
Somit steht die Servitutseinräumung nicht im Vertrag.

Der Anwalt hat dann nur gemeint, er ist unser Zeuge, dass wir das in dieser Form (mündlich) vereinbart haben. Und wir müssten uns zuerst an den Verkäufer wenden.
Der Verkäufer meint, der Punkt der Gewährleistung ist erfüllt, nachdem sich die Anschlüsse bei der Straße und somit an der Grundstücksgrenze befinden, womit er leider recht hat. An die mündliche Abmachung kann er sich natürlich nicht mehr erinnern.

Wenn somit der Verkäufer nicht bereit ist, hier etwas zu übernehmen, könnten wir vielleicht über die Anwaltshaftung etwas zurückbekommen. Dazu müsste der Anwalt, wie du geschrieben hast, einen Fehler begangen haben. Der wäre ja dann die verabsäumte Servitutseinräumung.

Ich bin jetzt kein Rechtsexperte, deswegen nimmt man sich auch einen Anwalt für den Kaufvertrag ;) Deswegen um Nachsicht für meine laienhafte Erklärung.



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  •  chrismo
  •   Gold-Award
24.1.2020  (#11)
Wirklich blöd gelaufen für euch. Zeigt leider wieder mal, dass man sich bei so wichtigen Dingen wie einem Grundstückskauf alle Details schriftlich festhalten muss.

Und wirklich unprofessionell vom Anwalt. Es ist eigentlich normal, dass man so Änderungen gleich in den Vertrag mit aufnimmt. Also bei uns hat das der Notar in so einem Fall direkt dazugeschrieben, neu ausgedruckt und nur das wurde dann unterschrieben. Sonst kann ich mir ja gleich den Vertrag sparen und alles per Handschlag machen.

Naja, zumindest für den Nachbarn ist es gut gelaufen, da er jetzt keine fremde Leitungen über sein Grundstück hat emoji

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.1.2020  (#12)
@pramber 
Nun, das is ja jetzt ganz was anderes. Hättest halt gleich so beschrteiben sollen....

zitat..
pramber schrieb: Allerdings hat sich dann herausgestellt, dass sich diese doch in einem Abstand von 4m auf der anderen Hälfte befinden.

 Wann war das "DANN"? Noch im Stadium des Vertragsentwurfes? Oder erst, nachdem schon alles unterschrieben war?

Ansonsten: Schaut nicht gut aus für euch. Und zwar deshalb, weil ihr jetzt den Verkäufer klagen müsstet. Da kann man jetzt ausgiebig drüber streiten, ob der Vertragspunkt mit der Gewährleistung ausreicht, um den Verkäufer gerichtlich zum Herstellen der Leitungen bzw. zu einer Ersatzzahlung verpflichten kann bzw. was dieses rein mündliche Gespräch zu diesem Thema wert ist.
Und ob man dann nach dem Scheitern dieser Klage noch mit einer Klage hinsichtlich Anwaltshaftung beginnen will, stellt ich mal sehr in Frage.....


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  •  pramber
27.1.2020  (#13)
Nein, das war alles noch vor den Unterschriften. Eigentlich hätten wir zu diesem Zeitpunkt den Vertrag gleich ändern müssen.

Der Anwalt hat noch gesagt, obwohl er als Vertragserrichter neutral ist, er uns als Zeuge zu Verfügung steht, dass dies mündlich so vereinbart wurden. Somit wären wir 3 gegen 1 (der Anwalt, meine Frau und ich gegen den Verkäufer).
Aber ob sich hier lohnt sich zu streiten ist die große Frage. Vor allem ohne Rechtsschutzversicherung.

Muss für die Anwaltshaftung eine aufwendige Klage durchgeführt werden oder reicht es, wenn der Verkäufer sich einfach weigert hier Kosten zu übernehmen?

Wie sieht es eigentlich mit der Maklerin aus. Hier war auch immer die Rede davon, dass diese Anschlüsse verwendet werden. Muss diese eventuell auch haften?

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  •  cbl
27.1.2020  (#14)
Bei der Frage sollte man noch viel früher ansetzen: Möchte man wirklich seine Ver- und Entsorgungsleitungen um jeden Preis über ein fremdes Privatgrundstück führen, obwohl man direkt über öffentliches Gut anschließen kann?

Das kann durchaus zu größeren Problemen führen. Was passiert bei Schäden an einer gemeinsamen Leitung, wer bezahlt die Reinigung bei einer Verstopfung, wie kommt man auf das Nachbargrundstück um etwas zu reparieren? Dazu kommt ja noch, dass der Nachbar (noch) nicht in der Nähe wohnt. Und selbst wenn der das eher locker sehen würde, wer weiß wie das der nächste Eigentümer sieht.

Ich würde die Mehrkosten dokumentieren und dem Verkäufer mit der höflichen Bitte um Begleichung und ev. dem Hinweis, dass der Rechtanwalt das auch so sieht, vorlegen. Wenn der das erwartungsgemäß anders sieht kommt der Vertragserrichter an die Reihe, nur wenn es um sein Geld (bzw. das seiner Versicherung) geht, könnte der ja auch plötzlich vergessen was mündlich vereinbart wurde.

Als fairen Kompromiss könnte man sich ja letztendlich auf eine Drittelung der Mehrkosten einigen, nur wird auch das ohne Kosten für Rechtsanwälte eher schwierig sein.
Auf jeden Fall aber bleibt der Mehrwert für das eigene Grundstück, dass man in Zukunft nicht von Nachbarn abhängig ist.

Etwas ganz Anderes wäre es natürlich, wenn das Servitut die einzige Möglichkeit zum Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz wäre.

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  •  MalcolmX
27.1.2020  (#15)
Wenn es um ein paar Tausend Euro geht, finde ich eigene Zuleitungen eigentlich auch sehr vorteilhaft auf lange Sicht.
Klar will man mit dem Geld lieber was anderes machen.

Zur Fragestellung, wo da noch was zu holen ist, kann ich leider nichts beitragen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.1.2020  (#16)
Ich weiß da jetzt dein Bundesland nicht. Es stellt sich ja die Frage, wer diese Anschlussleitung herzustellen hat und wer sie zahlt.
Am Beispiel NÖ: Das NÖ Kanalgesetz unterscheidet zwischen "Hausleitung" und "Anschlussleitung". Die "Hausleitung" sind alle Leitungen bis zur Liegenschaftsgrenze. Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen Hausleitung und Hauptkanal. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die Kosten der "Hausleitung" einschließlich dem Anschluss an die Anschlussleitung (="Übergabeschacht") vom Liegenschaftseigentümer/Bauwerber zu bezahlen ist. Die Anschlussleitung macht in NÖ die Gemeinde. Somit wäre das Ganze in NÖ für dich ja überhaupt kein Thema. Für andere Bundesländer weiß ich das aber nicht.

Unabhängig davon geb ich aber cbl und MalcolmX recht: mach deinen eigenen Anschluss!

Eines muss ich aber noch zum Anwalt los werden:
Noch vor endgültigem Abschluss des Vertrages stellt sich heraus, dass der in Aussicht gestellte Anschluss nur über ein anderes Grundstück möglich ist. In dieser Situation gibts als dauerhafte und endgültige Lösung nur die Eintragung eines entsprechenden Servituts. Der Anwalt hätte also ein derartiges Servitut textlich ausformulieren und als verbücherungsfähigen Vertrag vorschlagen und ausarbeiten müssen.
Alles andere sehe ich als Unfähigkeit. Jetzt zu sagen, er würde euch als Zeuge gehen, ist mehr als lächerlich und ausgesprochen schwach.

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Nächstes Thema: Hausübergabe mit GU trotz Mängel?