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Abböschen zum Nachbarsgrundstück

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  •  Flowy
19.5. - 23.5.2023
14 Antworten | 7 Autoren 14
14
Niederösterreich 

Hallo,
kurz von Anfang an.
Unser Nachbar hat im Einreichplan eine Mauer zu uns rüber eingezeichnet und genehmigen lassen. Deswegen haben wir keine eingezeichnet.
Jetzt ist es so, dass wir ca. Eine  dreiviertel Meter über seinem Niveau sind. Er hat natürlich die Mauer nicht gemacht. Wir können sie uns nicht leisten bzw. Dürfen wir sie ja rein rechtlich auch nicht machen.
Jetzt möchten wir unseren Garten anlegen und wollen zum Nachbarsgrund ca. 25m lang abböschen. Der Nachbar hat jetzt Panik wegen dem Oberflächenwasser. Wir würden zur Grundgrenze ca. 1,5 Meter auf seinem Niveau lassen. Die Frage ist wie steil dürfen wir jetzt abböschen und auf was muss geachtet werden? 
Wie sieht es rechtlich aus?

Liebe Grüße

  •  derLandmann
  •   Gold-Award
19.5.2023  (#1)
Bitte mit Plan, Bilder und sonstigem.

Im Parallelthread konnte damit einiges geklärt werden was sonst falsch angenommen wurde.

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
19.5.2023  (#2)

zitat..
Flowy schrieb: Jetzt ist es so, dass wir ca. Eine  dreiviertel Meter über seinem Niveau sind.

Warum ist das jetzt so? Wie war es vorher? Habt ihr aufgeschüttet, oder der Nachbar abgegraben?


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  •  Flowy
19.5.2023  (#3)
Wir haben ausschütten müssen, damit wir auf Straßenniveau sind.
Der Nachbar hat ein anderes Straßenniveau.

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  •  AndiBru
  •   Gold-Award
19.5.2023  (#4)
Ich denke wenn du 50cm Abstand lässt, diesen Streifen mit Gefälle weg vom Nachbarn zu dir und dann die Böschung so steil machst dass sie gut haltet und zum mähen noch geht zb 40 grad dann wird es passen, nur musst halt schauen wenn das wasser nicht gut versichert wo du es hin leitest. 
Bei Schotterboden wird es kein Problem sein bei Lehm brauchst etwas am Ende "der Rinne" lg

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  •  Hobbyplaner
  •   Silber-Award
19.5.2023  (#5)
Grundsätzlich ist die Veränderung der Höhenlage bewilligungspflichtig, und es darf kein zusätzliches Oberflächenwasser auf andere Grundstücke umgeleitet werden.

Also wenn das Gefälle schon vorher Richtung Nachbar vorhanden war, darfst du direkt an der Grundgrenze eine Böschung (bei nicht bindigen Böden) im Verhältnis 1:1 errichten.

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  •  Ego1
19.5.2023  (#6)
Im Bauland ist ex lege die Veränderung bewillungspflichtig, Erleichterung kein Bauführer mehr zu bestellen. Im Grünland frei.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.5.2023  (#7)

zitat..
Ego1 schrieb: Erleichterung kein Bauführer mehr zu bestellen.

Aha, interessant. Könntest mir bitte sagen, wo das genau steht?


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  •  Ego1
22.5.2023  (#8)
Bewilligungspflicht Vorhaben § 14 Z6            die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland - Kleingarten sowie die Erhöhung und Abändern des Bezugsniveaus gemäß §67 Abs.3  und 3a auf einen Grundstück im Bauland. ( Pallitsch 12 Auflage Seite 306, 307, 308, 310

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.5.2023  (#9)
Das war aber nicht meine Frage. Dass im § 14 Abs. 6 die Bewilligungspflicht von Niveauveränderungen eindeutig steht, war ja klar. Danach hab ich auch nicht gefragt.

Du hast oben geschrieben: "......Erleichterung kein Bauführer mehr zu bestellen..." Ich hab diesen Satz von dir so verstanden, dass die Niveauveränderung zwar bewilligungspflichtig ist, aber man braucht dafür keinen Bauführer. Und genau dazu hätte ich gefragt, ob du mir sagen könntest, wo das genau steht???

zitat..
Karl10 schrieb:
Im Beitrag zitiert von Ego1: Erleichterung kein Bauführer mehr zu bestellen.

Aha, interessant. Könntest mir bitte sagen, wo das genau steht?

 


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  •  Ego1
22.5.2023  (#10)
Diese Forum ist zu Lösung von Rechtsfragen nicht geeignet,  an den Verwaltungsgerichte, ist der Standardspruch " es ist alles sehr kompliziert"  


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.5.2023  (#11)
Was soll denn diese Antwort jetzt heißen?? Du triffst eine Aussage und ich fragte dich dazu, woher du das hast/wo das steht? Du wirst ja wissen, woher du das hast, was du geschrieben hast, oder?

Außerdem brauchts zur Beantwortung der Frage, wo das steht, keinen Verwaltungsgerichtshof und kompliziert ist es auch nicht, sondern ganz klar im Gesetz geregelt.
Also nochmal die Frage: Braucht man für eine bewilligungspflichtige Niveauveränderung einen Bauführer?? Du sagst: NEIN - und ich will nur wissen, wie DU zu dieser Meinung kommst. Zuviel verlangt?

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  •  Ego1
23.5.2023  (#12)
Materialien zur 8. Nov LGBL 2021/32 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014. Zu § 25 Abs. 2 erster Satz;                     Zitatberichtigung, da bestimmte bewilligungspflichte Abänderung ebenfalls gemäß § 18 Abs.1a Z 2a in einen vereinfachten Verfahren abzuhandeln sind.   Weiters wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für bloße Festlegungen eines abgeänderten Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a, welches jedoch nicht in der Natur hergestellt wird bzw. werden muss, mangels der Durchführung von Arbeiten die verpflichtende Überwachung durch einen Bauführer ins Leere geht, Nein bleibt Nein.   


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  •  BungalowImGruen
  •   Bronze-Award
23.5.2023  (#13)

zitat..
Ego1 schrieb: dass für bloße Festlegungen eines abgeänderten Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a, welches jedoch nicht in der Natur hergestellt wird bzw. werden muss, mangels der Durchführung von Arbeiten die verpflichtende Überwachung durch einen Bauführer ins Leere geht,

Bin jetzt zwar kein Jurist, aber als Laie würde ich den Satz so verstehen, dass du dich auf eine reine, ich sag mal formale, Änderung eines Bezugsniveaus beziehst. 
Dass man für einen Eintrag in einem Plan nicht unbedingt einen Bauleiter braucht, lass ich mir einreden 😉
... aber was hat das mit einer "echten" Geländeveränderung in der Natur zu tun?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.5.2023  (#14)
@BungalowImGruen
Völlig richtig erkannt-aber ich denke Ego1 wird/will das nicht einsehen.

Nur dann, wenn es um die Bewilligung für die Änderung des Bezugsniveaus geht, aber das Niveau faktisch gar nicht geändert wird, braucht man keinen Bauführer. Steht so ja klar als Ausnahme im  § 25 Abs. 2. Manchmal wird das Bezugsniveau ja nur "am Papier" geändert und bleibt in der Natur unverändert. Da wär ein Bauführer ja sinnlos.
Aber bei allen Änderungen der Höhenlage des Geländes und bei allen tatsächlichen Änderungen des Bezugsniveaus braucht es eindeutig einen Bauführer.
Genau um eine solche tatsächliche Änderung geht es hier im Fall von Flowy.
Der Hinweis von Ego1 auf eine "Erleichterung: kein Bauführer" passt daher überhaupt nicht zum geschilderten Fall und trägt ohne weitere Erklärung höchstens zur Verwirrung bei.

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