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www.verbraucherrecht.at - fehlberatung

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16.3.2011 - 3.9.2012
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die folgenden news sind insbesondere für all jene interessant, die auf der suche nach ein paar argumenten nach fehlberatungen sind oder mal wissen wollen, wie sich vermittler und vermögensberater nach - leider erfolgreichen - "beratungsleistungen" rauszureden versuchen.


15.03.2011
"Kick-Back"-Rechtsprechung des BGH gilt auch bei freien Vermittlern
15.03.2011
AvW-Genussschein: Auch „kleine“ gewerbliche Vermögensberater müssen Schadenersatz leisten
11.03.2011
LG Salzburg: Fehlberatung beim Fremdwährungskredit

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25.5.2012  (#21)
immofinanz: prospekthaftung - Immofinanz: Prospekthaftung hat Vorrang gegenüber Kapitalerhaltung
24.05.12


Prospekthaftungsansprüche genießen gegenüber aktienrechtlichen Bestimmungen über die Kapitalerhaltung den Vorrang (vgl. auch OGH-Entscheidung 7 Ob 77/10i), so dass Aktionäre Schadensersatzansprüche nach § 11 KMG gegen den Emittenten geltend machen können.


Der klagende Anleger hatte die Emittentin auf Feststellung in Anspruch genommen, dass ihm diese für alle sich künftig in seinem Vermögen ergebenden Schäden aus seinen Käufen der von ihr emittierten Aktien hafte. Begründet hat der Kläger seinen Anspruch damit, dass die Beklagte bewusst unrichtige Kapitalmarktinformationen gestreut, bilanzwirksam eigene Immobilien überbewertet und es unterlassen habe, wesentliche Informationen über ihre Geschäftsgebarung zu melden. Sie habe bewusste Marktmanipulationen vorgenommen. Der Kläger habe eigentlich vernünftig und risikoarm investieren wollen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Bejahung der Haftung gegenüber dem Kläger als Aktionär gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 52 AktG verstoßen würde.
Die Auffassung des Erstgerichts ist nach der Rechtsprechung des OGH nicht haltbar. Der urteilende Senat verwies auf den 7. Senat, der bereits ausgeführt hatte, dass Prospekthaftungsansprüche schadenersatzberechtigter Gläubiger und deren Befriedigung keinen Tatbestand der Einlagenrückgewähr nach § 52 AktG darstellen, weil sie nicht causa societatis erfolgen. Der 6. Senat ergänzt nun in seinem Urteil, dass der Vorrang des § 11 KMG sich schon aus der lex posterior-Regel ergebe, da es sich hierbei um die spätere Bestimmung handelte. Auch teleologische Erwägungen stützten dieses Ergebnis, so der 6. Senat unter Berufung auf Rüffler (Rüffler, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht - Über eine schwierige Beziehung, ÖBA 2011, 699 [703]): Die für das Funktionieren des Kapitalmarkts so wichtige Verpflichtung, einen richtigen Prospekt zu publizieren, wäre nämlich weitgehend sinnlos, wenn der praktisch wichtigste Fall, nämlich die Haftung einer emittierenden AG, entgegen dem Wortlaut von § 11 KMG zu keiner wirksamen, weil spürbaren Sanktion, nämlich der Haftung der Emittentin führte. Bejahte man trotz des anerkannten Schutzgesetzcharakters der Bestimmungen über die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten einen uneingeschränkten Vorrang der Bestimmungen über die Kapitalerhaltung, liefen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche von Anlegern wohl in den meisten Fällen ins Leere, so der OGH.
Auch der rechtsvergleichende Befund stützt dieses Auslegungsergebnis Der deutsche Bundesgerichtshof sah Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt als mit dem Kapitalerhaltungsgrundsatz vereinbar an (BGH II ZR 287/02).
Der OGH wies jedoch daraufhin, dass das Rechtsschutzziel des Klägers nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung mit dem Klagebegehren in der gewählten Form nicht erreicht werde. Ein Feststellungsbegehren käme nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist, wenn der Kläger aufgrund der Fehlberatung von Seiten des Beklagten ein Finanzprodukt mit nicht gewünschten Eigenschaften erworben hat, der Schaden bereits durch den Erwerb eingetreten. Naturalrestitution besteht dann grundsätzlich in der Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Der OGH verwies den Fall zwecks weiterer Feststellung an das Erstgericht zurück.
OGH 15.03.2012 , 6 Ob 28/12d
Anmerkung: Ohne da

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11.7.2012  (#22)
heute mal wieder klauselkunde zu fwk der bank austria - OGH: Unzulässige Klausel bei Fremdwährungskrediten
6.07.12


Der OGH bestätigte die Urteile des Handelsgerichtes Wien und des OLG Wien. Zwei von der UniCredit verwendete, zu den ABB 2000 wortidente Klauseln zu Fremdwährungskrediten, die der Bank einerseits das Recht zur Nachforderung von Sicherheiten andererseits ein Konvertierungsrecht einräumten, sind unzulässig.


Der VKI hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die nachfolgenden Klauseln der Unicredit beanstandet:
„Allgemeiner Teil
...
VI Sicherheiten
A Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten
1 Anspruch auf Bestellung
Z 47 Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle
Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die
Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist
verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet
oder noch nicht fällig sind.
2 Veränderung des Risikos
Z 48 (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder
bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen
den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die
Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener
Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben
oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich
wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die
Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.
...
Besondere Geschäftsarten
...
IV Fremdwährungskredite
Z 75 ... Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in
fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den
Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn
- sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung
das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener
Frist keine ausreichende Sicherheit erlangt oder (...).
Nachdem die UniCredit es abgelehnt hatte, außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat der VKI gegen die Verwendung dieser Klauseln geklagt. Der OGH hat die Rechtsauffassung des VKI nunmehr endgültig bestätigt und die Revision der UniCredit als unbegründet zurückgewiesen.
Der OGH begründete zusammenfassend die Entscheidung über die Unzulässigkeit der angegriffenen Klauseln wie folgt:

Die Klauseln Z 47 und 48 entsprechen nicht dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Nach dem Gesamteindruck vermittelt die Klausel Z 47 einem verständigen Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei, jederzeit nach eigenem Ermessen Sicherheiten (Pfandrechte) zu verlangen. Sie verschafft damit ein unklares Bild über die Rechte des Kunden und die Tragweite der Regelung. Nicht näher erklärt wird insbesondere, was unter angemessenen Sicherheiten zu verstehen ist. Eine Beschränkung auf das (objektiv) berechtigte Sicherungsinteresse lässt sich der Klausel nicht entnehmen.
Nach dem Gesamteindruck vermittelt die Klausel Z 48 den Eindruck, der Bank stehe es nach ihrer eigenen Einschätzung einer Risikoerhöhung frei, Sicherheiten nachzuverlangen. Diese Klausel hält dem Transparenzgebot deshalb ebenfalls nicht stand. Unklar ist vor allem der Umfang der Verstärkung der Sicherheiten. Eine Relation zur Erhöhung des Risikos bzw zum Wertverlust wird nicht hergestellt.
Die Klausel Z 75 enthält ein vorzeitiges Umwandlungsrecht des Fremdwährungskredits in inländische Währung. Ein solches Recht darf der Bank nicht in allen Fällen einer Risikoerhöhung zustehen. Vielmehr muss es sachlich gerechtfertigt sein und daher auf eine Gefährdung der Rechtsstellun

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29.8.2012  (#23)
der mag. steiner hat in der instanz wieder verloren... aber noch immer ned rechtskräftig - herrlich:

BGHS Wien: Beratungsfehler von Vermögensberater Mag. Steiner
28.08.12


Es liegt ein Beratungsfehler vor, wenn bei einem Kreditwunsch der Abschluss einer Lebensversicherung als erforderlich dargestellt und der Eindruck erweckt wird, dass durch die Bezahlung der monatlichen Versicherungsprämien der Kredit abbezahlt wird. Auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit haftet neben dem Vermögensberater Mag. Steiner auch die Versicherung.


Eine Konsumentin benötigte im Jahr 2006 dringend einen Kredit über € 4.000,--. Über einen Bekannten kam sie zum Vermögensberater Mag. Johannes Steiner. Dort wurde ihr von einem Mitarbeiter erklärt, dass sie für eine positive Kreditvermittlung auch eine Versicherung abschließen müsse, dass sie monatlich € 200,-- bezahlen müsse und nach 2 Jahren alles erledigt sein. Dass die Konsumentin die Versicherungsprämien länger zahlen müsste, wurde ihr nicht mitgeteilt. An einem Vermögensaufbau war die Konsumentin nicht interessiert.

Damit entstand für die Konsumentin der Eindruck, dass mit der Bezahlung von monatlich € 200,-- der Kredit nach 2 Jahren zurückbezahlt sei. Sie schloss daher einen Kreditvermittlungsauftrag für einen endfälligen Kredit und eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Finance Life Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 27 Jahren ab.

Die Ansprüche aus der Lebensversicherung wurden zu Gunsten eines der vermittelten Privatkreditgeber vinkuliert. Den privaten Kreditgebern wurde mitgeteilt, dass zur Besicherung des Kredites jeweils eine Lebensversicherung der Kreditnehmer bestehe.

Für die Vermittlung der Privatkredite verrechnete Mag. Steiner kein Honorar. Sein Einkommen erzielte er durch Provisionen für die Vermittlung der Versicherungsverträge, weshalb großes Interesse bestand, dass Kreditkunden zusätzlich Versicherungen abschließen.

Auf die Risken dieser Konstruktion wurde die Konsumentin nicht hingewiesen, ebenso nicht darauf, dass mit den monatlichen Zahlungen nicht der Kredit zurückbezahlt wird und dieser daher nach 2 Jahren noch zur Gänze aushaftet. Mit den monatlichen Zahlungen von € 200,-- wurde tatsächlich nur die Lebensversicherung bedient, zum 31.8.2008 haftete der Kredit daher noch zur Gänze aus.

Der VKI klagte in diesem Fall Mag. Johannes Steiner und die betroffene Lebensversicherung im Auftrag des BMASK wegen einer potentiellen fehlerhaften Beratung der Konsumentin.

Das BGHS Wien geht im zweiten Rechtsgang von einem Beratungsfehler des Vermögensberaters Mag. Steiner aus. Die Konsumentin wurde über die Eigenschaften der Lebensversicherung in die Irre geführt, ebenso dahingehend, dass mit den monatlichen Zahlungen der Kredit getilgt werden würde. Außerdem war es für die Konsumentin auch nicht möglich, neben den monatlichen Zahlungen etwas für die Kredittilgung anzusparen. Die wirtschaftliche Wirkung des Darlehens wurde damit ad absurdum geführt.

Da zum Zeitpunkt des Kreditendes kein nennenswerter Rückkaufswert bestand und die Lebensversicherung zu Gunsten eines Kreditgebers vinkuliert war, war die Versicherung als Ansparform für die Rückzahlung des Kredites völlig ungeeignet.

Mag. Steiner ist daher zur Rückabwicklung verpflichtet. Im Rahmen des von der Versicherung gewährten Ablebensschutzes sind allerdings pauschal 10 % zum Abzug zu bringen.

Auf Grund der wirtschaftlichen Abhängigkeit des beklagten Vermögensberaters haftet zudem nach § 43a VersVG auch die Lebensversicherung für diesen Beratungsfehler. Dabei ist die dem Mag. Steiner gehördende Vermittlungs-Büro Steiner GmbH auf Grund der Gesellschaftsverhältnisse dem Mag. Steiner zuzurechnen. Mindestens 6

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  •  zuhoererKB
29.8.2012  (#24)
@creator - Du bist aber auch gern auf JEDER "Baustelle" unterwegs!emoji

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2.9.2012  (#25)
besonders geile kombi: fwk+pensionsvorsorge... wo doch vermögensberater + bank sooo einträchtig "zusammengearbeitet" haben.
null risiko, super sicher und performance ohne ende - eine so tolle chance.
das urteil kann man sich als pdf runterladen - und ist lesenswert! allein die verteidigungslinie des vermögensberaters ist schon in den ersten sätzen ein hochgenuss - weil ned sein kann, was ned sein darf!

imho völlig realitätsfern hat der ogh aber zum schutz der banken und versicherer - völlig unparteiisch, eh klar - 50% mitverschulden des kunden angerechnet, weil blöde versprechungen eben objektiv blöd sind und das - trotz aller vertretersabbeleien, psychotricks, etc. worauf diese keiler gezielt geschult werden - eben jedem klar sein müsste... im prinzip ein fast-persilschein, nachdem aufgrund der früheren ogh-judikatur jeder, der konnte, auf falschberatung klagte...

die strafrechtliche seite ist da ausgeklammert, genauso das großartige "rating" der banken zur kreditvergabe... aber immerhin sind 50% vom schaden durch beratungsfehler gedeckt.

zitat..
OGH zum fremdwährungsfinanzierten Pensionsmodell
29.08.12

Für den OGH haben fremdwährungsfinanzierte Pensionsmodelle ein enorm hohes Risiko. Wird das Risiko des Modells als gering bezeichnet, liegt ein Beratungsfehler vor. Naturalrestitution scheidet in derartigen Fällen aus.

Ein Konsument hatte im Jahr 2005 über einen Vermögensberater ein fremdwährungsfinanziertes Pensionsvorsorgemodell abgeschlossen. Dabei wurde eine Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung als Einmalerlag mit einem endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken in Höhe von € 318.000,-- finanziert. Weiters wurde ein Tilgungsträger abgeschlossen. Der Kredit war nach 18 Jahren fällig, die Rentenzahlungen sollten danach weiterlaufen und die Pensionauszahlungen darstellen.

Die monatlichen Rentenzahlungen aus der Rentenversicherung in Höhe von rund € 1.500,-- sollten einerseits die laufenden Zinsen des Fremdwährungskredites abdecken und andererseits zum Ansparen des Tilgungsträgers dienen. Beim Tilgungsträger handelte es sich um eine aktienbasierte fondsgebundene Lebensversicherung mit einer garantierten Kapitalabfindung von rund € 164.000,--.
Der Konsument wollte eine sichere Veranlagung und keine Eigenleistung erbringen. Das Risiko des Modells wurde vom Vermittler als gering bezeichnet. Zudem bestünden in diesem Modell ausreichende Liquiditätsreserven. Dass Währungsschwankungen bis 20 % auftreten könnten, wurde nicht erwähnt. In den Unterlagen waren Risikohinweise enthalten, welche vom Konsumenten jedoch im Vertrauen auf die Zusagen des Vermittlers nicht gelesen wurden. Ab Herbst 2008 musste der Konsument beträchtliche monatliche Mittel zuschießen.

Der OGH verweist darauf, dass bei diesem Modell enorm hohe Risken bestanden, das Risiko aber dennoch als gering bezeichnet wurde. Es ist daher ein Beratungsfehler anzunehmen. Da der Konsument als Unternehmer wirtschaftserfahren war, hätte ihm klar sein müssen, dass Geschenke im Writschaftsleben unwahrscheinlich und hohe Erträge bei geringem Risiko unmöglich sind. Dies hätte ihn zumindest zur Überprüfung der Unterlagen veranlassen müssen. In diesen wurde verständlich auf die Risken hingeweisen. Das bereits vom Erstgericht angenommene Mitverschulden in Höhe von 50 % ist daher angemessen.

Das geltende gemachte Begehren hinsichtlich einer Feststellung einer Haftung für den Beratungsfehler besteht somit unter Berücksichtigung des Mitverschuldens zur Hälfte zu Recht.

Die Geltendmachung einer Naturalrestition im Sinn einer Zug-um-Zug Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises scheidet in derartigen Konstellationen beim Abschluss mehrerer Vert

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3.9.2012  (#26)
für alle, die vermieten und ihre mieter auch mal loswerden - wollen, ist diese ogh-entscheidung beachtenswert:

zitat..
OGH: Rücktrittsrecht bei einvernehmlicher Auflösung des Mietvertrages
3.09.12


In einer aktuellen Entscheidung bejahte der OGH das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG von einer einvernehmlichen Auflösung eines Mietvertrages, weil diese Vertragserklärung in ihrer wirtschaftlichen Tragweite jener des Vertragsabschlusses entspricht.


Bei einer angekündigten Haus- und Wohnungsbegehung suchen der Geschäftsführer und der Hausverwalter der Klägerin, einer GmbH, die beklagte Mieterin in ihrer Wohnung auf. Nach längeren Verhandlungen, intensivem Drängen und der Drohung, ansonsten „hinauszuklagen“ veranlassten sie die beklagte Mieterin, eine bereits vorbereitete Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Mitverhältnisses zu unterzeichnen. Über ein Rücktrittsrecht wurde sie dabei nicht aufgeklärt. Die beklagte Mieterin erklärte zehn Tage später den Rücktritt von dieser Vereinbarung.
In der gegenständlichen Räumungsklage führte der OGH aus, dass das KSchG auf Bestandsverträge anzuwenden ist, wenn sich ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen. Er stellte klar, dass das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis (Abänderung oder Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses) in Betracht kommt, wenn die „Vertragserklärung“ in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Das trifft etwa dann zu, wenn der Mieter zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst worden ist.
OGH 28.6.2012, 2 Ob 1/12d


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