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Auslegung Bauordnung/BautechnikV

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  •  wolfgang1
27.2.2019 0
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Habe nach "laienhaftem" Studium der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] und BTV ein paar Auslegungsfragen:

Heizung:
gilt sowohl ein Gas-Durchlauferhitzer, mit dem geheizt und Warmwasser aufbereitet wird, ebenso wie ein klassischer Ofen mit Warmwasserboiler ("Therme") jeweils mit ca. 20KW Leistung als Heizkessel (auch der Durchlauferhitzer)  und Kleinfeuerungsanlage, und Zentralheizungsanlage nicht jedoch als Ofen (dient nicht nur zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellraumes)?
Ein Kamin im Wohnzimmer zum Heizen gilt jedoch nur als Ofen?

Wären somit Gasdurchlauferhitzer (die auch eben Warmwasser für eine Fußbodenheizung bereiten) und ihr Abgas über einen Wandauslass ins Freie blasen bewilligungspflichtig (Heizkessel, der nicht über das Dach ableitet)?

Obige Gasdurchlauferhitzer mit Abgasführung übers Dach sind ja nur meldepflichtig.

Kamine in einem Einfamilienhaus zb Kamin im Wohnzimmer wäre nicht einmal meldepflichtig? Rauchfangkehrer muss man aber wohl schon informieren?

§23 Baubewilligung:
wenn die Gemeinde bei der Baubewilligung einen Fehler gemacht hat, kann sie den Bescheid innerhalb von 4 Monaten ab Baubeginn widerrufen? Sodass man notfalls den bereits gebauten Zustand auf eigene Kosten abbrechen muss? Kann man sich davor irgendwie schützen?

§5 BautechnikV
Interpretiere ich das richtig, dass man im Einfamilienhaus im Prinzip für Wohnräume keine Mindesthöhe bzw. Mindestbelichtung beachten müsste? Und warum müsste man dies als Bauwerber ausdrücklich beantragen?


Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Gebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

           - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 9.1                          Anforderungen an die Belichtung

           - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.1                        Fußbodenniveau von Räumen

           - Anlage 3 (OIB-Richtlinie 3), Pkt. 11.2                        Raumhöhe

           - Anlage 5 (OIB-Richtlinie 5)                                        Schallschutz

(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die allgemein zugänglich sind (z. B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.



Vielen Dank für Eure Hilfe!


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