Tipps und Tricks
für den Umgang mit Maklern
|
|
Obwohl manchmal zu hören ist,
dass man sich die Maklergebühr sparen kann, weil
man ja leicht selbst die Inserate nach den
Angeboten durchstöbern oder selbst ein Inserat
aufgeben kann, ist dies doch nicht immer der
schnellste Weg zum eigenen Zuhause. Makler
können durchaus gute Dienste leisten, und wenn
man einige wichtige Punkte beachtet, kann der
Kontakt zum Makler für beide Seiten vorteilhaft
sein.
Provisionen an
den Makler
Bei Haus- oder Wohnungskäufen wird je
Partei (also vom Käufer UND Verkäufer)
eine Provision eingehoben. Obwohl die
gesetzlichen Maklergebühren
(theoretisch) eine verhandlungsfähige
Obergrenze darstellen, so ist es in der
Praxis eher ein Fixbetrag. Der Betrag ist
aber erst bei tatsächlichen
Zustandekommen des Vertrags fällig. Ohne
Kauf/ Verkauf fallen auch keine
Provisionen an. |
|
Jedoch: Der
Vertragsabschluss kann auch vor der schriftlichen
Vertragsunterzeichnung zustandekommen, z.B. wenn
mündlich der Kauf von beiden Seiten bestätigt
wird (meist vor Zeugen). Wenn danach noch eine
Partei zurücktritt, kann der Makler eine
Stornoprovision verIangen.
Der
Alleinvermittlungsauftrag
Manche Verkäufer stehen dem
Alleinvermittlungsauftrag eher skeptisch
gegenüber, schließlich kann man dann niemand
weiteren mit dem Verkauf beauftragen, wenn man
mit den Leistungen nicht zufrieden ist.
Grundsätzlich ist der Alleinvermittlungsauftrag
aber nicht so negativ zu sehen. Man vergibt den
Auftrag ja zeitlich befristet (üblich: 6
Monate), und dem Makler entstehen Kosten
(Inserate, Anschreiben von Vormerkkunden,
Besichtigungstermine etc.). Mit dem zeitlich
befristeten Alleinvermittlungsauftrag hat der
Makler einen gewissen "Druck", rasch
tätig zu werden und das Objekt in dieser Zeit zu
vermitteln.
Das Kaufanbot
Das Kaufanbot war früher bei unseriösen Maklern
ein beliebtes Mittel, den Käufer "über den
Tisch zu ziehen". Mit dem Argument "Sie
unterschreiben ja nur, dass ich Ihnen das Haus
angeboten habe" wurden viele Interessenten
geködert. Heute hat sich die Verbindlichkeit
dieser Unterschriften schon weitgehend
herumgesprochen. In Wirklichkeit stellt die
Unterschrift auf dem Kaufanbot nämlich eine
rechtsverbindliche Erklärung des Interessenten
dar, das Haus kaufen zu wollen - und zwar zu den
Bedingungen des Kaufanbots! Also: Kaufanbote
dürfen nur unterschrieben werden, wenn man
sicher ist, das Objekt erwerben zu wollen. Und:
Kaufanbote darf man ruhig verändern oder (um
mündliche Zusagen des Maklers) ergänzen. Es
obliegt dem Verkäufer, dem Kaufanbot zuzustimmen
oder es abzulehnen.
Unseriöse Handlungen
erkennen
Mit Maklern, die auf eine Unterschrift drängen
("das Objekt ist sehr begehrt, wenn Sie
nicht gleich unterschreiben ist es weg",
sollten Sie keine Geschäfte machen. Kein Objekt
ist "sofort weg", weil ja der Kaufpreis
zu Beginn eher hoch angesetzt wird. Wenn ein
Objekt so günstig ist, dass es "sofort weg
ist", dann hat der Makler einen Fehler
gemacht: Er hat dem Verkäufer einen zu niedrigen
Wert genannt und sich damit auch selbst um eine
höhere Provision gebracht.
Angeld oder Anzahlung
Sowohl Angeld als auch Anzahlung sind
abzulehnen. Makler, die solche Zahlungen verIangen, sollten Sie meiden.
Eine Anzahlung kann nur bei einem bereits
abgeschlossenen Vertrag geleistet werden und muss
im Vertrag festgehalten sein. Ein Angeld ist noch
gefährlicher: Es verfällt, wenn der Vertrag
nicht zustande kommt! Eine seriöse
Kaufabwicklung kann nur über ein Treuhandkonto
beim Notar erfolgen. Dieser behält das Geld ein
und gibt es weiter, wenn der Käufer im Grundbuch
steht (also Eigentümer geworden ist).
Der Besichtigungsschein
("Bestätigung" der Besichtigung):
Manchmal kommt es vor, dass Makler zur
Unterschrift auf einem sogenannten
Besichtigungsschein drängen. Dabei werden
verschiedenste Argumente verwendet, wie z.B.
Arbeitsnachweis oder Bestätigung für den Chef
des Maklers oder auch dass man gesetzlich dazu
verpflichtet wäre. Dieser Besichtigungsschein
ist nichts anderes als eine
Provisionsvereinbarung mit dem Makler für den
Fall, dass das Rechtsgeschäft (Kauf, Miete,
Pacht) zustande kommt. Die Unterschrift auf dem
Besichtigungsschein ist also keine
Verpflichtung zum Abschluss des Geschäftes.
Falls sich auf dem Besichtigungsschein Passagen
finden, die eine Besichtigungsgebühr oder
sonstige Gebühr vorsehen, auch wenn das
Geschäft gar nicht zustande kommt, sollten Sie
keinesfalls unterschreiben und auch keine
Besichtigung mit diesem unseriösen Makler
durchführen.
Meist drängen "kleine"
Maklerbüros oder Makler ohne
Alleinvermittlungsauftrag auf eine Unterschrift
am Besichtigungsschein. "Große" und
renommierte Büros verzichten häufig auf diese
Unterschrift, weil es immer etwas unseriös
wirkt, wenn man den Interessenten schon vor der
Besichtigung zu einer Unterschrift drängt. Rein
rechtlich gesehen ist bei Zustandekommen des
Geschäfts die Provision ohnehin zu bezahlen, die
Beweisführung für den Makler ist aber mit einem
Besichtigungsschein einfacher.
Problematisch kann der
unterschriebene Besichtigungsschein z.B. bei
(späterem) Zustandekommen eines
zweck-gleichwertigen Geschäfts sein, weil
üblicherweise im Besichtigungsschein für diesen
Fall die Provisionshöchstgrenze angesetzt wird
(z.B. bei Kauf statt Miete). Sie bezahlen dann
die Höchstprovision und können das nicht
nachverhandeln. Weiters kann die Unterschrift auf
dem Besichtigungsschein auch zu Problemen
führen, wenn das gleiche Objekt später von
einem anderen Makler günstiger angeboten wird
und das Geschäft erst dann zustande kommt. Rein
rechtlich gesehen muss die Provison jedenfalls
nur einmal bezahlt werden und alle betroffenen
Makler mit unterschriebenem Besichtigungsschein
müssen sich diese Provision dann teilen. Ob das
problemlos läuft darf bezweifelt werden.
Besonders unangenehm ist die Unterschrift auf dem
Besichtigungsschein für befristete Verträge,
die dann verlängert werden oder in unbefristete
Verträge umgewandelt werden. Oft befindet sich
auf dem Besichtigungsschein eine Klausel, dass in
diesem Fall nachträglich eine weitere Provision
(Ergänzungsprovision) zu zahlen ist.
Tückisch: Kaufanbot mit
Rücktrittsklausel "vorbehaltlich
Finanzierungszusage"
Bei UnkIarheit, ob das
gewünschte Objekt finanzierbar ist, wird gerne
"vorbehaltlich Finanzierungszusage"
unterschrieben. Dies ist jedoch eher riskant,
denn sie können sicher sein, dass der Makler
oder der Verkäufer eine Finanzierung für Sie
zustandebringt, wenn er wirklich will. Dies ist
dann oft ein endfälliger (Yen-)Kredit mit
rechnerisch geringen Raten pro Monat. Auf diese
Art hat sich schon mancher ein Körberlgeld durch
die Stornogebühren verdient, wenn diese
Finanzierung dem Käufer dann doch zu riskant
schien. Wenn schon eine derartige Klausel in den
Vertrag soll, dann sollte sie Iauten:
"Vorbehaltlich Finanzierungszusicherung bei
Bank XY in der Variante XY mit einer maximalen
Ratenbelastung von XY Euro." Grundsätzlich
ist es aber ohnehin ratsam, erst die Finanzierung
zu sichern und dann zu unterschreiben.
© by energiesparhaus.at
Unabhängige Beratung für Wohnen,
Hausbau und Sanierung
|