Zusammenfassung: NÖ Baurecht: Ab wann ist es Benutzung ? | Bauforum auf energiesparhaus.at
« Hausbau-, Sanierung  |

NÖ Baurecht: Ab wann ist es Benutzung ? (Zusammenfassung)

Gesamte Original-Diskussion anzeigen
  •  romare
7.3. - 30.5.2010
Zusammenfassung aus 11 Antworten von 2 Autoren
Habe eine Frage zum NÖ Baurecht.

Zur Sachlage:
Habe ein Haus mit Zubauten - vergleichbar einem Bauernhof mit separatem Stall und separatem Heuboden und einem Anbau and Haupthaus - geerbt und bin somit Gesamtrechtsnachfolger.
Nun hatte der Erblasser ein Bauverhandlung offen mit dem Bauamt und diese habe ich zu Ende geführt. Nun habe ich einen Baubescheid, der 2 Gebäude und einen ans Haus angebrachten Zubau nachträglich genehmigen. Ein Gebäude muss abgebrochen werden. Auflage Elektrobefund, Kaminbefund.

Nun muss ich irgendwann eine Baufertigstellungsanzeige senden.
Zu meiner Unwissenheit:
Betrifft ein Benutzen/Nutzen des Haupthauses, das vom Baubescheid nicht direkt betroffen ist, etwas, was zu einer unbefugten Benutzung führt?
Wie grenzt man "Benutzten" zu "Betreten und Erhaltungsmaßnahmen" ab? Insbesondere ween allfälliger Starfen nach $30 wegen Nichtmedlung einer Fertifstellung. Habe eine aufrechte Meldung vor Ort.
Das eine Gebäude, der abgerissen werden soll, ist - weil der bauführende Baumeister keine Zeit hat und es momentan auch nicht absehbar ist - noch nicht abgerissen.
Der BM meinte, man hat fünf Jahre nach Baubeginn Zeit und danach kann man "Fristerstreckunganträge" stellen, die dann jeweils ein Jahr gelten.
Ich persönlich möchte das verkaufen und denke ein offenes Bauvorhaben für ein Gebäude im Grünland ist für einen Käufer attraktiv, denn es ist schwierig, auch nur für Änderungen eine Baubewilligung zu erhalten. Sollte ich irren?

In der Diskussion wird die rechtliche Situation von Gebäuden auf einem Grundstück erörtert. Es besteht Unklarheit über Genehmigungen, insbesondere die Nutzung des Haupthauses ohne benutzungsrechtliche Bewilligung. Eine nachträgliche Bewilligung für eine Bauänderung beim Haupthaus wird besprochen, ebenso die Vorgaben für den Abbruch eines Nebengebäudes. Es wird thematisiert, ob Arbeiten im Zuge der Bauvorhaben als Nutzung gelten. Zudem gibt es Bedenken bezüglich einer angeblichen Regelung zur maximal zulässigen Baufläche im Grünland, die als rechtlich fragwürdig angesehen wird. Die Möglichkeit, die Fertigstellungsanzeigen zügig einzureichen, wird ebenfalls diskutiert.

Bitte helfen Sie uns mit einem kurzen Klick: Ich finde diese Zusammenfassung
  

Gesamte Original-Diskussion anzeigen

Hinweis: Diese Zusammenfassung wurde maschinell generiert. Original anzeigen