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Bauklasse - versetzte Geschosse/Gebäude

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  •  Gizmo
28.3.2012
7 Antworten 7
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Hallo
Wir waren heute bei der Gemeinde, in welcher wir uns für ein Grundstück interessieren (in Niederösterreich, Bauklasse 2).

Ausgangslage: Hanglage ;)
Das Grundstück hat im süden eine Terasse von 15m länge, fällt dann 3 Meter ab (fast senkrecht) zu einer weiteren Terasse die 11 Meter lang ist, um dann relativ steil weiter abzufallen.

Unser Plan war, mit Hilfe einer Stützmauer diese zweite Terasse auf ca. 14 Meter zu vergrößern. Die Front dieser Stützmauer würde zu keinem Nachbarn schauen und aus diese Ebene befindet sich auf dem Niveau des Nachbargrundstücks.
Umd diese vVergrößerung zu schaffen, müssten wir eine an der höchsten Stelle 3,5m hohe Stützmauer erstellen.

Hier wurde uns heute mitgeteilt, dass dies nicht erlaubt sei, der "ursprungsgrund" darf nur einen meter erhöht oder vertieft werden.

Das Haus selbst soll folgendermaßen gebaut werden:
Auf der aktuell 11 Meter langen Terasse soll ein freistehender Keller entstehen, darüber dann ein Erdgeschoss, welches dann eben in die obere Südterasse ausläuft. Darauf ein nicht-volgeschoss und Giebeldach.
Dieses Gebäude würde BK2 entsprechen und aus meiner Sicht keine Probleme machen.
Die Frage ist nun, ob wir anstatt der Stützmauer ein weiteres "Gebäude" in den Hang bauen, versetzt zum eigentlichen Haus. Meine laienhafte Durchsicht der NÖ Bauordnung lässt mich zum Schluss kommen, dass bei versetzten Geschossen oder Gebäuden die Berechnung der gebäudehöhe pro versetztem Geschoss vorzunehmen ist.
Ist dies korrekt ?
Ich versuche mal eine Skizze anzuhängen, für Antworten bin ich sehr dankbar !!!
Wir fühlen uns hier vom zuständigen Baumeister unzureichend beraten.

DANKE und lG Gizmo

  •  Gizmo
28.3.2012  (#1)
Skizze - Hoffe es klappt nun.
Links oben die "südliche Terasse", auf der zweiten Terasse Gebäude mit freistehendem Keller, EG + Dachgeschoss (nicht vollgeschoss).
In Blau das Zusatzgeschoss oder Zusatzgebäude, das versetzt ist.
Frage ist nun, ob dies der NÖ Bauordnung genügen würde...


2012/20120328902354.JPG

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  •  towei
28.3.2012  (#2)
Gebäudehöhe - Die Gebäudehöhe bei versetzten Geschoßen wird nicht pro Geschoß berechnet. Es wird der Schnittpunkt der vordersten Fassadenkante mit einer 45°-Verschattungskante des Dachs angenommen.

Ich habe die Skizze aus der Bauordnung beigelegt.

Für den von Dir dargestellten Bereich würde sich daher eine entsprechend niedrigere Gebäudehöhe ergeben.

Natürlich ist dies nur ein Detailbereich. Es muss jede Fassadenseite separat betrachtet werden. Die Böschungsseite stellt aber einen maßgebenden Punkt dar.

Eine umfassende Aussage kann man geben wenn für alle Fassadenseiten ein Plan vorliegt in dem die Geländekante und das Dach dargestellt sind.

Mit dem derzeitigen Plan bist Du aber schon am richtigen Weg.


2012/20120328502208.JPG

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  •  Gizmo
28.3.2012  (#3)
Herzlichen Dank erstmal :) - Habs glaube ich im Grunde verstanden, hatte nur diese Skizze nie gefunden bei den Bauordnungen.
Zusatzfrage hätte ich noch, wäre toll wenn du hier Feedback geben kannst.
Es íst ja laut Bauordnung eine Geländeveränderung von +/- einem Meter erlaubt. Mein Verständnis sagt mir je weiter ich mit dem Zusatzgeschoss nach vorne komme, desto leichter wirds mit der GH.
Kann ich nun (auf meine Skizze bezogen) unter dem hellblauen Geschoss einen Meter aufschütten damit ich mit dem blauen Geschoss weiter nach vorne komme und diese Aufschüttung mit einer Stützmauer sichern ?

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  •  towei
28.3.2012  (#4)
Geschoß versetzen - Rein technisch ist es kein Problem. Das Fundament, in diesem Fall die Stützmauer, muss auf tragenden Grund sitzen. Auf aufgeschütteten Erdreich zu fundamentieren ist oft problematisch wegen der erforderlichen Verdichtung.

Noch ein Nachtrag zur Zulässigkeit der Aufschüttung. Die Bauordnung lässt grundlegend auch größere Geländeveränderungen zu. Allerdings kann sein daß im Bebauungsplan eine Einschränkung verankert ist auf die sich die Gemeinde bezieht. Auf der Gemeinde bekommst Du den Bebauungsplan. Er besteht aus einer Planunterlagen und einem Begleittext.

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  •  Gizmo
28.3.2012  (#5)
Danke :)
Bei dem einen Meter auf/ab meinte der Herr im Bauamt dass dies seit "ca. 2 Jahren so Gesetz" ist. Ob die jetzt in der Bauordung stehen hab ich ehrlich gesagt noch nichtmal nachgepfürft, bin davon ausgegangen dass der Herr schon weiss wovon er spricht.
Aber nur grundsätzlich, die Geländeveränderung ist unabhängig von dem untersten "Geschoss" oder ?
Ab wann gilt ein Gebäude eigentlich als eigenes Gebäude ?
Wenn ich jetzt am untersten Punkt des Grundstücks ein Gästehaus baue ist dies ja laut Bebauungsplan genehmigt, da ich die %Zahl der bebaubaren Fläche nicht überschreite.
Die GH wird aber nun wohl für beide Gebäude seperat berechnet oder ? (ist jetzt ein extrembeispiel, schon klar)

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  •  towei
28.3.2012  (#6)
Die Gebäudehöhe wird für jedes Gebäude separat gerechnet.

Ab wann ist eine Gebäude ein eigenes Gebäude? Dies ist nicht klar geregelt. Lt. Bauordnung ist ein Gebäude "...ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt
ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;..". Ab wann es als eigenständig getrennt von einem anderen Gebäude betrachtet wird ist teilw. Auslegungssache. Ich würde sagen sobald es optisch einen eigenen Baukörper darstellt.

Ich denke aber daß dies in Deinem Fall nicht relevant ist.

Zur Zulässigkeit einer Geländeveränderung im Bauland steht in der Bauordnung §67 folgendes:"...Veränderung des Geländes im Bauland - Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
o die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
o dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und
o die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.

Aber wie gesagt - Einschränkungen im Bebauungsplan sind möglich und auch zulässig.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.3.2012  (#7)
..gibt´s einen Bebauungsplan, ja oder nein?? Und wenn ja: was sagt er?? (insbesondere zur Niveauveränderung)?

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