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Bauwich zu Grünland NÖ [NÖ]

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  •  robfox
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
11.1. - 9.2.2017
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo allerseits,

ich habe ein Grundstück in NÖ im Bauland Wohngebiet (BW) mit Bebauungsweise "offen", daran seitlich angrenzend ist eine Fläche Grünland Park (Gp).

Lt. Information der Baubehörde und Baupraxis der Nachbarn ist es wohl so, dass zur Gp kein seitlicher Bauwich einzuhalten ist und auch Fenster Richtung Gp errichtet werden dürfen. Sprich die Hausmauer mit Fenster direkt an der Grundgrenze.

In der NÖ Bauordnung und im NÖ Raumordnungsgesetz kann ich das so nicht lesen. Kann mir jemand einen Hinweis geben, worauf sich diese Aussage begründet?

DANKE!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.1.2017  (#1)

zitat..
robfox schrieb: Lt. Information der Baubehörde und Baupraxis der Nachbarn ist es wohl so, dass zur Gp kein seitlicher Bauwich einzuhalten ist

Mag sein, dass deine Gemeinde das so handhabt. Gesetzlich ist es absoluter Unsinn und ganz einfach falsch. Offene Bebauung heißt, dass zu den seitlichen Grundgrenzen ein Bauwich einzuhalten ist. Im Gesetz steht nirgendwo etwas davon, dass es dabei auf die Widmung des Nachbargrundes ankommen könnte/sollte. Also: zur seitlchen Grundgrenze ist ein Bauwich einzuhalten, wurscht wie das Nachbargrundstück gewidmet/genutzt wird. Das ist eindeutige Gesetzeslage!

zitat..
robfox schrieb: und auch Fenster Richtung Gp errichtet werden dürfen.

Da das Hauptgebäude ja nur im Abstand eines Bauwichs zur Grundgrenze errichtet werden darf (siehe oben), stellt sich diese Frage für das Hauptgebäude gar nicht. Für ein allfälliges Nebengebäude im Bauwich trifft diese Aussage jedoch zu. Die Verpflichtung zur Brandwand an der Grundgrenze (bzw. im Abstandsbereich von bis zu 2m) gilt dann nicht, wenn das Nachbargrundstück von einer künftigen bebauung ausgeschlossen ist, wie das z.B. für Grünland-Park gegeben ist (siehe OIB-Richtlinie 2, Punkt 4.1 und 4.2)

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  •  robfox
9.2.2017  (#2)
Um das nachzutragen: es ist im beschriebenen Fall eine Baufluchtlinie direkt an der Grundstücksgrenze eingezeichnet - das war für mich aufgrund der S/W Kopie nicht ersichtlich.

Entgegen der geäußerten Meinung ist das nicht ungesetzlich sondern in §50 Bauwich der NÖ Bauordnung 2014 geregelt. ("Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, ..."). Meine Annahme, das hätte etwas mit der benachbarten Widmung zu tun, war tatsächlich völlig falsch.

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