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Bauwich nicht eingehalten

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  •  Julip
10.3. - 15.3.2023
35 Antworten | 10 Autoren 35
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Wir haben ein Haus gekauft, dass leider zu nah an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn steht. Die 3m sind nicht eingehalten. 

Im ursprünglichen Einreichplan ist das so nicht erkennbar, also nicht genehmigt. 

Im Zuge der Neueinreichung wegen Zubau wurde dieser Abstand jetzt "genemigt". Kann man das jetzt ale rechtsbindens betrachten oder kann es uns trotz allem passieren dass da irgendwann mal ein Nachbar eine Anzeige,... macht? 

 

  •  andibeee
11.3.2023  (#1)
Wurde im Grundbuch eine Dienstbarkeit vermerkt?

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  •  Julip
11.3.2023  (#2)
Nein.... 
wir kommen übrigens aus Nö. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#3)

zitat..
andibeee schrieb: Wurde im Grundbuch eine Dienstbarkeit vermerkt?

Wie könnte denn so eine "Dienstbarkeit" konkret aussehen? Hab keine Vorstellung darüber, was du da meinen könntest?
Im Übrigen: Mit einer "Dienstbarkeit" kann man eine Abweichung von der Baubewilligung bzw. einen Widerspruch zu Bestimmungen des Baurechtes nicht overrulen.

Das Entscheidende hier ist jener Satz:

zitat..
Julip schrieb: wurde dieser Abstand jetzt "genemigt".

Aber: warum steht "genehmigt" unter Anführungszeichen?? Ist er jetzt genehmigt oder nicht??




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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#4)
@Karl10 

Gegenfrage: Müsste es nicht ersessen worden sein (nach entsprechender Zeit) aus Gewohnheit? Aber wenn das im Kataster ist geht das ja nicht oder? Wie kann die Gemeinde das dann erlauben? 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#5)
@Gemeinderat 
STOPP!!  Da bist du thematisch völlig auf Abwegen. Das was du da andenkst, hat ja mit der hier geschilderten Situation überhaupt nichts zu tun! Und auch mit Kataster (du meinst vermutlich "Grenzkataster", oder?) hat´s nichts zu tun. Bitte nicht alle verwirren!

Anmerkung: Eine Abweichung von der Baubewilligung kann nicht "ersessen" werden.
Baubewilligung bzw. Baurecht = Öffentliches Recht
Ersitzung = Zivilrecht
= verschiedene Paar Schuhe

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#6)
Darum stellte ich ja die Gegenfrage um genau das zu erfahren, danke. 
Weil der Zustand (3m nicht eingehalten) IST ja bereits vorhanden oder?
Wie kann man einen nichts rechtskonformen Zustand dann bewilligen (ja ok - Zivilrecht).

In meiner Baubewilligung steht aber auch, dass ich x Meter Abstände einzuhalten habe.
Aber womöglich gehts da wirklich um Straßen und damit öffentliches Gut - stimmt.

Das heißt in diesem Fall müsste der andere Grundeigentümer einmalig verlangen, den "rechtmäßigen" Zustand wiederherzustellen? Aber eben alles Zivilrecht.

Danke.


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  •  rabaum
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#7)

zitat..
Gemeinderat schrieb: Wie kann man einen nichts rechtskonformen Zustand dann bewilligen (ja ok - Zivilrecht).

Das ist nicht Zivilrecht sondern Ö-Recht.
Bitte nicht noch mehr Verwirrung stiften.

zitat..
Gemeinderat schrieb: Aber eben alles Zivilrecht.

Nein.


1
  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#8)
Ich stifte gar nichts, ich habe eine Frage gestellt (bzw. mehrere).
Danke trotzdem.


1
  •  rabaum
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#9)

zitat..
Gemeinderat schrieb: eine Frage gestellt (bzw. mehrere).

Naja, du stellst Suggestivfragen bzw. Behauptungen auf gefolgt von einem Fragezeichen. Das hat mit Fragen stellen relativ wenig zu tun.

siehe hier:

zitat..
Gemeinderat schrieb: Das heißt in diesem Fall müsste der andere Grundeigentümer einmalig verlangen, den "rechtmäßigen" Zustand wiederherzustellen? Aber eben alles Zivilrecht.

 


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#10)
Damit der Thread hier nicht total auf andere Fragen abgleitet, würde ich vorschlagen, wieder zur ursprünglichen Fragestellung des TE zurückzukehren. Und um diese beantworten zu können, müsste uns @Julip zunächst noch genauer erklären, was unter "genehmigt" zu verstehen ist (insbesondere, was er mit den Anführungszeichen ausdrücken will).

Alles andere, was hier in der Zwischenzeit aufgeworfen wurde, können wir dann gerne im Anschluss diskutieren.

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
11.3.2023  (#11)
Dann frage ich nochmal dezidiert: 

- wie kann bewilligt werden, wenn die 3m Grenze jetzt schon nicht eingehalten wird?

- wäre es möglich, den aktuellen Zustand rechtlich verbindlich so belassen zu können?

- was wäre zu tun, wenn der Nachbar nun draufkommt und die Nutzung untersagt? Grund abkaufen? 
 
Edit: @Karl10 - gerne!


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  •  Julip
11.3.2023  (#12)
Uns wurde von der Gemeinde mitgeteilt dass es eine Benützungsbewilligung gibt und das so reicht. Dazu lesw ich aber im Netz immer kontroverse Aussagen. 
Im Zuge des Zubaus wurde ein neuer Einreichplan erstellt. In diesem ist ersichtlich dass der Abstand nur 2,10 beträgt und das wurde so genehmigt. 
In Anführungsstriche habe ich es gesetzt weil ich mir frage ob etwas rechtskonform genehmigt werden kann, was ja laut Gesetz eig untersagt ist. Ich frage mich ob das Gesetz hier nicht stärker gewichtet... 

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  •  Julip
11.3.2023  (#13)
Leider nicht gelöst... falsch angekommen. 

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  •  energiesparhaus
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11.3.2023  (#14)
Ist wieder auf ungelöst gestellt.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#15)

zitat..
Gemeinderat schrieb: - was wäre zu tun, wenn der Nachbar nun draufkommt und die Nutzung untersagt? Grund abkaufen? 

Nochmals, hier gehts um die Bauordnung und Baubewilligung.
Der Nachbar kann da nix untersagen oder zulassen.


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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#16)
Ja aber wenn ich eine Baubewilligung für etwas bekomme, das dann errichtet wird obwohl die 3m Abstand nicht eingehalten wurden, kann der Eigentümer (Nachbar) da nicht den Rückbau fordern? Wie sinnvoll ist das dann? 

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  •  Bianci
  •   Bronze-Award
12.3.2023  (#17)
Der Nachbar wird ja im Bewilligungsverfahren informiert und muss innerhalb der dort gesetzten Frist seine Einwände einbringen. Tut er das nicht und es wird ein Bescheid erlassen, dann gilt das, was im Bescheid steht.

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  •  Julip
12.3.2023  (#18)
Das ist eben genau das was ich mich frage... 
wie kann ich für etwas eine Beubewilligung bekommen dass so eigentlich nicht der Bauordnung entspricht? 
 


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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#19)

zitat..
Julip schrieb:

Das ist eben genau das was ich mich frage... 
wie kann ich für etwas eine Beubewilligung bekommen dass so eigentlich nicht der Bauordnung entspricht?

Und das war meine Frage von Anfang an - denn ich würde auch nix bauen wollen, das dann (andere Rechtsmaterie hin oder her) wieder abgerissen oder rückgebaut werden müsste.

Darum ists vielleicht schon nicht unwichtig zu wissen, was der Nachbar kann und nicht kann.

Hoffe du bekommst da nicht nur weiteren Input, sondern kannst das ggf. im Zweifel rechtlich klären. 


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  •  gdfde
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#20)

zitat..
Gemeinderat schrieb: kann der Eigentümer (Nachbar) da nicht den Rückbau fordern?

Nochmal, der Nachbar kann keinen Rückbau fordern.

zitat..
Julip schrieb: In Anführungsstriche habe ich es gesetzt weil ich mir frage ob etwas rechtskonform genehmigt werden kann, was ja laut Gesetz eig untersagt ist. Ich frage mich ob das Gesetz hier nicht stärker gewichtet... 

Du bekommst die Baubewilligung per Bescheid.
Wenn da irgendwas fälschlicherweise bewilligt wurde, ist das nicht dein Problem und es bleibt trotzdem gültig.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.3.2023  (#21)
Die Sache ist an sich ganz einfach:
Eine Baubewilligung kann zwar inhaltlich gesetzwidrig sein, d.h. es wird etwas bewilligt, was gem. Gesetz nicht bewilligt werden dürfte. Aber wenn der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig ist, dann gilt er - und zwar für ALLE (Baubehörde, Bauwerber, Nachbar....). Man muss also unterscheiden zwischen "rechtswidrigem" Bescheid und "rechtskräftigem" Bescheid.
Nur zur Info: es gibt unzählige Baubewilligungsbescheide, die in dieser Form nicht ausgestellt hätten werden dürfen (weil irgendwas am Projekt nicht dem Gesetz entspricht): Das ist keine Seltenheit. Aber diese Bescheide sind rechtskräftig und gelten daher!
Was glaubt ihr, wozu es einen Baubewilligungsbescheid überhaupt gibt?  Damit man weiß, was , wo und wie gebaut werden darf. Also wegen der "Rechtssicherheit". Was wäre denn das für ein Chaos, wenn jeder Bewilligungsbescheid, der irgendeinen Fehler enthält, nach Jahren aufgehoben/korrigiert werden könnte? 
Ich sags auch noch anders:
- Für das Zustandekommen eines Bewilligungsbescheides zählen die gesetzlichen Bestimmungen (hier also Bauordnung).
- Nach Vorliegen eines (rechtskräftigen) Bescheides zählt der Bescheid! 

Zusätzlich zu beachten ist hier lediglich noch das Thema "Nichtigkeit".
In allen Bauordnungen und generell im AVG gibt es Regelungen über die Aufhebung von rechtskräftigen Bescheiden wegen "Nichtigkeit". Das trifft insbesondere dann zu, wenn Bescheide mit dem Gesetz widersprechenden Inhalten erlassen werden (z.B. einen 2m-Abstand bewilligen, obwohl die Bauordnung 3m verlangt). Allerdings: Für diese mögliche Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides gelten Fristen (für NÖ z.B. 4 Monate ab Baubeginn). Nach Ablauf dieser Frist gilt der Bescheid unwiderruflich.

So, und jetzt nochmal die Kernfrage des Threads:

zitat..
Julip schrieb: Im Zuge der Neueinreichung wegen Zubau wurde dieser Abstand jetzt "genemigt".

Was genau ist Inhalt dieser "Genehmigung"??
Was genau wurde zur Bewilligung beantragt (genauer Text des Bauansuchens?!)
Was genau wurde im Einreichplan als "neu" gekennzeichnet (immer in roter Farbe) und somit zur Bewilligung beantragt?
Was genau wurde als "Abänderung" gekennzeichnet (das, was wegkommt mit der Frabe gelb; das, was anstelle dessen neu kommt mit Farbe rot)?
Was genau steht im Titel des Einreichplanes für ein Text?
Was genau steht im Spruch des Bescheides (nur das  gilt als bewilligt).....
usw., usw.

Ich will also wissen, ob es für das abweichend von der ursprünglichen Bewilligung errichtete Gebäude eine konkrete, klar nachvollziehbare und zuordenbare (nachträgliche) Baubewilligung gibt??  Nur dann kann man beantworten, ob es hier irgendwann noch Probleme geben kann.

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