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§ 50 NÖ BauO (Bauwich)

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  •  Kasperl
30.6. - 1.7.2011
6 Antworten 6
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Frage:
Habe im Internet folgenden Satz entdeckt: "Wenn es keinen Bebauungsplan gibt, gibt es auch Begriffe wie "seitlicher Bauwich", "Gebäudehöhe", "Bauklasse", "3m Mindestbauwich" etc. nicht."
Heißt dass, das § 50 NÖ BauO nur im geregelten Bauland zur Anwendung kommt?

  •  Ferlin
30.6.2011  (#1)
Bei uns heisst es,wenn es keinen Bebauungsplan gibt,zählt die OÖ Bauordnung!
Lg

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
1.7.2011  (#2)
@Kasperl - Das was du da gefunden hast hat bis 10. Dezember 2010 so gegolten. Ab diesem Zeitpunkt ist das nicht mehr so und es kommen nun auch im Bauland ohne Bebauungsplan die §§ 50 ff der NÖ Bauordnung zur Anwendung (also z.B. Begriffe wie Bauklasse, Bauwich usw.)

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  •  Kasperl
1.7.2011  (#3)
@Karl10
Vielen Dank für die Antwort. War sehr hilfreich.


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  •  alfa2
1.7.2011  (#4)
@Karl10 - auch der Begriff Bebauungsweise? Offene Bebauungsweise ist ja nun immer möglich, sofern die Bauwiche etc. eingehalten sind (meines Wissens nach). Kann dennoch eine andere Bebauungsweise verbindlich vorgeschrieben werden?

vg
Alfa2

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
1.7.2011  (#5)
@alfa2 - Ja! Der Begriff Bebauungsweise ist jetzt auch im Bauland ohne Bebauungsplan maßgeblich.
"...sofern die Bauwiche etc. eingehalten sind..." - genau dadurch wird ja die offene Bebauungsweise bestimmt, nämlich dass definierte Mindestbauwiche eingehalten werden (die halbe Gebäudehöhe, jedenfalls aber mindestens 3 Meter).
Es stimmt weiters, dass die offene Bebauungsweise immer möglich ist, es sei denn....

..."Kann dennoch eine andere Bebauungsweise verbindlich vorgeschrieben werden?" - Ja, kann auch ohne Bebauungsplan vorkommen. Und zwar dann, wenn die von dir gewählte oder gewünschte Bebauungsweise im Widerspruch zum Charakter der um deinen Bauplatz herum bestehenden Bebauung steht. Dann darf dir die Baubehörde eine bestimmte Bebauungsweise im Einzelfall aufzwingen (she. § 54 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996)



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  •  alfa2
1.7.2011  (#6)
@Karl10 - Danke!
(gut, dass der Charakter der Bebauung im Auge der Baubehörde ein anderer ist sein kann als im Auge des Bauwerbers, ist ja nirgends definiert)

vg
Alfa2

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