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Abstand Nebengebäude/öffentliches Gut OÖ [OÖ]

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  •  wosishi
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
28.9. - 20.10.2016
15 Antworten 15
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Hallo!

Ich habe eine Frage zu Abstandsregelungen – ich hoffe bei Karl10 leuchtet da gleich automatisch ein Lamperl auf.

Gebaut wird ein Einfamilienhaus mit einem Nebengebäude (=Garage) in Oberösterreich. Für das Grundstück ist kein Bebauungsplan zu berücksichtigen. Die Abstände des Einfamilienhauses sind unstrittig.
Bei meiner Frage geht es daher um die Platzierung der Garage (siehe auch Bild). Die Garage soll im Norden an ein bebautes Nachbargrundstück grenzen. Hier kann prinzipiell bis zur Grundgrenze gebaut werden, sofern bestimmte Punkte eingehalten werden.
Im Westen grenzt das Grundstück und somit das Nebengebäude an öffentliches Gut (Gemeindestraße). Das Garagentor soll an der Südseite der Garage sein – die Westseite wäre eine Außenwand ohne Fenster. Die Zufahrt zum Grundstück wäre im Westen geplant. Im Süden grenzt das Grundstück ebenfalls an eine Gemeindestraße.


2016/20160928729136.JPG

Eine erste Rückmeldung der Gemeinde hat ergeben, dass hier westseitig ein Abstand von 2 Metern zum öffentlichen Gut einzuhalten ist. Bevor ich beginne weitere Diskussionen mit der Gemeinde zu führen, würde ich gerne den rechtlichen Rahmen abstecken und bitte daher um Kommentare der einschlägigen Experten:
• Welches Gesetz bzw. welche darauf basierende Verordnung kommt hier zur Anwendung?
• Spielt es eine Rolle welche Abstände anderen Bauwerbern vorgeschrieben wurden? Hintergrund der Frage: auf der anderen Seite der westlich gelegenen Straße wurde kürzlich eine Garage mit deutlich geringerem Abstand errichtet (gleiche Ausrichtung – allerdings grenzt dieses Grundstück im Süden nicht an öffentliches Gut, sondern an Grünland).

Danke!

  •  heislplaner
  •   Gold-Award
28.9.2016  (#1)
Angeblich muss der abstand zu öffentlichem gut mindestens 60cm betragen. War bei unserer gartenhütte thema. Hab das auch irgendwo nachgelesen - weiss aber nicht mehr wo. Nicht unwichtig: OÖ!

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
28.9.2016  (#2)
ich glaube du dürftest mit der garage bei seitlicher zufahrt auch im vorderen bauwich an die grenze. das problem wird sein daß du ausreichend stellfläche vor dem tor nachweist damit du nicht öffentliches gut blockierst...

so wie gezeichnet funktioniert das nur für die rechte spur...

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  •  wosishi
28.9.2016  (#3)
Danke schon mal für die Rückmeldungen!
Die erwähnten 60cm sind mir von der Gemeinde als "üblicherweise" vorgesehener Abstand eines Gartenzauns von der Straße genannt worden - ich hätte das als Verwaltungspraxis gesehen, niedergeschrieben habe ich das bislang nirgends gesehen.

Auf der Seite des Landes OÖ lese ich nun,
"Demgegenüber ist der Abstand einer Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche im Baurecht nur insofern geregelt, als vor Garagentoren zur Straßenfluchtlinie oder zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich ein Stauraum von mindestens 5 m vorzusehen ist (§ 43 Abs. 5 Oö. BauTG 2013). Soll die Garage innerhalb eines Bereiches von 8 m neben Landes- oder Gemeindestraßen zu liegen kommen, ist überdies die Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung gemäß § 18 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 erforderlich."

Der Abstand von der linken Seite des Garagentores zur Straßenfluchtlinie (ich nehme an, dass ist in unserem Fall einfach die Grundgrenze?) beträgt 5 Meter (zur schräg verlaufenden Grenze). Meine laienhafte Interpretation wäre daher, dass diese Vorgabe eingehalten ist. Inwiefern § 18 (1) OÖ Straßengesetz bei dieser Erstbeurteilung der Gemeinde bereits eine Rolle spielt weiß ich nicht.

Wir werden das also wohl im persönlichen Gespräch erörtern - dabei werden wir auch die Thematik mit dem ausreichenden Stellplatz diskutieren.

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  •  Richard3007
28.9.2016  (#4)
Anhand deines Planes sind da aber keine 5m sondern schätzundsweise max. 3m.

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  •  kech
  •   Silber-Award
28.9.2016  (#5)
oö.Bautechnikgesetz - Das Gesetz, das du zu beachten hast, ist das BauTG, § 6, in der Fassung 2013.
Du kannst es dir ergoogeln.

Beachten musst du hier auch die Vorschreibung für Stellplätze (§ 8).
Leider habe ich die neuete Fassung des BauTG nicht zur Hand. Im alten BauTG war aber ein Stauraum von mindestens 5m bis Garagentor vorgesehen, es gab aber Ausnahmen. Was für dich machbar ist, solltest du mit der Gemeinde abklären. Wenn kein Bebauungsplan vorhanden ist, gilt das Gesetz.

Deine Garagensituierung ist jedenfalls keine Standardangelegenheit.
Das Problem dürfte sein, ob dein Stauraum für das zweite Auto als ausreichend beurteilt werden kann.
Viel Glück!

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  •  wosishi
28.9.2016  (#6)
Von der linken Seite des Garagentors gemessen sollten das schon min 5 Meter sein. Von der linken Seite des Gebäudes (also von der Außenwand) wären es weniger Meter.


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  •  Richard3007
28.9.2016  (#7)
Das Problem ist, wie wird gemessen. Wenn du so misst wie das Auto jetzt gezeichnet ist, sind es deutlich weniger als 5m.

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  •  wosishi
29.9.2016  (#8)
Danke für Eure Inputs!
Die Gestaltung des Platzes ist noch nicht fixiert. Sie wird aber nicht so aussehen, wie momentan am Plan eingezeichnet (schräger Weg mit der abgrenzenden Bepflanzung zur Zufahrt wird so nicht kommen). Vermutlich werden wir keinen extra Weg machen, sondern eine kombinierte Fläche Zugang/Abstellplatz.
Ich würde vorerst vom Wortlaut der Gesetzesstelle ausgehen:
§43 (5) oÖ BauTG: "Vor Garagentoren, [...] ist ein Stauraum zur Straßenfluchtlinie oder zur Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche von mindestens 5 m vorzusehen."

Das ist meiner Ansicht nach erfüllt. Wie auch immer - die Begründung der Gemeinde zu den 2 Metern: "Wunsch des Bürgermeisters, da genug Platz auf unserem Grundstück ist". Naja, da wird man noch einen Kompromiss finden.

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  •  rabaum
29.9.2016  (#9)

zitat..
wosishi schrieb: Das ist meiner Ansicht nach erfüllt. Wie auch immer - die Begründung der Gemeinde zu den 2 Metern: "Wunsch des Bürgermeisters, da genug Platz auf unserem Grundstück ist". Naja, da wird man noch einen Kompromiss finden.


Deine Situation erinnert mich an die Diskussionen in meiner Gemeinde mit dem ansässigen Ortskaiser.

"Wir wollen 6 Meter Breite beim öffentlichen Gut, da ist abzutreten". Ich: "Mit welcher rechtlichen Grundlage?" Bürgermeister: "Haben wir bei allen bis jetzt so gemacht, ist so üblich".

Blöd nur, dass ich einen erklärten Bauplatz habe und er genau null Anspruch auf irgendwas hat emoji

Aber mit dem "Wunsch" und "üblich" und "immer so gemacht" probierens halt viele und früher hat ihnen jeder blind gefolgt. Nun gibt es immer mehr selbstbewusste Bauherren mit Internet(Foren)Background. emoji

Bürgermeister glauben oft, sie stehen über dem Gesetz und können agieren, wie es ihnen passt. Wenn dir die 2 Meter Abstand gar nicht rein passen und die "Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs" nicht beeinträchtigt ist, dann reiche so ein.

Dann muss der Bürgermeister als Straßenbauliche Behörde im Bescheid erst mal argumentieren, was genau dagegen spricht. Und einfach darauf "weil du eh Platz hättest und er es gerne hätte" kann er sich nämlich nicht berufen.

Gute Nerven! emoji


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  •  Stefan86
  •   Gold-Award
3.10.2016  (#10)
hi, ich baue gerade in oö. zwischen meinen grund und den des nachbers läuft ein ca 1,5 meter breiter öffentlicher weg. bei mir war es kein problem direkt an die grundgeenze zu bauen

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  •  utes
  •   Gold-Award
3.10.2016  (#11)

zitat..
wosishi schrieb: m Westen grenzt das Grundstück und somit das Nebengebäude an öffentliches Gut (Gemeindestraße).

ebenfalls OÖ. zu einer Strasse musst du 3m Abstand halten- so zumindest bei uns. da kommens dir mit 2 metern eh schon entgegen. Öffentl. Gut und Grünland ist nicht dasselbe wenns um Bebauungsvorschriften geht

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  •  wosishi
3.10.2016  (#12)

zitat..
utes schrieb: musst du 3m Abstand halten


Aus meinen bisherigen Recherchen (Gesetzestexte) kann ich das nicht ableiten. Solltest Du eine Rechtsquelle dafür haben, wäre ich Dir für weitere Infos dankbar.

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  •  utes
  •   Gold-Award
3.10.2016  (#13)
am einfachsten ist du fragst beim Land nach. Uns wurde es im Jahr 2013 so vorgeschrieben- das kann sich ev auch geändert haben.

ein PDF für Abstandsbestimmungen für Carports (bzw Garagen ) z.B hier

www.enns.at/system/web/GetDocument.ashx?fileid=504975


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  •  webdesigne
  •   Gold-Award
9.10.2016  (#14)
Also wir grenzen mit unserer Garage direkt an der Grundgrenze zur öffentlichen Gemeindestraße. Dies wurde damals so genehmigt aber seit einigen Monaten (was wir von einigen "neuen" gehört haben) geht das nicht mehr...

Ich denke das ist wirklich eine Sache der Gemeinde wie dir das genehmigt wird.

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  •  Cleudi
  •   Gold-Award
20.10.2016  (#15)
Wir hatten den selben Wunsch. Ursprünglich hieß es auch 2m. Wir haben dann bei der Gemeinde angesucht, auf 1m zu reduzieren. Darauf hin kam ein Verkehrs-Mensch von der Gemeinde, überprüfte ob es beim Ausfahren aus dem Grundstück bzw. bei der Kreuzung (Eck-Grundstück) mit 1m Abstand zu Sichtbehinderungen kommen könnte - verneinte dies. Daraufhin wurde 1m Abstand genehmigt...

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