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§ 54 NÖ Bauordnung

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  •  weingarten
24.1. - 26.1.2013
6 Antworten 6
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hallo,

kann mir jemand sagen ob dies die aktuelle Definition von
"im Umkreis von 100m" ist?

Es zählen nur jene Grundstücke mit deren Bauwerken, welche sich "ZUR GÄNZE" innerhalb eines 100m-Abstandes zu den Grenzen des Baugrundstückes befinden

Danke und LG
weingarten

  •  kalki80
24.1.2013  (#1)
In welchen Zusammenhang...steht der Satz? Geht es darum welche Nachbarn Einladungen zu den Bauverhandlungen bekommen?
Meine Gemeinde (NÖ) hat alle die Grundstücke 14m weg von meinen Grundstücksgrenzen hat angeschrieben.,,,leider keine Ahnung, ob das auch aus der NÖ Bauordnung kommt. Das vermute ich jedoch, da bei uns keine eigene Bauordnung vorhanden ist.
Aber event. meinst du ja ganz was anderes.

lg,

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  •  weingarten
24.1.2013  (#2)
..§ 54. Diese Bestimmung regelt die Bebauung in Bereichen, in denen kein Bebauungsplan in Geltung steht. Für diesen Bereich ist es erforderlich, die Bebauung der näheren Umgebung des Baugrundstückes festzustellen. Dieser sogenannte „Bezugsbereich" wird mit einem Umkreis von 100m des Baugrund-stückes festgelegt. Innerhalb dieses Bezugsgebietes soll nach der überwiegend herrschenden faktischen Bebauung ein im Wesentlichen einheitliches, zusammenhängendes Ganzes gebildet werden, wobei die Bestimmung immer nur auf Hauptgebäude abstellt.


In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Bauwerbers bzw. seines von ihm beauftragten und befugten Fachmannes (Planverfasser) ist, im Zuge der Erstellung seiner Einreichunterlagen entsprechende Ermittlungen über die vorhandene Bebauung im Bezugsgebiet durchzuführen, diese in den Einreichunterlagen nachvollziehbar darzulegen und sein beabsichtigtes Bauvorhaben hinsichtlich der Anordnung und Höhe dementsprechend auch zu planen.



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  •  kalki80
24.1.2013  (#3)
Nur mit Hausverstand...mal überlegt (Gesetze müßen nicht dem folgen emoji ) hätte ich das anders gesehen. Nehmen wir an ein weiterer Grund wird bebaut. Dieser Grund ist nicht vollständig in den 100m, aber dort steht dann zufällig ein Gebäude auf den Grund in den 100m drinnen das ggf. benachteiligt wird.

Es geht mMn hier nur um das Thema, dass das Landschafts- Ortsbild passt. D.h. sind in den 100m lt. Häuser aller Tiroleralmen, dann wirst du dir keinen Glaspalast bauen dürfen. Sollte in den 100 m noch gar nichts sein, dann ist der Punkt sowieso hinfällig. Wenn du nicht vorhast komplett exzentrisch zu bauen, sollte es ja egal sein.

lg,

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  •  weingarten
24.1.2013  (#4)
..ich habe es eher so verstanden, dass hier nicht die Bauform bewertet werden soll sondern die Bauweise gekuppelt, offen oder geschlossen (eben jene Bauweise die in dem 100m Umkreis überwiegt, und da kann es durchaus maßgeblich sein ob alle Grundstücke betroffen sind die in diese 100 m Zone fallen oder nur jene die zur Gänze drinnen stehen).

lg



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.1.2013  (#5)
.@kalki80: da liegst du leider völlig falsch und kennst offensichtlich weder den § 54 der NÖ Bauordnung noch seine Zielsetzung. Bitte nicht noch weiter zur Verwirrung oder Verunsicherung beitragen!

weingarten hats schon richtig verstanden und auch gesagt: ja, es ist die aktuelle Version und auch sonst ist alles richtig zitiert.
Eine Anmerkung nur: die Erhebung in der 100m-Umgebung ist nur in seltenen Fällen notwendig. Trifft dieser Einzelfall hier tatsächlich zu?? Da bräuchte es nähere Angaben vor allem dazu, wie er vor hat zu bauen...

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  •  kalki80
26.1.2013  (#6)
@Karl10 - Es handelt sich um ein Diskussionsforum...wie du meinen Einträgen entnehmen kannst...(Gesetze müßen nicht dem folgen emoji )...habe ich meine Meinung kund getan und sogar darauf verwiesen, dass ist den Paragraphen nicht kenne.
Sollte das wirklich verwirrend sein,...sorry...aber ich glaube, dass in einer Diskussion (incl. Klarstellung, dass man nicht Experte ist) schon Wortmeldungen erlaubt sind. Danke für dein Verständnis.
lg,

PS.: @Energiesparhaus: Meinen Eintrag oben Löschen falsch dieser Verwirrung stiftet. Danke!

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