Hallo,
es bahnt sich bei mir ein Immobilienerwerb ab. Die Immobilie soll als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Ich bin mir noch nicht sicher, ob ich die Regelung zur Befreiung der Eintragungsgebühr richtig verstehe und ob diese für mich realistischerweise noch zu erlangen ist. Mir geht es auch wirklich nur um die Eintragungsgebühr in Höhe von 1.1 % und nicht um die Pfandrechtseintragung.
Hier
https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Befreiung-von-der-Grundbuch-Eintragungsgeb%C3%BChr-bei-Erwerb-von-Wohnraum.html ist davon die Rede, dass der Antrag auf Eintragung bis 01.07.2026 einlangen muss. Wann wird dieser Antrag normalerweise vom Vertragserrichter an das Grundbuch gestellt? Erst nach KV-Unterzeichnung, Bezahlung auf das Treuhandkonto, Übergabe - oder gar noch später, mit Auszahlung des Betrags an den Verkäufer?
Mir geht es darum, bis wann ich die Anbotsannahme erwirken muss, damit sich das mit einer realistischen Timeline ausgeht.
Andererseits ist auf der Webseite oben von einer Vormerkung des Eigentumsrechts die Rede. Wird diese vom Vertragserrichter schnell erstellt, sobald die Vertragserrichtung beauftragt wird - und ist der relevante Tag dann das Einlangen der Vormerkung, oder das Einlangen des Antrags auf Eintragung?
Denn auf der Webseite steht, dass in dem Fall, dass die Rechtfertigung des Eigentumsrechts nach dem Stichtag einlang, nur diese Rechtfertigung von der Gebühr befreit ist. Dort geht es allerdings um den umgekehrten Fall, d.h. den Start der Befreiungsperiode, wo die Vormerkung noch außerhalb des Befreiungszeitraums einlang und die Rechtfertigung im Befreiungszeitraum, bei mir ist es der umgekehrte Fall. Ist die "Rechtfertigung" des Eigentumsrechts, auf das vorher eine Vormerkung eingebracht wurde, der Kaufvertrag oder der Antrag auf Einverleibung des Eigentumtsrechts? Und wenn dieser nach dem 01.07.2026 eingebracht wird - auf was wird die Eintragungsgebühr fällig? Auf die Vormerkung oder Rechtfertigung?
Vielen Dank!
Liebe Grüße
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