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Anwalt Wien/NÖ

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  •  Christl2023
25.9. - 2.10.2023
13 Antworten | 5 Autoren 13
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Liebe Community, 

ich benötige einen Anwalt für Baurecht, könnt ihr mir in Wien bzw NÖ einen guten und preislich fairen empfehlen? Es geht um einen Streit mit unserer Baufirma.
Vielen Dank! 

  •  mycastle
  •   Gold-Award
27.9.2023  (#1)
Also Du meinst WERKVERTRAGSRecht im Bau?

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  •  Christl2023
28.9.2023  (#2)
Ich denke Ja. 

Die Ausführung der Baufirma verstößt gegen die Bauordnung. Die Haftung ist nun die Streitfrage. 


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  •  PhilippG
  •   Bronze-Award
28.9.2023  (#3)

zitat..
Christl2023 schrieb:

Ich denke Ja. 

Die Ausführung der Baufirma verstößt gegen die Bauordnung. Die Haftung ist nun die Streitfrage.

Empfehlen kann ich niemande, aber verantwortlich ist der Bauführer (also die Baufirma) lt Wr. Bauordnung:

Verantwortlichkeit bei der Bauausführung § 125.
(1) Bei der Bauausführung sind verantwortlich:

a)

für die Einhaltung der Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, sowie aller Auflagen der Baubewilligung, für die werksgerechte Bauausführung, für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und Konstruktionen sowie überhaupt für die Einhaltung aller auf die Bauführung Bezug habenden Vorschriften dieses Gesetzes, seiner Nebengesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen der Bauführer;

b)

falls die Bauführung mehreren, unter der Leitung des Bauführers selbständig tätigen Bauausführenden obliegt, neben dem Bauführer für die Verwendung der den Plänen und den Berechnungen zugrunde gelegten Baustoffe sowie für die bewilligungs- und bauordnungsgemäße Ausführung auch der jeweilige Bauausführende.

(2) Die Verantwortlichkeit nach Abs. 1 wird durch die behördliche Bewilligung und die behördlichen Überprüfungen nicht berührt. Wenn sich im Zuge der Bauausführung ergibt, daß bei Einhaltung des Bauplanes, der nach diesem Gesetz ausgeführt werden darf, oder der Auflagen der Baubewilligung eine Abweichung von den Bauvorschriften entsteht, sind der Bauführer, die selbständig tätigen Bauausführenden und der Prüfingenieur (§ 127 Abs. 3) verpflichtet, dies der Behörde unverzüglich zu melden. Überdies ist der Prüfingenieur verpflichtet, der Behörde zu melden, wenn im Zuge der Bauausführung von den Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, in einer solchen Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, daß die Abweichung über ein bewilligungsfreies Bauvorhaben hinausgeht, oder bei der Bauausführung nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden (§ 127 Abs. 8).

(3) Für nachträglich verfaßte Berechnungen und die zugehörigen Detailpläne, die dem Baubewilligungsverfahren noch nicht zugrunde gelegen waren, gelten die Bestimmungen des § 65 sinngemäß.

(4) Die Verpflichtungen des Bauwerbers und des Eigentümers (aller Miteigentümer) der Liegenschaft bleiben unberührt.

...ich wünsche Euch alles Gute - das klingt nicht besonders lustig!

1


  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.9.2023  (#4)
Geht es um Wien oder Niederösterreich??

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  •  Christl2023
29.9.2023  (#5)
Vielen Dank PhilippG - so eine Info habe ich in der NÖ Bauordnung nicht gefunden. 
karl10: das Objekt befindet sich in NÖ. 


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  •  casabn
29.9.2023  (#6)
Auf der Homepage der Österr.Rechtsanwaltskammer kann man nach Fachgebieten suchen:
www.oerak.at --> Rechtsanwalt finden.
Dann bei Tätigkeitsgebiet Schadenersatzrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, ... eingeben und schauen, wen es aller gibt. Dann würd ich mir noch die Homepages anschauen. 
Da ist man zwar eine Weile beschäftigt, aber so kriegt man am ehesten ein Bild, welcher Anwalt in welchen Bereichen versiert ist.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.9.2023  (#7)

zitat..
Christl2023 schrieb: Vielen Dank PhilippG - so eine Info habe ich in der NÖ Bauordnung nicht gefunden.

Kannst in der NÖ Bauordnung auch nicht finden, weil es solche Bestimmungen in NÖ nicht gibt.
Also bitte in deinem Fall die Zitate von PhilippG gleich wieder vergessen.

Nochmal zum maßgeblichen Sachverhalt:
Die Baufirma baut etwas anders als es bewilligt wurde.
Da gibts zunächst baurechtliche Aspekte zu beachten:
- Ist diese Abweichung tatsächlich eine baurechtlich bewilligungspflichtige Abweichung? (Du solltest uns da schon einigermaßen nachvollziehbar beschreiben, was da genau anders gemacht wurde!)
- Ist diese Abweichung schon abgeschlossen und fertig oder ist das noch im Bau?
- Wäre die Abweichung genehmigungsfähig oder hast du mit baupolizeilichen Konsequenzen im Sinne von Aufträgen der Baubehörde zur Abänderung, Anpassung, Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu rechnen?
- Was sagt dein Bauführer zu den Abweichungen? Der muss ja den Bau überwachen, ob alles "wie bewilligt" gebaut wird und er muss am Ende für die Fertigstellung bescheinigen, dass alles "wie bewilligt" gebaut wurde? Wird er das trotz bewilligungspflichtiger Abweichungen tun?  
- Wärest du allenfalls mit der abweichenden Ausführung einverstanden?

Hinzuweisen ist aus baurechtlicher Sicht auch darauf, dass in NÖ gegenüber der Baubehörde "DU ALLEIN" für allfällige baurechtliche Konsequenzen verantwortlich bist (daher bitte das obige Posting betreffend Wien vergessen). Bescheide der Baubehörde z.B. zur Beseitigung der nicht bewilligten Abweichungen oder zu deren "Korrektur" oder im schlimmsten Fall zum Abbruch gehen in NÖ ausschließlich an den Eigentümer des Bauwerks. Da geht nichts an die ausführende Baufirma, das musst baurechtlich ganz allein DU ausbaden.

Es ist dann deine Sache - und dann nämlich rein zivilrechtlich - ob und wie du dich in der Folge an der Firma schadlos halten kannst. Ist dann im Prizip nicht anders, wie es hier im Forum schon oft betreffend "Mängel" diskutiert wurde.

D.h in einer ersten groben Analyse, dass du 2 Aspekte beachten wirst müssen:
1. das rein baurechtliche Problem, das du ganz allein mit der Baubehörde austragen musst, und
2. das zivilrechtliche Problem, wie du deine Firma belangen kannst, sodass du letztlich schadlos davon kommst.

Das bedeutet aber auch, dass du einen Rechtsbeistand brauchst, der beide Bereiche entsprechend abdecken kann. Wobei mir das Baurecht  - jedenfalls aus meiner mit dem Baurecht sehr vertrauten Sicht -  das geringere Problem zu sein scheint. Da könnte ich dir wahrscheinlich von hier aus zumindest in den groben Fragen behilflich sein.....

Fürs Baurecht ist der hier jedenfalls ein Spezialist für NÖ und ohne Zweifel einer der kompetentesten:
https://www.oerak.at/buergerservice/servicecorner/rechtsanwalt-finden/?tx_rafinden_simplesearch%5Blid%5D=2568&tx_rafinden_simplesearch%5Baction%5D=show&tx_rafinden_simplesearch%5Bcontroller%5D=LawyerSearch&cHash=873340ace39072045e179fd573909f4c
Wie weit er auch die zivilrechtliche Komponente abdecken kann, weiß ich nicht..

1
  •  PhilippG
  •   Bronze-Award
29.9.2023  (#8)
Sorry, wusste nicht, dass NÖ (in der Überschrift steht ja Wien/NÖ)...irre wie unterschiedlich das ist...

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  •  Christl2023
30.9.2023  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb:

Nochmal zum maßgeblichen Sachverhalt:
Die Baufirma baut etwas anders als es bewilligt wurde.
Da gibts zunächst baurechtliche Aspekte zu beachten:
- Ist diese Abweichung tatsächlich eine baurechtlich bewilligungspflichtige Abweichung? (Du solltest uns da schon einigermaßen nachvollziehbar beschreiben, was da genau anders gemacht wurde!)

die Abweichung ist nicht bewilligungsMÖGLICH - es muss rückgebaut werden. 

zitat..

- Ist diese Abweichung schon abgeschlossen und fertig oder ist das noch im Bau?

ist bereits abgeschlossen.

- Wäre die Abweichung genehmigungsfähig oder hast du mit baupolizeilichen Konsequenzen im Sinne von Aufträgen der Baubehörde zur Abänderung, Anpassung, Herstellung des konsensgemäßen Zustandes zu rechnen?

Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich bzw kann es so nicht bewilligt werden, da es gegen die Bauordnung verstößt.

 
- Was sagt dein Bauführer zu den Abweichungen? Der muss ja den Bau überwachen, ob alles "wie bewilligt" gebaut wird und er muss am Ende für die Fertigstellung bescheinigen, dass alles "wie bewilligt" gebaut wurde? Wird er das trotz bewilligungspflichtiger Abweichungen tun?  

die Baufirma sagt momentan nichts dazu und reagiert nicht auf Mails und Anrufe. 

zitat..
 

Hinzuweisen ist aus baurechtlicher Sicht auch darauf, dass in NÖ gegenüber der Baubehörde "DU ALLEIN" für allfällige baurechtliche Konsequenzen verantwortlich bist (daher bitte das obige Posting betreffend Wien vergessen). Bescheide der Baubehörde z.B. zur Beseitigung der nicht bewilligten Abweichungen oder zu deren "Korrektur" oder im schlimmsten Fall zum Abbruch gehen in NÖ ausschließlich an den Eigentümer des Bauwerks. Da geht nichts an die ausführende Baufirma, das musst baurechtlich ganz allein DU ausbaden.

- das bedeutet, ich muss (vorerst) alle Kosten übernehmen und kann diese dann bei der firma einklagen? Was passiert wenn ich dies finanziell nicht schaffe? 

zitat..
Noch habe ich seitens der Gemeinde keinen Bescheid erhalten. Aber der wird sicher bald kommen. Wie lange habe ich dann üblicherweise Zeit, um das Gebäude entsprechend der Bauordnung zu ändern? 



Fürs Baurecht ist der hier jedenfalls ein Spezialist für NÖ und ohne Zweifel einer der kompetentesten:
Vielen Dank, das hilft mir schonmal weiter! 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.9.2023  (#10)

zitat..
Christl2023 schrieb: Noch habe ich seitens der Gemeinde keinen Bescheid erhalten. Aber der wird sicher bald kommen.

D.h. die Baubehörde war schon da und hat das Bauwerk an Ort und Stelle überprüft und dabei eine Abweichung von der Bewilligung festgestellt? Und sie haben auch in einer Niederschrift/Gutachten festgehalten, dass diese Abweichung nicht bewilligungsfähig ist?
Und: Wieso ist die Baubehörde überhaupt gekommen, das zu überprüfen? Ist ja nicht Standard, welchen Anlass hats dafür gegeben?

zitat..
Christl2023 schrieb: Wie lange habe ich dann üblicherweise Zeit, um das Gebäude entsprechend der Bauordnung zu ändern?

Im baupolizeilichen Auftrag (=Bescheid) steht dann auch die Frist. Da gibts kein fixes Ausmaß - kommt auf den Einzelfall an.

zitat..
Christl2023 schrieb: die Baufirma sagt momentan nichts dazu

Ist die "Baufirma" auch dein "Bauführer"?

zitat..
Christl2023 schrieb: Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich bzw kann es so nicht bewilligt werden, da es gegen die Bauordnung verstößt.

Wär halt schon interessant, was da so eindeutig gegen die Bauordnung verstößt?!

zitat..
Christl2023 schrieb: ist bereits abgeschlossen.

Aber Fertigstellungsanzeige wurde noch nicht gemacht??




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  •  Christl2023
1.10.2023  (#11)

zitat..
Karl10 schrieb:

──────
Christl2023 schrieb: Noch habe ich seitens der Gemeinde keinen Bescheid erhalten. Aber der wird sicher bald kommen.
───────────────

D.h. die Baubehörde war schon da und hat das Bauwerk an Ort und Stelle überprüft und dabei eine Abweichung von der Bewilligung festgestellt? Und sie haben auch in einer Niederschrift/Gutachten festgehalten, dass diese Abweichung nicht bewilligungsfähig ist?
Und: Wieso ist die Baubehörde überhaupt gekommen, das zu überprüfen? Ist ja nicht Standard, welchen Anlass hats dafür gegeben?

zitat..
- die Behörde hat eine Vermessung in Auftrag gegeben. Danach gabs ein Gespräch, bei dem es eigentlich geheißen hat, wir müssen nur nachträglich die Änderung einreichen. Dafür haben wir eine Frist bekommen. Wir haben dann ein zweites Gespräch gefordert, um Details zu klären und dort hieß es dann, es ist nicht bewilligungsfähig. Vom ersten Gespräch gibt's eine Niederschrift, vom zweiten nicht. 

zitat..


──────
Christl2023 schrieb: Wie lange habe ich dann üblicherweise Zeit, um das Gebäude entsprechend der Bauordnung zu ändern?
───────────────

Im baupolizeilichen Auftrag (=Bescheid) steht dann auch die Frist. Da gibts kein fixes Ausmaß - kommt auf den Einzelfall an.

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Christl2023 schrieb: die Baufirma sagt momentan nichts dazu
───────────────

Ist die "Baufirma" auch dein "Bauführer"?

ja, wir haben alles an einen GU vergeben.

zitat..

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Christl2023 schrieb: Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht möglich bzw kann es so nicht bewilligt werden, da es gegen die Bauordnung verstößt.
───────────────

Wär halt schon interessant, was da so eindeutig gegen die Bauordnung verstößt?!

- kann ich dir dazu eine private Nachricht schreiben? 

zitat..


──────
Christl2023 schrieb: ist bereits abgeschlossen.
───────────────

Aber Fertigstellungsanzeige wurde noch nicht gemacht??

- nein, wurde noch nicht gemacht. 

 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.10.2023  (#12)
Ja, kannst natürlich auch PN schicken oder auf die in meinem Profil hinterlegte mailadresse.
Diskretion kann ich dir garantieren (meine Anonymität hier ist mir selbst absolut wichtig).
Bitte auch die Niederschrift mitschicken.
Und meine Frage beantworten: wieso kommt die Baubehörde nachmessen? Da muss es einen konkreten Anlass gegeben haben, oder? War es ein Nachbar?

zitat..
Christl2023 schrieb: und dort hieß es dann, es ist nicht bewilligungsfähig.

Und was hat man dann gesagt, was da jetzt in der Folge passiert?? Dass du einen Abbruchbescheid bekommst??

Du vermeidest offensichtlich penibel, den Sachverhalt näher zu beschreiben - natürlich dein gutes Recht - aber es klingt jetzt so, als sei das Gebäude lagemäßig nicht entsprechend der Bewilligung situiert worden und irgendwo spießt es sich nun mit den Abständen bei einem Bauwich, oder?

Die Antworten sind halt auch nicht immer präzise genug. Z.B. meine Frage nach dem Bauführer.
Also ist der GU auch der an die Baubhörde gemeldete "Bauführer"? Und zwar "Bauführer" gemeint nach der Definition der Bauordnung? ("Bauführer" gem. Bauordnung und "Bauausführender" auf der Baustelle müssen ja nicht ident sein!)
Versteh ich richtig, dass du einen GU hast, der sowohl "Bauführer" gem. Bauordnung ist als auch gleichzeitig Bauausführender bzw. einer der diverse Subunternehmer beizieht und beauftragt? Ja? 
 

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  •  Christl2023
2.10.2023  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb:

Ja, kannst natürlich auch PN schicken oder auf die in meinem Profil hinterlegte mailadresse.
Diskretion kann ich dir garantieren (meine Anonymität hier ist mir selbst absolut wichtig).
Bitte auch die Niederschrift mitschicken.
Und meine Frage beantworten: wieso kommt die Baubehörde nachmessen? Da muss es einen konkreten Anlass gegeben haben, oder? War es ein Nachbar?

──────
Christl2023 schrieb: und dort hieß es dann, es ist nicht bewilligungsfähig.
───────────────

Und was hat man dann gesagt, was da jetzt in der Folge passiert?? Dass du einen Abbruchbescheid bekommst??

Du vermeidest offensichtlich penibel, den Sachverhalt näher zu beschreiben - natürlich dein gutes Recht - aber es klingt jetzt so, als sei das Gebäude lagemäßig nicht entsprechend der Bewilligung situiert worden und irgendwo spießt es sich nun mit den Abständen bei einem Bauwich, oder?

Die Antworten sind halt auch nicht immer präzise genug. Z.B. meine Frage nach dem Bauführer.
Also ist der GU auch der an die Baubhörde gemeldete "Bauführer"? Und zwar "Bauführer" gemeint nach der Definition der Bauordnung? ("Bauführer" gem. Bauordnung und "Bauausführender" auf der Baustelle müssen ja nicht ident sein!)
Versteh ich richtig, dass du einen GU hast, der sowohl "Bauführer" gem. Bauordnung ist als auch gleichzeitig Bauausführender bzw. einer der diverse Subunternehmer beizieht und beauftragt? Ja?

Pn ist nicht möglich, da ich zu neu im Forum bin, ich schreibe dir auf die Mail! 


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