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Ausbau+Veto des Kreditgebers

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  •  nubra67
2.8. - 23.11.2009
11 Antworten 11
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Wir überlegen, dass Haus meiner Schwiegermutter auszubauen. das Haus soll in ihrem Besitz bleiben und nur der neue Teil gehörte dann uns. Dazu meine Frage: es läuft noch ein Kredit auf das Haus. Hat der Kreditgeber, eine österreichische Bausparkasse, ein Vetorecht gegenüber dem Ausbau, da der alte Teil durch unser Wohnen im neuen Teil unverkäuflichwertlos wird?

Dank für das Mitüberlegen
nubra

  •  creator
2.8.2009  (#1)
ohne kenntnis des darlehensvertrages und der angestrebten wohnungslösung bleibt vieles spekulation. wahrscheinlich ist die schwimu sowieso gehalten, sämtliche änderungen auch der bausparkasse bekannt zu geben und das einverständnis einzuholen. dazu wäre das vorhaben eh zu präzisieren. wird wohl stark von der art des "ausbaus" abhängen: wird das ein reiner zubau oder eine eigene wohneinheit im haus - und wie soll das rechtlich funktionieren? eigentümer (besitz ist wurscht) ist jetzt wer? und was sollt ihr werden - mieter, miteigentümer, (gratis) nutzungsberechtigte? am wenigsten problematisch wird's wohl mit einer miet-variante, wo ihr baulich getrennt ausbaut und mietet - und der mietzins zur deckung des bestehenden darlehens verpfändet wird. alles andere halte ich nicht für sonderlich chancenreich.


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  •  nubra67
2.8.2009  (#2)
3x zu zahlen? - Vorgestellt hätte ich mir die Lösung, dass der alte Teil des Hauses und der Grund der Schwimu gehört, der neue quasi als Eigentumswohnung uns.

Verstehe ich Deinen Vorschlag richtig: erstens zahlen wir den Ausbau, zweitens zahlen wir den Mietzins und wenn unsere Schwimu z.B eine Krankheit mit hohen Pflegeaufwand haben wird, zahlen wir dann zum 3. Mal?

mfg
nubra

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  •  creator
3.8.2009  (#3)
nein - dass ihr den ausbau zahlt, wenn ihr drin wohnen wollt, ist nicht unseriös. sonst könnte ja - wenn platz ist - jeder irgendwo auf fremdem grund "zubauen". das "quasi" bei der etw ist genau das problem für die bank. der einzige grund, warum die da zustimmen sollte, wäre eben der mietzins, der die minderung der verwertbarkeit kompernsiert. das mit der krankheit ist völlig aus dem zusammenhang gerissen - es bleibt ja auch die möglichkeit, als "pflegender angehöriger" selbst zu pflegen => §§18a+18b asvg.

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  •  nubra67
3.8.2009  (#4)
Jetzt fange ich an, das zu kapieren. - D.h. den Mietzins könnte man andersrum als eine Art Benützungsgebühr für das Grundstück sehen, die ETW ist davon unabhängig, also für diese zahle ich nicht Miete.
Zur Pflege: Es geht hier mir um einen Extremfall: Kann irgendeine Organisation in einem solchen Fall auf die ETW zugreifen? Dass sie a) auf Grundstück und Altbau zugreifen kann, ist klar, dass wir b)als Kinder neben der moralischen auch eine rechtliche und finanzielle Verantwortung haben, wäre auch klar, wenn die derzeitige Rechtslage in dieser Frage klar wäre. Gehört jetzt also in einem solchen Extremfall die ETW zu Punkt a?
mfg

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  •  creator
3.8.2009  (#5)
nein, falsch bzw. kommt auf bauweise an. - natürlich kann man, wenn das geht, auch einen teil der gesamtliegenschaft pachten und darauf was errichten, z.b. wenn es mehrere grundstücksnummern gibt. das ist die ausnahme.

geschützt wärt ihr nur als mieter, die für die benützung der - dann wohl - einliegerwohnung zahlen. und auch das nicht unbedingt nach mrg, außer wenn als anwendbar vereinbart.
pflegegeld und ausgleichszulage sind 2 verschiedene dinge: sollte der kredit grundbücherlich besichert sein und wird fällig gestellt bzw. exekutiert, kann natürlich die bank auf alles zugreifen. dass ihr mieter seit, ist wurscht, weil euch gehört ja nix und in eure rechte wird ja nicht eingegriffen - ihr zahlt die miete dann an die bank. etw gehört zu a. als kinder habt ihr nur in kärnten noch insoweit die verpflichtung, als pflegeheime regressieren dürfen, wenn die kosten der pflege nicht vom pflegebedürftigen gedeckt werden.

da hier aber so viele details zu beachten sind, würde ich mit der bank und rechtlicher beratung zum konkreten vorhaben in kontakt treten. große begeisterung wird das nicht auslösen - außer bei anwälten, die da schon 3 verträge abrechnen wollen.

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  •  nubra67
3.8.2009  (#6)
Alternativvariante - Die andere Variante, die wir uns überlegt haben, ist rechtlich wohl unproblematischer: wenn wir das Haus kaufen und Schwimu das Wohnrecht bekommt. Der Kaufpreis (inkl. Wohnrecht) wäre dann ungefähr so hoch wie der offene Kredit. Wär gscheiter, oder?

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  •  creator
3.8.2009  (#7)
ja - aber auch das wäre mit der bank wegen der löschung des grundbuchseintrags zu besprechen.
ich will da nix böses herbeireden - aber auch hier wäre eine exit-strategie bei scheitern der beziehung zu bedenken... am sinnvollsten erscheint mir hier eine regelung, dass schwimu+kind zusammenbleiben und der andere partner ausbezahlt wird bzw. das eingesetzte kapital refundiert wird...

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  •  nubra67
22.11.2009  (#8)
Unser Rechtsanwalt hat eine andere Meinung - als die von creator geäußerte bezüglich des Regressrechts auf den von uns errichteten Zubau. Er meint, dass Sozialhilfeverband o.ä. auf Grund und den Altbau zugreifen kann, allerdings nicht auf den Zubau, sodass wir in diesem Extremfall auf dem Grund des SHV unsere Wohnung hätten. Mich interessierte, ob Du, creator, oder ein anderer Rechtsgelehrter Deine Meinung juristisch begründen kannst. Herzlichen Dank

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  •  creator
  •   Gold-Award
23.11.2009  (#9)
natürlich kann ich das: http://www.derguterat.at/component/content/article/1-category-latest/11-bauenaufremdengrund.html

noch dazu ist das, was der anwalt meint, keine "andere meinung", sondern stimmt mit meinen aussagen zum sachenrecht überein.
ob ihr in der wohnung bleiben dürft, hat nix mit dem eigentum an der sache zu tun. die sachen-/eigentumsrechtliche situation ist in §§417-419 abgb dargestellt. wenn der shv auf den grund zugreift, ist - außer wenn ein superädifikat errichtet wurde - der dann auch eigentümer des zubaus. wenn ihr ein dringendes wohnbedürfnis nachweist, könnt ihr drin wohnen bleiben.
superädifikat: das ist ein bauwerk auf fremden grund, das NICHT auf dauer errichtet wird. da könnt ihr zwar dran eigentum erwerben, seid aber auf goodwill bzw. eigenen vertrag über die dauer des bestandes dieses bauteils auf dem grund der schwimu angewiesen. evtl. wäre das für euch eine lösung.

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  •  creator
  •   Gold-Award
23.11.2009  (#10)
die dauer kann recht lang sein... wie die ganzen baurechte auf pachtgründen zeigen.

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  •  nubra67
23.11.2009  (#11)
Herzlichen Dank - für die kompetente Antwort und den hervorragenden Link
nubra67

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