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·gelöst· Baubescheid Einfriedung [W]

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  •  joe_pam
  •  [W]
  •  [Wien]
16.5. - 17.5.2021
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Hallo,

Wir haben für eine Einfriedung zum öffentlichen Gut (Gemeindegrund) bei der Gemeinde eingereicht und nun den Baubescheid erhalten. Eingereicht haben wir gem. §18 (1a), Eineichplan und Baubeschreibung habe ich selbst erstellt und wurde auch so akzeptiert von der Gemeinde.
Bundensland NÖ
Jetzt habe ich einige Fragen - auch hinsichtlich einer Berufung gegen diesen Bescheid:
- Im Gutachten des nicht amtlichen SV ist im ersten Auflagepunkt angeführt, dass eine Bescheinigung des Bauführers nach §30 Abs 2, Z3 über die bewilligungsgemäße Ausführung nach Fertigstellung vorzulegen ist.
Kann das stimmen, weil bei §18 (1a) braucht man ja grundsätzlich keinen Bauführer (zumindest nicht für die Planerstellung soweit ich das gelesen habe)
- In der Niederschrift ist die flasche Parzellennummer in der Sachverhaltsdarstellung angeführt (im Titel der Niederschrift stimmt die Parzellennummer). Da die Niederschrift ja Teil des Bescheids ist das grundsätzlich falsch.
- Zum Sachverständigenhonorar von ca. 100€: Aus älteren Beiträge habe ich gelesen, dass grundsätzlich ein Amtssachverständiger beizuziehen ist. Dieser SV macht in der Gemeinde alle Bauvorhaben als rechte Hand des Bürgermeisters. Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich noch das Honorar hinterfragen bzw. eine Begründung verlangen, warum kein Amts-SV beigezogen wurde?
- Im Falle einer Berufung binnen 2 Wochen: Muss man die Verfahrenskosten von rd. 200eur in jedem Fall jetzt bezahlen?

Da es die Gemeinde bei einem anderen Bauvorhaben bei mir sehr genau genommen hat möchte ich hier keine Unklarheiten offen lassen welche zu einem späteren Zeitpunkt zu Diskussionen führen, va. bzgl. des erforderlichen Bauführers.

lG Joe

  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.5.2021  (#1)
Es stellt sich zunächst die Frage, was genau steht im "Spruch" des Bescheides? Das ist das, was zählt!

zitat..
joe_pam schrieb: Bescheinigung des Bauführers

Dein Bauvorhaben braucht keinen Bauführer und auch keine Bauführerbescheinigung. Diese Forderung ist daher ungesetzlich.

zitat..
joe_pam schrieb: flasche Parzellennummer in der Sachverhaltsdarstellung

Wenn das als offensichtlicher Irrtum an einer einzigen Stelle des Verfahrens erkennbar ist, dann würd ich demnicht viel Bedeutung zumessen. Entscheidend ist, welche Grundstücksnummer steht in deinem Bauansuchen, in deinen Einreichunterlagen wie z.B. Lageplan und - welche Grundstücksnuimmer steht im Bewilligungsbescheid?

zitat..
joe_pam schrieb: Sachverständigenhonorar von ca. 100€:

Du hast Recht: primär sind Amtssachverständige beizuziehen, und zwar wenn "verfügbar". Wenn mans genau nimmt, wär das von der Baubehörde zu prüfen und zu dokumentieren gewesen. Aber vielleicht habens irgendwann eine pauschale Auskunft des Gebietsbauamtes eingeholt, dass dort kein Amtssachverständiger zu Verfügung steht??? Sie hättens dir dann aber korrekterweise als Begründung für den Privatsachverständigen in den Bescheid schreiben müssen.

zitat..
joe_pam schrieb: Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich noch das Honorar hinterfragen bzw. eine Begründung verlangen, warum kein Amts-SV beigezogen wurde?

Solang der Bescheid nicht in Rechtskraft ist, kannst grundsätzlich alles, was im Bescheid steht hinterfragen bzw. bekämpfen.

zitat..
joe_pam schrieb: Im Falle einer Berufung binnen 2 Wochen: Muss man die Verfahrenskosten von rd. 200eur in jedem Fall jetzt bezahlen?

Kommt drauf an, was du alles in der Berufung bekämpfst. Die Kostenvorschreibung wird normalerweise im Bescheid in einem Spruchpunkt 2.) angeführt. Wenn du gegen diesen keine Berufung einlegst, sondern nur gegen Spruchpunkt1.), dann wird dieser Punkt 2.) rechtskräftig und ist somit fristgerecht zu bezahlen.




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  •  joe_pam
17.5.2021  (#2)
Vielen Dank!!
Im Spruch des Bescheids steht die richtige Parzelle wie im Plan. Das ist also nur ein Irrtum an einer Stelle und sollte dann nicht tragend werden.
Die Kostenvorschreibung ist ein eigener Spruchtel II, das ist richtig!
Wie das halt so üblich ist in kleinen Gemeinden, wurde der Sachverständige noch nie hinterfragt - bzw. wäre von Vorteil gewesen, das gleich im Bauansuchen anzuführen, dass ein ASV gewünscht wird. Das hätte die Verfahrensdauer dann sicher erhöht...
Betreffend dem Bauführer - wenn das ungesetzlich ist, sollte ich dann den Bescheid beeinspruchen oder steht die NÖ Bauordnung dann ohnedies rechtlich über dem Bescheid und die Sache ist klar auch wenn der Bescheid mit der ungesetzlichen Auflage rechtsgültig ist?
Ich will dann keinesfalls Diskussionen wegen der Bauführerbescheinigung haben - die hatte ich leider schon genug.
lG Joe


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.5.2021  (#3)

zitat..
joe_pam schrieb: oder steht die NÖ Bauordnung dann ohnedies rechtlich über dem Bescheid

Na, NICHTS steht über einem rechtskräftigen Bescheid. Es gilt, was im rechtskräftigen Bescheid steht, auch wenn es rechtlich falsch sein sollte.

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