« Baurecht  |

·gelöst· Auflage Sicherheitsglas bei FPH 85 (NÖ) [W]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  archer0730
  •  [W]
  •  [Wien]
26.5. - 28.5.2021
3 Antworten | 3 Autoren 3
3
Bei eine Generalsanierung in NÖ werden auch die Fenster und Terrassentüren getauscht. Geplant ist für die Fenster eine FPH von 85cm. So steht es auch im Einreichplan. 
Gestern habe ich einen Baubescheid mit folgender Auflage bekommen:
 "Sämtliche Verglasungen im Verkehrsbereich müssen bis zu einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (Standfläche) sowie sonstige Verglasungen unterhalb der Brüstungshöhe (Parapethöhe unter 90 cm) den gegebenen statischen Beanspruchungen gerecht werden und dürfen beim Bruch nicht scharfkantig splittern (z.B. Sicherheitsglas). Anstelle dessen können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei einem Anprall von Personen verhindern. Hinsichtich der Verglasungen ist die ÖNORM B 3716 verbindlich einzuhalten. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Verglasungen ist erstellen zu lassen und ist diese vor Ort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch behördliche Organe aufzubewahren bzw. auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. "

Gibt es dazu einen entsprechenden Gesetzestext?

In der NÖ Bautechnikverordnung 2014 finde ich dazu nichts. Und in der OIB Richtlinie 4 (Fassung NÖ Bautechnikverordnung 2014) steht in 5.1.1: vertikale Verglasungen entlang begehbarer Flächen bis 85cm Höhe über der Standfläche

  •  BAULEItEr
27.5.2021  (#1)

zitat..
archer0730 schrieb: Gibt es dazu einen entsprechenden Gesetzestext?

wenn kein Menschengedränge zu erwarten ist, dann gebe ich dir recht müsste eigentlich die Passage mit den 85cm für dich zutreffen.

Was wird da saniert?




1
  •  archer0730
27.5.2021  (#2)
Es wird ein Einfamilienhaus saniert. 

Ich habe inzwischen eine Antwort von meinem Fensterproduzenten erhalten:  
Dieser meint, dass bei FPH85cm das Glas ja eh erst bei einer Parapethöhe größer 90cm anfängt und die Anforderung somit eingehalten ist.

Die Antwort von meinem Architekten:
Der Absatz bezieht sich nur auf Verglasungen im Verkehrsbereich. Da zählen normale Fenster nicht dazu, sondern lediglich die Terrassentüren.

(Die Terrassentüren sind natürlich als Sicherheitsglas geplant.) 

1
  •  bautech
  •   Gold-Award
28.5.2021  (#3)
Ich bin da gedanklich bei deinem Fensterhändler...
Die FPH beschreibt ja die fertige Parapethöhe, wobei dann der Rahmen des Fensters noch dazugeschlagen werden kann. Findige Architekten argumentieren sogar mit der Laibungstiefe, gehört auch eingerechnet 😌

Außerdem stehst ja in der OIB drinnen - vertikale Verglasungen entlang begehbarer Flächen bis 85cm Höhe über der Standfläche... die Verglasung endet nun mal nicht bei der Fensterbank, sondern eindeutig darüber

1



Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Grundbucheintrag mit Freundin 65/35 ?