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Bauverhandlung vs Ausführung [W]

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  •  vlzivo
  •  [W]
  •  [Wien]
6.2. - 10.2.2017
21 Antworten | 7 Autoren 21
21
Hallo,
wir haben eine Doppelhaushälfte gekauft. Dazu gehört ein KFZ-Stellplatz. Wir wollten einen zweiten, aber uns wurde gesagt, dass alle anderen schon verkauft sind. Es standen 5 KFZ Plätze zur Verfügung, die beiden Doppelhaushälften teilen sich diese jedoch mit einem Einzelhaus, welches direkt an unsere Haushälfte grenzt...so wurde uns das verkauft.

Nach Vertragsunterzeichnung habe ich die Einreichpläne und Bauverhandlungsunterlagen bekommen. Diese gelten nur für die zwei Doppelhaushälften, nicht für das Einzelhaus nebenan. Im Bauverhandlungsprotokoll steht: Je Wohneinheit sind 2 KFZ Stellplätze vorzusehen. Im Einreichplan steht: Es sind 2 Stellplätze je Wohneinheit hergestellt, der 5. Stellplatz ist für das benachbarte Grundstück xx hergestellt worden.

Dazu 2 Fragen:
Hat der Bauträger unrechtmäßig einen KFZ Stellplatz der eigentlich unserer Doppelhaushälfte zugeordnet war verkauft? Unsere Nachbarn haben nämlich je 2 obwohl lt Bauverhandlung diese 4 Stellplätze für die Doppelhaushälften vorgesehen waren. Kann ma da nachträglich noch was machen (Fertigstellungsanzeige durch den Bauträger steht noch aus aber lt Vertrag kriegen wir nur 1 Stellplatz)?
Kann die Abweichung dazu führen, dass es zu Problemen bei der Fertigstellungsanzeige kommt? Wenn ja, für wen und wie würde sich das äussern?

Als wir gekauft haben, war das Einzelhaus bereits bewohnt und die zweite Doppelhaushälfte bereits verkauft aber noch nicht bewohnt.

Grüße
vlzivo

  •  STP123
  •   Silber-Award
8.2.2017  (#1)

zitat..
vlzivo schrieb: lt Vertrag kriegen wir nur 1 Stellplatz)


Tja, damit hast du es ja bereits unterschrieben, oder?

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  •  vlzivo
8.2.2017  (#2)
ja, allerdings wusste ich da ja noch nicht, dass der Bauträger sich verpflichtet hat, 2 Stellplätze pro Wohneinheit zu gewährleisten.
Auch ist halt die Frage, ob die Gemeinde dann stresst macht bezüglich Fertigstellung. Er hat ja mir nur einen zugewiesen obwohl 2 hätten vorgesehen werden müssen (steht in der Baubewilligung explizit drin).

Ich möchte wissen, ob ich eine Chance habe auf den 2. Stellplatz und gleichzeitig, wenn ich den nicht kriege (womit ich leben kann, hab ja den Vertrag unterzeichnet) ob sich das negativ auf die Fertigstellungsmeldung auswirkt, weil sich dann mein Umzug verspäten könnte...

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
8.2.2017  (#3)
Nein hast du nicht. Nur weil der Bauträger ihn errichten muß heißt das noch lange nicht das er ihn dir auch verkaufen muß. Kenne ja das Bundesland nicht, aber vielleicht dient er auch als Sicherstellung für ein anderes Haus. Wenn ich dich richtig verstanden habe wurde ja die lt. Einreichplan erforderliche Anzahl hergestellt. wem die in weiterer Folge verkauft wurden interessiert die Behörde nicht.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.2.2017  (#4)
vorweg ganz allgemein:
mit dem Kauf gehört natürlich auch die Baubewilligung dir - mit allen Rechten und Pflichten, d.h. auch mit den einzuhaltenden Auflagen. Und die Pflicht zur Fertigstellungsanzeige liegt dann jetzt auch bei dir als Eigentümer - und somit auch die Vorlage einer Bauführerbescheinigung und darin wiederum, dass alles so gebaut wurde wie bewilligt und alle Auflagen erfüllt wurden usw....
Mir ist aber noch was anders nicht ganz klar: was hast du gekauft? Ein Grundstück mit Haus drauf? oder nur das Haus? Wurde das parifiziert wie bei einer Eigetumswohnung?
Wie kauft bzw. verkauft man einen "Stellplatz"? Oder hast du eine Grundstück gekauft, worauf ein Stellplatz liegt? Oder hast du nur irgendwo auf einer Grundfläche das Recht eingeräumt bekommen, diese als Stellplatz für dich zu nutzen (bist aber nicht Eigentümer)?

zitat..
thomasdoe schrieb: wem die in weiterer Folge verkauft wurden interessiert die Behörde nicht.

Na, ganz so sehe ich das nicht!! Jedenfalls nicht für NÖ. Wenn wir das Bundesland wissen, dann kann ich das gerne näher begründen(allerdings nur für NÖ)


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  •  vlzivo
9.2.2017  (#5)
Also zunächst...es geht um NÖ.

Es wurden 2 Doppelhaushälften gebaut und vor einigen Monaten bezugsfertig, beide sind verkauft, links davon sind 5 Stellplätze. Rechts von unserer Haushälfte hat der selbe Bauträger ein Einzelhaus gebaut, ebenfalls schon fertig und hier wohnt auch schon jemand. Das Einzelhaus ist an unserer Haushälfte direkt angeschlossen. Die 2 Doppelhaushälften sind auf einem derzeit noch gemeinsamen Grundstück. Und die Baubewilligung für diese zwei Doppelhaushälften besagt, dass je 2 Stellplätze pro Doppelhaushälfte (Wohneinheit) ausgeführt werden müssen, zusätzlich hat sich der Bauträger verpflichtet, einen Stellplatz für das Einzelhaus auszuführen.

Die insgesamt 5 Stellplätze befinden sich auf dem Grundstück der Doppelhaushälften.

Zur Fertigstellungsmeldung (samt Befunde und damit verbundenen Kosten) habe ich den Bauträger vertraglich verpflichtet.

Grüße
vlzivo

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
9.2.2017  (#6)
Wenn in der Baubewilligung steht (steht in der OIB sowieso) dass die Terrassenüberdachung aus VSG-Glas ausgeführt werden muss, in dem von Euch unterschriebenen Kaufvertrag mit dem Bauträger steht jedoch dass es ESG ist - dann hast alles Recht die ordnungsgemäße Herstellung zu verlangen. Bloß weil es bei Parkplätzen um nichts Gesundheitsgefährdendes geht (wobei - steht der 2. Wagen auf der ggü Straßenseite muss man diese überqueren was ja auch schon "gefährlich" sein kann) wird es wohl nicht anders sein...

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  •  vlzivo
9.2.2017  (#7)
tja, die Frage ist: muss ich das vor der Fertigstellungsanzeige klären oder geht das auch danach.

Wenn sich dadurch die Fertigstellungsanzeige verzögert, hätte ich ein Problem, nicht soo tragisch aber auch nicht wurscht (es geht um den Umzug der fest für Ende Februar geplant ist).
Jetzt wo ich weiss, dass mir der 2. Parkplatz eigentlich "zusteht" (ist ja eigentlich noch nicht so klar, daher in Klammer), hab ich das Dilemma, dass ich nur für einen unterschrieben habe. Wenn ich das jetzt aufroll, hab ich rechtlich noch Handlungsspielraum? Wenn das nicht sonderlich aussichtsreich ist, tu ich mir den Stress mit Anwalt, Bauträger und Gemeinde gar nicht erst an (abgesehen von den erfreuten Nachbarn, die dann plötzlich nur einen Stellplatz haben...aber dafür ich kann ich in dem Fall auch nicht die ganze Schuld übernehmen). Zumindest eher dann nicht, wenn ich das vor Fertigstellungsanzeige machen muss. Und die wird wohl morgen oder am Montag passieren...



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  •  ap99
  •   Silber-Award
9.2.2017  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: was hast du gekauft? Ein Grundstück mit Haus drauf? oder nur das Haus? Wurde das parifiziert wie bei einer Eigetumswohnung?


@ vlzivo: Kannst du diese Frage beantworten?

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  •  vlzivo
9.2.2017  (#9)
@ap99:

"...Die 2 Doppelhaushälften sind auf einem derzeit noch gemeinsamen Grundstück..."

somit nicht parifiziert, wenn ich das richtig verstanden habe. Es wird Wohnungseigentum begründet, derzeit ist aber nicht mehr geplant.

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  •  STP123
  •   Silber-Award
9.2.2017  (#10)
Ich sehe das Vorhaben eher aussichtslos. Auch wenn der Bauträger irgendwie verpflichtet werden kann (was ich nicht glaube) den bereits verkaufen Parkplatz an dich zu verkaufen, wird er sich einen speziellen Kaufpreis für dich einfallen lassen. Die Frage ist dann, ob DU den Parkplatz für diesen Preis möchtest.

Was wäre denn gewesen, wenn du gar keinen der 2 Parkplätze bräuchtest? Wenn du keinen Bedarf hättest. Müsstest du dann auch 1 - 2 Stellplätze kaufen, nur weils in der Baubeweilligung steht, dass für diese Einheit 2 Stellplätze errichtet wurden? Ich glaube nicht! Habe dazu auch ein aktuelles Bsp, wo der neue Eigentümer einen Garagen- UND einen Stellplatz im Freien verpflichtend kaufen sollte. Die 16 000 EUR waren ihm zuviel. Er musste dann doch nur einen nehmen!

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  •  ap99
  •   Silber-Award
9.2.2017  (#11)

zitat..
vlzivo schrieb: auf einem derzeit noch gemeinsamen Grundstück..."


Ja soll es denn noch geteilt werden? ... du weißt also nicht was du da gekauft hast? (Grundstück mit Haus oder Anteilseigentum?)

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  •  vlzivo
9.2.2017  (#12)
Das Grundstück ist nicht parifiziert, kann aber gemacht werden. Ob das jemals gemacht wird, hängt ja auch von meinem Nachbarn ab...jedenfalls müsste ich die Gesamtkosten tragen, wenn er nicht will. Und der Bauträger hat sich diese Kosten halt gespart...

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  •  vlzivo
9.2.2017  (#13)
So ich habe nun folgendes gefunden:

§ 5 Abs 2 WEG: Wohnungseigentum an einem Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug kann bis zum Ablauf von drei Jahren nach Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft nur von einer Person oder Eigentümerpartnerschaft erworben werden, der Wohnungseigentum an einer Wohnung oder einem selbständigen Geschäftsraum der Liegenschaft (Bedarfsobjekte) zukommt; dabei kann ein Wohnungseigentümer mehrerer Bedarfsobjekte schon während der dreijährigen Frist eine entsprechende Mehrzahl von Abstellplätzen erwerben. Darüber hinaus kann der Wohnungseigentümer eines Bedarfsobjekts während der dreijährigen Frist mehrere Abstellplätze nur erwerben, soweit die Zahl der auf der Liegenschaft vorhandenen und als Wohnungseigentumsobjekte gewidmeten Abstellplätze die Zahl der Bedarfsobjekte übersteigt; bei der Berechnung der überzähligen Abstellplätze ist der schriftlich erklärte Verzicht eines Wohnungseigentümers auf den ihm vorzubehaltenden Abstellplatz zu berücksichtigen. Nach Ablauf der dreijährigen Frist können auch andere Personen Wohnungseigentum an einem Abstellplatz erwerben. Die Beschränkungen des ersten und zweiten Satzes gelten nicht für denjenigen Wohnungseigentumsorganisator, der im Wohnungseigentumsvertrag als Hauptverantwortlicher für die Wohnungseigentumsbegründung und den Abverkauf der Wohnungseigentumsobjekte bezeichnet ist; dies kann je Liegenschaft nur eine einzige Person sein.

Kann ich also innerhalb dieser 3 Jahre (ab wann läuft die Frist?) schriftlich (wem?) festhalten, dass ich nicht verzichte und begründet es dann ein Recht (entgeltlich?) für mich für den 2. Stellplatz?

Ich weiss es wird komplizierter aber jedenfalls ist die neueste Info wie folgt lt vertragserrichtenden Anwalt:

Haus 1 hat Nutzungsrecht für 2 Stellplätze und die stehen auch im Grundbuch.
Haus 2 (ich) hat Nutzungsrecht für 1 Stellplatz und der steht auch im Grundbuch.
Haus 3 (ist nicht auf der gleichen Liegenschaft wie Haus 1+2) hat Nutzungsrechte für 2 Stellplätze aber nur 1 Stellplatz steht im Grundbuch. In 3 Jahren darf er es dann kaufen oder hat es jetzt schon mitgekauft aber es wird erst dann im Grundbuch stehen. Bis dahin bleibt der Bauträger der Eigentümer und gibt nur ein Nutzungsrecht her.

Hoffe es ist jetzt doch etwas klarer und leichter zu beantworten.

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
9.2.2017  (#14)
Ich kenn mich ehrlich gesagt nicht aus...
Parifizierung-> umgangssprachlich für Begründung von Wohnungseigentum
Hast du jetzt ein Objekt erworben an dem Wohnungseigentum begründet werden soll oder nicht? (das steht im Kaufvertrag, der BAB und es müsste schon ein Vertragsmuster für den Wohnungseigentumsvertrag geben)
Wenn du nur schlichtes Miteigentum erworbern hast, dann gilt das WEG für dich schon mal grundsätzlich nicht.
Wenn Wohnungseigentum begründet wird, dann ist es zulässig das der WE- Organisator (=Bauträger) Stellplätze vorerst nicht verkauft und diese bis zum Ablauf der 3- Jahresfreist nur vermietet. Nach dieser Sperrfrist darf er damit tun was er will.



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  •  vlzivo
9.2.2017  (#15)
sorry, mein Fehler...ich dachte Parifizierung steht für Teilung des Grundstückes...gefährliches Halbwissen :D

Am Objekt wird Wohnungseigentum begründet, Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag sind schon unterschrieben.

Was ist der Unterschied zwischen Begründung von Wohnungseigentum und Miteigentum bei einem Doppelhaus?

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
9.2.2017  (#16)
Im wesentlichen obs WEG zur Anwendung kommt oder nicht.
Im miteigentum gibts andere regeln bezüglich der mehrheitsverhältnisse bei willensbildungen. Den kompletten unterschied rauszuarbeiten führt jetzt aber bisschen zu weit.

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  •  robfox
9.2.2017  (#17)
Ist das Haus 3 (Einzelhaus) Teil der Wohnungseientumsgemeinschaft oder nicht? Ich vermute schon, obwohl es auf einem anderen Grundstück steht, und es scheint mir um die Frage zu gehen, ob der Bauträger einen vorgeschriebenen und errichteten Stellplatz an die Besitzer der Wohnungen (in diesem Fall Häuser) verkaufen MUSS: nein, muss er nicht.

Aber so ganz klar ist mir die Fragestellung noch nicht ... emoji

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  •  STP123
  •   Silber-Award
10.2.2017  (#18)

Die Nutzungsrechte sind vergeben. Was sagst der Anwalt? Du wirst ihn ja gefragt haben was du noch machen kannst?


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  •  vlzivo
10.2.2017  (#19)
Jein, die Nutzungsrechte auf unserer Liegenschaft sind vergeben. ABER, das Nutzungsrecht für einen Stellplatz, welcher nicht auf unserer Liegenschaft sondern auf der daneben liegt, ist noch für 1 Stellplatz "frei". Den hätte ich jetzt gern :D
Ich stehe schon in Verhandlung mit dem Bauträger bezüglich 2. Stellplatz auf der Nachbarliegenschaft...der hat kein großes Interesse an Eigentum an einem Stellplatz irgendwo in NÖ...ausserdem muss er ja BK zahlen und das ganze administrieren...mindestens für 3 Jahre.

Nochmal die Fragen:
Hat die Konstellation wie beschrieben grundsätzlich aufschiebende Auswirkungen auf die Fertigstellungsanzeige (wäre schlecht für mich)?
Habe ich das Recht, den 2. Stellplatz zu beanspruchen, obwohl nicht im Vertrag (weder Kaufvertrag noch Wohnungseigentumsvertrag) und obwohl ein Nachbar das Nutzungsrecht (und scheinbar geht das nachher ins Eigentumsrecht über) in seinem Kaufvertrag verankert hat?

Ich hab schon vor Anbotslegung und Kaufvertragsunterschrift (schriftlich) mein Interesse an einem 2. Stellplatz kundgetan, aber es hieß, sind schon weg und den anderen kannst net haben, weil auf einer anderen Liegenschaft. Aber mein Nachbar hat ja auch einen Stellplatz auf meiner Liegenschaft...zumindest mal das Nutzungsrecht...

Sehr kompliziert das Ganze...hätt ich mir mit einem Einzelhaus erspart...war aber leider schon verkauft :(



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  •  STP123
  •   Silber-Award
10.2.2017  (#20)
Falls du unsicher bist, machst halt nur eine Teilfertigstellungsmeldung bzw dein Bauträger oder du erkundigst dich gleich bei der Baubehörde. Grundsätzlich kann ich mir aber nicht vorstellen, dass es durch eine nachträgliche Änderung der Parkplatzgeschichte zu Problemen kommen sollte.
Baulich ändert sich ja nichts!



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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
10.2.2017  (#21)
Laut deinen Beschreibungen wurde die lt. Einreichung erforderliche Anzahl an Stellplätzen auf der Liegenschaft errichtet. -> Check
Von wem diese Stellplätze genützt werden interessiert die Behörde nicht.
Selbst wenn der Bauträger alle behält und niemanden kaufen/mieten lässt wäre das zu tollerieren gewesen.
Hat also keine Auswirkung auf die Fertigstellung.
Beanspruchen kannst (darfst) du genau die Dinge die in deinem Kaufvertrag geregelt sind.
Weiters befinden sich auf der Liegenschaft lt. deiner Beschreibung mehr Stellplätze als Wohnungen. Somit fallen die Beschränkungen des §5 (2)WEG mit Ausnahme der 3 Jahresfrist für Liegenschaftsfremde auch weg.

mfg

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