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Aufschließungsabgabe [NÖ]

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  •  R_______
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
3.5. - 4.5.2019
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Hallo zusammen!

Wir sind gerade dabei ein unbebautes Grundstück in NÖ zu kaufen (~1100m² Bauland und ~8000m² Grünland - daher dauert alles etwas länger... grundverkehrsbehördliche Genehmigung...).

Die Aufschließungsabgabe für das Bauland wurde noch nicht bezahlt, es liegt keine Bauplatzerklärung vor. Da wir hier aber in absehbarer Zeit bauen wollen, wird das einer der nächsten Schritte sein.

Mit 1.7.2019 wird der Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungsabgabe (spürbar) erhöht (Gemeinderatsbeschluss liegt schon vor).

Daraus ergeben sich jetzt zwei Fragen für uns:

Wenn die Bauplatzerklärung und die Zahlung der Aufschließungsabgabe noch vor dem 1.7. erfolgt und man erst nach dem 1.7. einreicht bzw. baut, muss man etwas (die Differenz?) nachzahlen?

Ist der Tag der Antragsstellung für die Bauplatzerklärung ausschlaggebend für die Berechnung der Aufschließungsabgabe, oder welcher Zeitpunkt sonst? (Würde es also reichen, vor dem 1.7. den Antrag an die Gemeinde zu stellen?)

Mit bestem Dank im Voraus,
Reinhard

  •  bautech
  •   Gold-Award
3.5.2019  (#1)

zitat..
R_______ schrieb: Wenn die Bauplatzerklärung und die Zahlung der Aufschließungsabgabe noch vor dem 1.7. erfolgt und man erst nach dem 1.7. einreicht bzw. baut, muss man etwas (die Differenz?) nachzahlen

 Nein


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.5.2019  (#2)
Folgende Grundsätze mal ganz allgemein vorweg:

Die bei der Berechnung der Aufschließungsabgabe maßgeblichen Parameter (z.B. Einheitssatz) richten sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der "Abgabentatbestand" erfüllt ist. Unter "Abgabentatbestand" versteht man jenen gegebenen Sachverhalt, der die Gemeinde berechtigt, die Abgabe vorzuschreiben. Für die Gemeinde gilt dann aber für die tatsächliche Vorschreibung und Einhebung eine 5 Jahresfrist.  
Das heißt aber mit anderen Worten: auch wenn sich die Gemeinde mit der tatsächlichen Vorschreibung der Aufschließungsabgabe (bis zu 5 Jahre) Zeit lässt, dann zählen für die Berechnung jene Parameter, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabentatbestandes gegolten haben, auch wenn sie sich in der Zwischenzeit geändert haben sollten.

Für den vorliegenden Fall heißt das nun konkret:

zitat..
R_______ schrieb: Wenn die Bauplatzerklärung und die Zahlung der Aufschließungsabgabe noch vor dem 1.7. erfolgt und man erst nach dem 1.7. einreicht bzw. baut, muss man etwas (die Differenz?) nachzahlen?

Es zählt aufgrund obiger Ausführung somit auch nicht, ob die Aufschließungsabgabe jetzt tatsächlich vor oder nach dem 1.7. bezahlt wird.
Es zählt weiters nicht, ob vor oder nach dem 1.7. eingereicht oder gebaut wird.

Sondern: es geht um das Entstehen des "Abgabentatbestandes" und den dazugehörigen Zeitpunkt.
Also ist die konkrete Frage hier, wann  bzw. wodurch der "Abgabentatbestand" erfüllt ist??
Dafür gibt es bei der Aufschließungsabgabe mehrere Möglichkeiten:
Eine davon (=die hier wahrscheinlich zutreffende) ist die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz.
Im vorliegenden Fall wird R______ die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz möglichst rasch beantragen müssen (alles andere scheint in jedem Fall zu spät zu kommen). Dann erklärt die Baubehörde das Grundstück MIT BESCHEID (nur ein solcher zählt) zum Bauplatz. An dem Tag, an dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, ist der Abgabentatbestand für die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe erfüllt und es zählen die Berechnungsparameter, die an diesem Tag gegolten haben (egal, wann die Gemeinde die Aufschließungsabgabe dann tatsächlich vorschreibt). 

Im Zeitaublauf bedeutet dies: Es ist zuerst der Antrag auf Bauplatzerklärung zu stellen. Rein gesetzlich hätte die BAubehörde für diese Entscheidung eine zeitliche Frist von 3 Monaten, womit der Bescheid erst nach dem 1.7. kommen könnte. D.h. R_______ hat es jetzt  nicht mehr slebst in der Hand, den alten, bisherigen Einheitssatz zu erzwingen, wenn die Gemeinde das nicht will. Es geht also nur noch mit Goodwill der Gemeinde, indem sie den Bescheid über die Bauplatzerklärung zumindest 2 Wochen vor dem 1.7. ausstellt, besser gesagt "zustellt". Eine Verkürzung dieser Frist um 2 Wochen in Form eines Rechtsmittelverzichtes würde ich hier nicht in Erwägung ziehen, da man dann auch einen allfälligen Berechnungsfehler nicht mehr korrigieren könnte und vorweg alles pauschal akzeptieren würde, was da ausgerechnet wird.
Unterm Strich bedeutet das alles: in jedem Fall SOFORT den Antrag auf Bauplatzerklärung stellen!!! (um zumindest die Chance auf den alten Einheitssatz noch zu wahren - Garantie gibts hier ohnehin nicht mehr, dafür ist es bereits zu spät)

Ein weiteres Problem könnte hier auch noch auftauchen: Lt. obigen Angaben wird das Grundstück gekauft.  Ist R_____ überhaupt schon Eigentümer??? Den Antrag auf Bauplatzerklärung darf nämlich nur der Grundstückseigentümer stellen.
Falls R________  noch nicht Eigentümer ist, dann müsste diesen Antrag der bisherige Eigentümer stellen!  Dann müsste man im Kaufvertrag regeln, von wem die dann an den Voreigentümer vorgeschriebene Aufschließungsabgabe zu bezahlen ist usw...

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  •  R_______
4.5.2019  (#3)
Vielen Dank, Karl, für diese unglaublich tolle Antwort, die einfach alles beantwortet!

Wir sind noch nicht Eigentümer, wir warten gerade die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ab.
Im Kaufvertrag wurde bereits geregelt, das sämtliche Kosten der Aufschließung von uns zu tragen sind - also werden wir den Verkäufer bitten, für uns den Antrag auf Bauplatzerklärung zu stellen. Beziehungsweise werde ich auf der Gemeinde vorher noch nachfragen, ob der Bescheid überhaupt rechtzeitig erledigt werden würde, oder ob sie mit der Bearbeitung bis in den Juli warten würden.

Beste Grüße,
Reinhard


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