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§ 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen

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  •  jf01
31.10. - 5.11.2012
4 Antworten 4
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Hallo,
kann mir bitte jemand von euch helfen - es geht um NÖ, ohne Bebauungsplan:
lt. §64 der Bauordnung muss ich einen Stellplatz fürs Auto errichten, hat man mir gesagt. Nun ist es aber so, dass ich mitten in einem alten Ortskern baue, und neben dem Haus eine Doppelgarage errichten werde (geschlossene/gekuppelte Bauweise).
Zählt die Garage schon als Abstellanlage? - Mir wurde nämlich gesagt, dass ich vor der Garage auch noch 5 Meter freilassen muss, damit wenigstens 1 Auto Platz hat. Also hab ich den Plan nochmal ändern lassen - und hab mit dem neuen Plan nochmal nachgefragt. Dann meinten die Herrschaften, dass ja eigentlich die Straße auch zu schmal ist und ich nochmal 2 Meter (auf eine Länge von 24 m) hergeben muss (von dem war vorher nie die Rede). Natürlich käme ich dann mit der Garage dann nochmal zurück.
Muss ich mir das alles gefallen lassen? - In der Straße sind zwar nur alte Häuser, aber jeder hat neben/am Haus eine Tordurchfahrt.
Könnt ihr mir vl. irgendwelche Tipps geben, wie man die Bauordnung bzw Bautechnikverordnung auslegen müsste, dass ich, wenn ich schon etwas für die Strasse hergeben muss, wenigstens meine Garage an der Baufluchtlinie bauen kann?
Vielen Dank im Voraus!

  •  creator
  •   Gold-Award
31.10.2012  (#1)
... gefallenlassenhttp://www.energiesparhaus.at/forum/23312

die bautechnikverordnunbg regelt das im 25. kapitel ab §155: http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich_bautechnikverordnung.php

§63 nö bauordnung regelt die verpflichtung zur herstellung von abstellanlagen: http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich/niederoesterreich_bauordnung_paragraph_63.php
die ausgestaltung wird in §64 erläutert.
ja, garagen sind abstellanlagen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.10.2012  (#2)

zitat..
Zählt die Garage schon als Abstellanlage?

eindeutig ja!!! creator hats ja auch schon gesagt

zitat..
Also hab ich den Plan nochmal ändern lassen

Absoluter Fehler. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für diese Forderung der Gemeinde.

zitat..
Dann meinten die Herrschaften, dass ja eigentlich die Straße auch zu schmal ist und ich nochmal 2 Meter (auf eine Länge von 24 m) hergeben muss

In dem von creator zitierten alten Thread ist da schon fast alles gesagt. Die Grundabtretung ist gerechtfertigt, wenn die Straßenfluchtlinie 2m hinter der bisherigen Grundgrenze liegen sollte. Die Frage ist, ob diese Lage nachvollziehbar und begründbar ist (wie schauts im Flächenwidmungsplan aus? Wo ist die Baulinie bei den Nachbarn usw?)
Die Frage ist, willst du rasch eine Baubewilligung haben? Dann musst halt tun, was die Gemeinde verlangt (auch wenns rechtlich nicht gedeckt ist). Oder willst du so bauen, wie du dir das vorstellst und wie es auch gesetzlich in Ordnung ist?? Dann musst halt kämpfen und vielleicht auf die Baubewilliung etwas warten.

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  •  jf01
5.11.2012  (#3)
aber wie ist das zu verstehen:
"§ 156
Zu- und Abfahrten
(1)Zu-und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen
Verkehrsflächen sind so anzulegen, daß der Verkehr auf den
öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu übersehen
ist.
(2)Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der
Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muß die
Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen
folgende Abstände aufweisen:
mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit höchstens 100 m2 Nutzfläche,
mindestens 20 m bei Abstellanlagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche.
Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der
Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen"

Ist die Ausfahrt zur Straße (eine wenig befahrene Gemeindestrasse) auch als Kreuzung anzusehen?
Bzw. wenn ich offiziell keine Garage baue, sondern nur eine Tordurchfahrt (ich hab ja keine andere Möglichkeit auf mein Grundstück zu kommen) und meine Autostellplätze im Garten mache? (dann hätte ich ja sogar weniger Auflagen zu erfüllen?)
Kann man mir dann auch Steine in den Weg legen?
Kann man sich in diesem Fall auf den § mit dem Ortsbild berufen - immerhin hat fast jedes Haus im Umkreis von 100 Metern eine Toreinfahrt direkt an der Gehsteiggrenze.
Vielen Dank für eure Antworten!

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  •  chris5020
5.11.2012  (#4)
zwar nicht niederösterreich - aber bei uns erlauben die aktuell keine Garage an der Grundgrenze und man muss die 5m Abstellfläche davor machen.
die darf nicht mal mit einer 1m Mauer begrenzt sein, weil nur 80cm erlaubt sind, sonst sieht man den Verkehr nicht...

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