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6.7.2009 - 1.12.2011
48 Antworten 48
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ich hab' schon oft auf diese seite hingewiesen, weil hier die neuesten entwicklungen, aber auch die rechtssprechung aktuell dargestellt wird.
die neuesten "highlights" sind, dass der awd sich nach - nicht rechtskräftiger auffassung des lg hannover - nicht mehr "unabhängig" nennen darf, weil die swiss life ag mehrheitseigentümer ist und ein strukturvertrieb eben vertriebsziele vorgibt - und das unvereinbar mit der unabhängigkeit ist.
dass die republik beim fall eines minderjährigen, der in immofinanz-aktien veranlagt (und verloren) hat, zeigt m.e. nur die inkompetenz des pflegschaftsgerichts, das blind einem dämlichen gutachten vertraute. trotzdem beachtlich, dass es so ein urteil gibt.

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10.8.2010  (#41)
und ned nur der hartlauer will so seinen pflichten aus - gewährleistung entgehen... news vom 09.08.2010:

VKI-Sieg gegen Hartlauer – Klausel verschleiert Recht auf Gewährleistung

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9.6.2011  (#42)
und wieder mal ein "umweltschmäh" unzulässigOLG Wien: Umweltbeitrag unzulässig
08.06.2011


Auch in 2.Instanz bekam der VKI nun in Sachen „Umweltbeitrag“ von T-Mobile Recht.


Das Unternehmen verrechnet unter diesem Titel 1,89 Euro für die Zusendung von Papierrechnungen.
Schon die erste Instanz hatte der Verbandsklage, die der VKI im Auftrag des BMASK führt, statt gegeben. Das OLG Wien hält die entsprechenden Vertragsklauseln des Mobilfunkers ebenfalls für gesetzwidrig. Der Ansicht des Unternehmens, die elektronische Rechnung bringe auch den einzelnen KundInnen etwas, könne nicht gefolgt werden. Außerdem werde die Benachteiligung eines Vertragsteiles gegenüber dem anderen auch durch „höhere, der gesamten Gesellschaft dienende Ziele“ nicht ausgeglichen – T-Mobile hatte das zusätzliche Entgelt mit Umweltschutzargumenten verteidigt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, nun wird wohl der Oberste Gerichtshof zu entscheiden haben.
OLG Wien, 24.5.2011, 15 R 91/11d
Klagsvertreter: Dr.Stefan Langer, RA in Wien

In Verbindung stehende News:
Kostenpflichtige Papierrechnungen – weiterer VKI-Erfolg - 08.06.2011

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16.6.2011  (#43)
mangelnde aufklärung bei stützmauer - wie wichtig die vorvertragliche aufklärung und die von verbrauchern gewöhnlich erwarteten eigenschaften zu bewerten sind, geht aus den folgenden ogh-erkenntnis, welches u.a. in den news vom 14.06.2011 auf www.verbraucherrecht.at behandelt wird, hervor;

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20110407_OGH0002_0020OB00135_10G0000_000

für leute, die einen bmw geleast haben, ist vielleicht interessant, dass 32 von 34 klauseln vom ogh gekippt wurden... news vom 16.06.2011:OGH 11.05.2011, 7 Ob 173/10g



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17.6.2011  (#44)
ich poste das hier nochmal, weil es immer wieder - fragen zu eingebauten fenstern, fliesen, etc. gibt:

news vom 17.06.2011 auf www.verbraucherrecht.at:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=c-65/09&nomusuel=&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=alldocrec&docdecision=docdecision&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoor=docnoor&docppoag=docppoag&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=docop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher

oder als kurzbeschreibung:

EuGH stärkt Verbraucherschutz
17.06.2011


Der EuGH entscheidet in einer aktuellen Vorabentscheidung, dass bei mangelhaften Waren, die schon eingebaut wurden, im Rahmen der Gewährleistung neben der Lieferung neuer Ware auch der Ersatz der Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau zustehen.

Kauft man eine Ware, die zum Einbau bestimmt ist, wie in den Anlassfällen Bodenfliesen oder Einbaugeräte, steht man bei Mängeln vor hohen Kosten – die Ware muß nicht nur ausgetauscht, sondern davor auch noch ausgebaut, und dann wieder neu eingebaut werden. Wer trägt die Kosten dafür?

Der Europäische Gerichtshof stärkt die rechte von VerbraucherInnen und überwälzt die Kosten auf den Verkäufer – auch wenn ihn kein Verschulden trifft, hat er nicht vertragsgemäß geliefert.
Eine Begrenzung der Kosten im Vertrag ist theoretisch möglich, darf aber nicht dazu führen, dass die Rechte der VerbraucherInnen ausgehöhlt werden.
EuGH vom 16.6.2011, verbundene Rs C-65/09 und C-87/09 Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer, Ingrid Putz/Medianess Electronics Gmbh


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30.11.2011  (#45)
so, jetzt wird endlich auch strafrechtlich gegen den awd - vorgegangen... http://www.orf.at/#/stories/2092134/ ... schau' ma mal, wie sich frau bandion-ortner so schlägt...

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  •   Silber-Award
1.12.2011  (#46)
bzgl. Beitrag vom 17.06.2011 ... da so ein ähnlicher Fall mich in Kürze auch betreffen könnte eine Frage:

Bei mir wurden vor nem halben Jahr die Fliesen verlegt (verlegt von einem Bekannten). Jetzt zeigen sich Haarrisse (also nicht solche die evtl. aufgrund Estrichproblemen entstehen können).
Laut meinem Fliesenhändler sieht es für Ihn nach einem Material/Produktionsfehler aus was aber der Hersteller sich jetzt noch anschauen muss. Fehler bei der Verlegung haben bisher der Fliesenhändler (ist selbst auch ein Fliesenleger) sowie der Großhändler ausgeschlossen.

Wenn ich das richtig verstehe muss der Händler oder Hersteller für den Ausbau, neue Fliesen sowie Einbau aufkommen. Wie sieht es mit weiteren Dingen aus? In unserem Fall muss zum Ausbau auch die Küche abgebaut werden sowie evtl. nachher auch dann Reinigung, Malerarbeiten evtl. und solche Dinge.

In wie weit wird hier der Hersteller/Händler auch dafür gerade stehen müssen? Bzw. wer von den beiden hat welche Kosten zu tragen und was kann bei mir hängen bleiben?

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1.12.2011  (#47)
abgesehen von der hübschen 6,monats-frist ab kauf - der fliesen, nur binnen der die beweislastumkehr nach §924 abgb gilt, kann auf den notwendigen aufwand beschränkt werden - je nach vertrag: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=112615&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=7746

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  •   Silber-Award
1.12.2011  (#48)
danke für die Info.
Naja das ist halt die Frage was als notwendiger Aufwand gilt. Wenn die Küche auf den Fliesen steht ist es natürlich nötig diese zu demontieren.

Die 6 Monatsfrist für Beweislastumkehr ist natürlich klar, wobei ich noch knapp innerhalb dieser war bei Reklamation an meinen Händler und dies somit passen sollte.

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