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Einreichplan u. tatsächliche Ausführung

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  •  sandyx1
26.5. - 31.5.2017
7 Antworten | 5 Autoren 7
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Guten Morgen!

Wir wollen unsere Terrasse um ca. 10 m2 nun größer betoniert haben als am Einreichplan eingezeichnet. Wir bauen im Burgenland. Ist das bei der Endabnahme oder in irgendeiner anderen Hinsicht ein Problem? Ich weiß von vielen Bekannten, dass die auch zb. Fenster anders bzw. größer eingebaut haben, als am Plan eingezeichnet.

Ich will nur später keine Probleme bekommen!
kennt sich da jemand von euch aus?
lg. sandy

  •  hoth
  •   Bronze-Award
26.5.2017  (#1)
Prinzipiell ist so zu bauen wie genemigt wurde, ansonst erlischt deine Baugenemigung. Bei Fenster, position der innentüren, oder innenmauern wird das nicht so eng gesehen.
Aber bei den Außenabmessungen, position des Hauses und Höhen wird es generell heikel! Bei der Terasse wird es nicht um so viel gehen, jedoch solltest du bei der Gemeinde nachfragen. vieles lässt sich mit einer Bauanzeige abklären.

Wir haben uns während des Rohbaus nachträglich für die Überdachung der Terrasse entschieden. Ggleich mit der Gemeinde abgeklährt, da wir aber überall weit genug von der Grundgrenze weg waren wars kein Problem.
Bauanzeige gemacht (habens sie sich natürlich wieder zahlen lassen) und gut wars.

Ob zur Fertigstellung überhaupt wer kommt ist fraglich, jedoch würde ich da auf nummer sicher gehen.

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  •  sandyx1
26.5.2017  (#2)
Also nur mit der Gemeinde abklären? Wir haben noch nicht mal eine Baufreigabe, jedoch schon alle Unterschriften der Nachbarn am Plan oben. Ich will jetzt nicht nochmal den Plan korrigieren, wieder alle Unterschriften einholen ... Wäre es möglich, wenn ich die Unterlagen bei der Gemeinde abgebe und das gleich dazusagen bzw. frage ob wir die Terrasse größer wollen, ob das dann alles vielleicht gleich vermerkt wird?


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  •  hoth
  •   Bronze-Award
26.5.2017  (#3)
Ok noch gar keine Baugenemigung! Naja wie willst das vermerken?
für die Bauausführung hast du ja deinen Einreichplan. Wie schon gesagt frag mal vorab auf der Gemeinde nach, ob das geht, ansonsten würde ich den Plan ändern und nochmal die Nachbarrunde machen.

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  •  sandyx1
30.5.2017  (#4)
Und wie ist das bei Aussenmauern? @hoth
Bei uns war die Garage mit 25er Ziegeln eingezeichnet. Das restliche Haus mit 50er Ziegeln. Der BM meinte jetzt aber, das er uns raten würde bei er Garage 38er Ziegeln zu nehmen, da es ansonsten zu einer Kältebrücke kommen könnte.
Wenn wir jetzt 38er Ziegeln nehmen und am Plan sind 25er eingezeichnet ist das ein Problem? Die Ausseninie würde eingehalten werden, es wäre dann eben die Garage innen kleiner.
Kennt sich da wer aus?
lg. sandy

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
31.5.2017  (#5)
Andere Ziegel sind kein Problem. Auch wenn sich dadurch die Innenmaße ändern (kleiner werden).

"Unser" Grundvorbesitzer hat eine Doppelgarage eingereicht und dann etwas anders zu bauen begonnen (50er Ziegel statt 25er auf einer Seite, Holzdachstuhl nicht brandbeständig und sichtbar sondern 2 Lagen Feuerschutzplatten darunter, Lage und Größe Tor, Fenster und Türe anders, etc.). Ich habe dann auch noch eine Trennmauer samt Türe eingezogen...

Habe bloß bei der Fertigstellungsmeldung einen Bestandsplan angefügt und die Sache war erledigt (Bauamt St. Pölten).

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  •  utes
  •   Gold-Award
31.5.2017  (#6)
Frag bei der Gemeinde- sonst eben nach Bewilligung mit Bauanzeige regeln.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.5.2017  (#7)

zitat..
utes schrieb: sonst eben nach Bewilligung mit Bauanzeige regeln.

Da muss ich jetzt wieder mal eingreifen.....das mit der Bauanzeige muss man schon ein bisschen genauer betrachten:
Nachträglich mit Baunzeige lässt sich nur eine Abweichung vom bewilligten Plan regeln, wenn die Abweichung eben nur anzeigepflichtig ist. Die anzeigepflichtigen Vorhaben sind im Gesetz im Detail aufgelistet. Was dort nicht steht geht nicht mit Bauanzeige. Bei den meisten Abweichungen vom bewilligten Einreichplan handelt es sich um bewilligungspflichtige Dinge, oder sie sind überhaupt frei. Unter Anzeigepflicht fällt da das wenigste. Also Vorsicht. Denn selbst wenn eine Baubehörde eine an sich bewilligungspflichtige Abänderung mit Bauanzeige zur Kenntnis nimmt, fehlt dafür die Bewilligung. Das kann dann selbst in 20 Jahren - z.B. durch einen "bösen" Nachbarn ins Rollen gebracht - zum Problem werden.
D.h. z.B. für den geschilderten Fall von sir-rws (betrifft NÖ), dass er sich keinesfalls sicher sein kann, dass das für alle Zeiten vom Tisch ist. Die Großzügigkeit mancher Baubehörden ist bei solchen Dingen oft falsch verstandenes Bürgerservice.

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