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Baugrund erwerben mit Bauzwang (K)

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  •  Ropa
27.5. - 28.5.2021
8 Antworten | 6 Autoren 8
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Guten Tag,

meine Frau und ich suchen gerade nach einem Grundstück in Kärnten.
Wir würden gerne ein Grundstück kaufen, auch der Bauzwang wäre kein Problem, jedoch würden wir gerne unseren Hauptwohnsitz erst in einigen Jahren nach Kärnten verlagern.
Ich bin berufstechnisch an Tirol gebunden, meine Frau allerdings nicht.
Müssen wir nun auf den Kauf einens Grundstücks mit einer bestehenden Immobilie ausweichen? Hier ist anscheinend der Hauptwohnsitz nicht verpflichtend.
Wir würden allerdings gerne unser eigenes Häuschen bauen und dies mit der Familie nutzen bis wir "ganz" nach Kärnten ziehen, oder macht uns da der Hauptwohnsitz nun einen Strich durch die Rechnung ?

Herlichen Dank für die Hilfe

  •  MikeSeeH
27.5.2021  (#1)
Das musst du mit der Gemeinde abklären, da es davon abhängt was im Vertrag steht. In unserem Fall (Gemeinde in NÖ) ist es die Begründung eines Hauptwohnsitzes.

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  •  Ropa
27.5.2021  (#2)
D.h. ich muss der Gemeinde beweisen, dass es als Hauptwohnsitz genutzt wird?
Was wäre , wenn man nach wenigen Monaten den Hauptwohnsitz wieder wechseln würde?
Wir wollen nur alles im Vorhinein abklären.
Wir werden mit unserer Wunschgemeinde in 2 Wochen darüber sprechen, wären aber vorab nur gerne informiert.


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.5.2021  (#3)

zitat..
Ropa schrieb: Wir würden gerne ein Grundstück kaufen, auch der Bauzwang wäre kein Problem


Es gibt nicht "den Bauzwang". Es hängt davon ab, ob und was die konkrete Gemeinde genau verlangt. Das ist eine privatrechtliche Vereinbarung, die in jeder Gemeinde anders sein kann. Daher kann es sein, dass sie neben dem Bau selbst auch die Nutzung als Hauptwohnsitz fordert, muss aber nicht so sein.

zitat..
Ropa schrieb: Was wäre , wenn man nach wenigen Monaten den Hauptwohnsitz wieder wechseln würde

Dann kommt es drauf an, was im Vertrag steht, also wurde Hauptwohnsitz überhaupt verlangt, wenn ja, für wie lange. Wenn man aber diese Bedingung nicht erfüllt, dann kann die Gemeinde die Konsequenzen ziehen, die bei Nichterfüllung vertraglich festgelegt wurden.

Und auch wenn die Gemeinde grundsätzlich Hauptwohnsitz fordert, kann man auch um Verlägerung oder Ausnahmen ansuchen. Wie gesagt, das ist individuell.

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  •  MikeSeeH
27.5.2021  (#4)

zitat..
Ropa schrieb:
D.h. ich muss der Gemeinde beweisen, dass es als Hauptwohnsitz genutzt wird?

Der "Beweis" ist, dass du dich auf der neuen Adresse zum Hauptwohnsitz meldest.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/an__abmeldung_des_wohnsitzes/Seite.1180200.html


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  •  Stoffal02
  •   Silber-Award
27.5.2021  (#5)
Ob du dann tatsächlich dort wohnst, oder nicht ist der Gemeinde in der Regel egal. Es geht dabei eigentlich nur um Ertragsanteile, welche die Gemeinde durch den Hauptwohnsitz bekommt

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  •  furbo
27.5.2021  (#6)
Ich hatte aus diesen Gründen auch jahrelang meinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland. Es war überhaupt kein Problem, dass ich dort nicht tatsächlich wohnte, sondern nur alle 3-4 Wochen das Wochenende dort verbrachte.

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
27.5.2021  (#7)

zitat..
Stoffal02 schrieb: Ob du dann tatsächlich dort wohnst, oder nicht ist der Gemeinde in der Regel egal.

Solange man nicht für den dortigen Gemeinderatat kandidiert... da gab es ja mal einen prominenten Fall vor kurzem emoji  

zitat..
furbo schrieb: Es war überhaupt kein Problem, dass ich dort nicht tatsächlich wohnte, sondern nur alle 3-4 Wochen das Wochenende dort verbrachte.

Ich war auch einige Zeit mehr an meinem Neben- als meinem Hauptwohnsitz. Für mich hatte das damals auch null Auswirkungen. 

ABER: es gibt schon gewisse Bereiche, wo der Hauptwohnsitz eine Relevanz hat, ad hoc fällt mir Kindergarten/Schule für die Kinder ein (Schulsprengelwechsel zwischen Bundesländer könnte kompliziert werden) oder diverse Beihilfen. Das sollte man vorher mal checken, bevor man einen Scheinwohnsitz begründet. Aber wie gesagt, erstmal klären, ob/was überhaupt gefordert wird.

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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
28.5.2021  (#8)
In unserer Gemeinde in Kärnten:
5 Jahre ab Umwidmung muss bebaut sein. Zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses. Keine Garage, kein Parkplatz. Es muss ein Wohnbedürfnis befriedigt werden...

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